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Unmittelbarkeit (Zivilprozess)

§ 355 ZPO · Zivilrecht

Unmittelbarkeit bezeichnet im Zivilprozessrecht den Grundsatz, dass das erkennende Gericht die Beweise selbst aufnehmen muss und die Beweisaufnahme grundsätzlich vor dem Prozessgericht stattzufinden hat.

Merksatz

Entscheidend ist grundsätzlich die eigene Beweisaufnahme des Gerichts, das den Rechtsstreit entscheidet.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Vor dem Landgericht streiten Käufer und Verkäufer darüber, welchen Preis sie mündlich vereinbart haben. Die drei Richter der zuständigen Kammer hören dazu gemeinsam einen Zeugen an und entscheiden anschließend den Streit.

Trifft „Unmittelbarkeit (Zivilprozess)“ hier zu?

„Unmittelbarkeit (Zivilprozess)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufnahme von Beweisen
    Mit der Vernehmung des Zeugen wird Beweis über die Preisvereinbarung erhoben.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich durch das erkennende Gericht selbst
    Die entscheidende Kammer führt die Zeugenvernehmung selbst durch.
    erfüllt
BFall B

Vor dem Landgericht streiten Käufer und Verkäufer darüber, welchen Preis sie mündlich vereinbart haben. Der Zeuge ist gesund, wohnt direkt neben dem Landgericht und kann jederzeit dort erscheinen. Beide Parteien widersprechen einer Befragung durch ein anderes Gericht. Um eigene Arbeit zu sparen, 1lässt die zuständige Kammer den Zeugen stattdessen von einem Richter des benachbarten Amtsgerichts befragen.

Trifft „Unmittelbarkeit (Zivilprozess)“ hier zu?

„Unmittelbarkeit (Zivilprozess)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzlich durch das erkennende Gericht selbst

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufnahme von Beweisen
    Auch die Vernehmung durch den Richter des Amtsgerichts ist eine Beweisaufnahme.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich durch das erkennende Gericht selbst
    Die entscheidende Kammer vernimmt den Zeugen nicht selbst; bloße Arbeitsersparnis rechtfertigt die Übertragung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Beweisaufnahme durch einen einzelnen beauftragten Richter oder ein anderes Gericht wird als Verstoß behandelt.

RichtigEine solche Übertragung ist zulässig, wenn die ZPO dafür eine Ausnahme vorsieht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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