Definitionen
Unmittelbarkeit (Verwaltungsprozess)
§ 96 VwGO · Öffentliches RechtUnmittelbarkeit bezeichnet im Verwaltungsprozessrecht den Grundsatz, dass das erkennende Gericht die Beweise selbst aufnimmt und die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung stattfindet. In geeigneten Fällen lässt § 96 Abs. 2 VwGO eine vorgezogene Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter oder ein ersuchtes Gericht zu. Im materiellen Verwaltungsrecht kann Unmittelbarkeit je nach Regelungszusammenhang zudem die direkte Betroffenheit eines Rechtssubjekts durch einen Hoheitsakt ohne Zwischenschaltung weiterer Rechtsakte bezeichnen.
Die Beweisaufnahme soll grundsätzlich einen eigenen Eindruck des entscheidenden Gerichts ermöglichen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Nora klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen die Anordnung, einen Anbau zu entfernen. Das Gericht hält die mündliche Verhandlung auf dem betroffenen Grundstück ab. Alle Richter, die später entscheiden, besichtigen dabei gemeinsam mit den Beteiligten den Anbau.
Trifft „Unmittelbarkeit (Verwaltungsprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene Beweisaufnahme des erkennenden GerichtsDie entscheidenden Richter nehmen den Zustand des Anbaus selbst wahr.
- 2erfülltBeweisaufnahme grundsätzlich in der mündlichen VerhandlungDie Besichtigung ist Teil der auf dem Grundstück durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Nora klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen die Anordnung, einen Anbau zu entfernen. 1Alle Richter, die später entscheiden, besichtigen den Anbau gemeinsam außerhalb einer gerichtlichen Sitzung; ein einzelner Richter wurde damit nicht beauftragt. In der späteren mündlichen Verhandlung schildern sie ihre Beobachtungen und geben den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Besichtigung während dieser Verhandlung findet nicht statt.
Trifft „Unmittelbarkeit (Verwaltungsprozess)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene Beweisaufnahme des erkennenden GerichtsSämtliche entscheidenden Richter haben den Anbau selbst besichtigt.
- 2fehltBeweisaufnahme grundsätzlich in der mündlichen VerhandlungDie Besichtigung erfolgt außerhalb der Verhandlung und auch nicht durch einen beauftragten Richter oder ein ersuchtes Gericht nach § 96 Abs. 2 VwGO.
Typische Fehler
FehlerEine Beweisaufnahme vor der mündlichen Verhandlung wird ausnahmslos für unzulässig gehalten.
RichtigBei entsprechender Eignung darf das Gericht vorab ein eigenes Mitglied mit der Beweisaufnahme betrauen oder ein anderes Gericht darum ersuchen.
FehlerAus der Unmittelbarkeit wird ein allgemeines Verbot abgeleitet, schriftliche Berichte über Wahrnehmungen anderer Personen als Beweismittel zu verwenden.
RichtigAuch solche Berichte können als Urkunden herangezogen werden; allein die mittelbare Informationsquelle schließt ihre Verwendung nicht aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema