Definitionen
Unmittelbarkeit (Zivilprozess)
§ 355 ZPO · ZivilrechtUnmittelbarkeit bezeichnet im Zivilprozessrecht den Grundsatz, dass das erkennende Gericht die Beweise selbst aufnehmen muss und die Beweisaufnahme grundsätzlich vor dem Prozessgericht stattzufinden hat.
Entscheidend ist grundsätzlich die eigene Beweisaufnahme des Gerichts, das den Rechtsstreit entscheidet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Vor dem Landgericht streiten Käufer und Verkäufer darüber, welchen Preis sie mündlich vereinbart haben. Die drei Richter der zuständigen Kammer hören dazu gemeinsam einen Zeugen an und entscheiden anschließend den Streit.
Trifft „Unmittelbarkeit (Zivilprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufnahme von BeweisenMit der Vernehmung des Zeugen wird Beweis über die Preisvereinbarung erhoben.
- 2erfülltGrundsätzlich durch das erkennende Gericht selbstDie entscheidende Kammer führt die Zeugenvernehmung selbst durch.
Vor dem Landgericht streiten Käufer und Verkäufer darüber, welchen Preis sie mündlich vereinbart haben. Der Zeuge ist gesund, wohnt direkt neben dem Landgericht und kann jederzeit dort erscheinen. Beide Parteien widersprechen einer Befragung durch ein anderes Gericht. Um eigene Arbeit zu sparen, 1lässt die zuständige Kammer den Zeugen stattdessen von einem Richter des benachbarten Amtsgerichts befragen.
Trifft „Unmittelbarkeit (Zivilprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufnahme von BeweisenAuch die Vernehmung durch den Richter des Amtsgerichts ist eine Beweisaufnahme.
- 2fehltGrundsätzlich durch das erkennende Gericht selbstDie entscheidende Kammer vernimmt den Zeugen nicht selbst; bloße Arbeitsersparnis rechtfertigt die Übertragung nicht.
Typische Fehler
FehlerJede Beweisaufnahme durch einen einzelnen beauftragten Richter oder ein anderes Gericht wird als Verstoß behandelt.
RichtigEine solche Übertragung ist zulässig, wenn die ZPO dafür eine Ausnahme vorsieht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema