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Unmittelbarkeit (Strafprozess)

§ 250 StPO · Strafrecht

Unmittelbarkeit bezeichnet im Strafprozessrecht den Grundsatz, dass das erkennende Gericht die Beweise grundsätzlich selbst in der Hauptverhandlung erheben muss. Persönliche Beweismittel dürfen grundsätzlich nicht durch Verlesung früherer Vernehmungsprotokolle oder schriftlicher Erklärungen ersetzt werden.

Merksatz

Ein Protokoll wird nicht schon dadurch zum zulässigen Vernehmungsersatz, dass das Gericht es selbst vorliest.

Genügt das Vorlesen eines Protokolls?Die Verlesung erfüllt die mündliche Form, ersetzt aber grundsätzlich nicht die persönliche Vernehmung.
Unmittelbarkeit
Mündlichkeit
Grundgedanke
Das erkennende Gericht erhebt die Beweise grundsätzlich selbst.
Der Prozessstoff muss grundsätzlich mündlich in die Verhandlung eingeführt werden.
Protokoll statt Person
Als Ersatz für die persönliche Vernehmung grundsätzlich unzulässig.
Das Vorlesen eines Protokolls erfüllt die mündliche Form.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Frau hat einen Raubüberfall beobachtet und dabei das Gesicht des Täters gesehen. 2In der Hauptverhandlung 1befragen die Richter, die über die Anklage entscheiden, die Frau selbst dazu, was sie gesehen hat. 3Die Frau schildert den Ablauf und beschreibt das Gesicht des Täters.

Trifft „Unmittelbarkeit (Strafprozess)“ hier zu?

„Unmittelbarkeit (Strafprozess)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Beweiserhebung durch das erkennende Gericht
    Die zur Entscheidung berufenen Richter nehmen die Befragung selbst vor.
    erfüllt
  2. 2
    Beweiserhebung in der Hauptverhandlung
    Die Befragung findet während der Hauptverhandlung statt.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich persönliche Vernehmung statt schriftlichen Ersatzes
    Die Zeugin berichtet persönlich über ihre Wahrnehmungen.
    erfüllt
BFall B

Eine Frau hat als einzige Person einen Raubüberfall beobachtet und der Polizei den Täter beschrieben. Das über die Anklage entscheidende Gericht liest in der Hauptverhandlung selbst das polizeiliche Befragungsprotokoll vor, ohne die Frau anzuhören. Die Frau ist erreichbar und könnte jederzeit zur Verhandlung kommen. Der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft widersprechen der Verlesung.

Trifft „Unmittelbarkeit (Strafprozess)“ hier zu?

„Unmittelbarkeit (Strafprozess)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzlich persönliche Vernehmung statt schriftlichen Ersatzes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Beweiserhebung durch das erkennende Gericht
    Das entscheidende Gericht führt die Verlesung selbst durch.
    erfüllt
  2. 2
    Beweiserhebung in der Hauptverhandlung
    Das Protokoll wird während der Hauptverhandlung vorgelesen.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich persönliche Vernehmung statt schriftlichen Ersatzes
    Die erreichbare Zeugin wird ohne gesetzliche Ausnahme durch die Verlesung ihres Polizeiprotokolls ersetzt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Unmittelbarkeit wird als ausnahmsloses Verbot jeder Verlesung früherer Aussagen verstanden.

RichtigDer Vorrang persönlicher Befragung gilt grundsätzlich; gesetzliche Ausnahmen können einen schriftlichen Ersatz erlauben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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