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Unmittelbarkeit (Verwaltungsprozess)

§ 96 VwGO · Öffentliches Recht

Unmittelbarkeit bezeichnet im Verwaltungsprozessrecht den Grundsatz, dass das erkennende Gericht die Beweise selbst aufnimmt und die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung stattfindet. In geeigneten Fällen lässt § 96 Abs. 2 VwGO eine vorgezogene Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter oder ein ersuchtes Gericht zu. Im materiellen Verwaltungsrecht kann Unmittelbarkeit je nach Regelungszusammenhang zudem die direkte Betroffenheit eines Rechtssubjekts durch einen Hoheitsakt ohne Zwischenschaltung weiterer Rechtsakte bezeichnen.

Merksatz

Die Beweisaufnahme soll grundsätzlich einen eigenen Eindruck des entscheidenden Gerichts ermöglichen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen die Anordnung, einen Anbau zu entfernen. Das Gericht hält die mündliche Verhandlung auf dem betroffenen Grundstück ab. Alle Richter, die später entscheiden, besichtigen dabei gemeinsam mit den Beteiligten den Anbau.

Trifft „Unmittelbarkeit (Verwaltungsprozess)“ hier zu?

„Unmittelbarkeit (Verwaltungsprozess)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Beweisaufnahme des erkennenden Gerichts
    Die entscheidenden Richter nehmen den Zustand des Anbaus selbst wahr.
    erfüllt
  2. 2
    Beweisaufnahme grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung
    Die Besichtigung ist Teil der auf dem Grundstück durchgeführten mündlichen Verhandlung.
    erfüllt
BFall B

Nora klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen die Anordnung, einen Anbau zu entfernen. 1Alle Richter, die später entscheiden, besichtigen den Anbau gemeinsam außerhalb einer gerichtlichen Sitzung; ein einzelner Richter wurde damit nicht beauftragt. In der späteren mündlichen Verhandlung schildern sie ihre Beobachtungen und geben den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Besichtigung während dieser Verhandlung findet nicht statt.

Trifft „Unmittelbarkeit (Verwaltungsprozess)“ hier zu?

„Unmittelbarkeit (Verwaltungsprozess)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beweisaufnahme grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Beweisaufnahme des erkennenden Gerichts
    Sämtliche entscheidenden Richter haben den Anbau selbst besichtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Beweisaufnahme grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung
    Die Besichtigung erfolgt außerhalb der Verhandlung und auch nicht durch einen beauftragten Richter oder ein ersuchtes Gericht nach § 96 Abs. 2 VwGO.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Beweisaufnahme vor der mündlichen Verhandlung wird ausnahmslos für unzulässig gehalten.

RichtigBei entsprechender Eignung darf das Gericht vorab ein eigenes Mitglied mit der Beweisaufnahme betrauen oder ein anderes Gericht darum ersuchen.

Verwechslung

FehlerAus der Unmittelbarkeit wird ein allgemeines Verbot abgeleitet, schriftliche Berichte über Wahrnehmungen anderer Personen als Beweismittel zu verwenden.

RichtigAuch solche Berichte können als Urkunden herangezogen werden; allein die mittelbare Informationsquelle schließt ihre Verwendung nicht aus.

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