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Unmittelbare Gefährdung

§ 15 Abs. 1 VersG · Öffentliches Recht

Eine unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn bei ungehindertem Fortgang des Geschehens der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Schaden in allernächster Zeit droht.

Merksatz

Entscheidend sind die hohe Wahrscheinlichkeit des Schadens und seine besondere zeitliche Nähe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Auf einem freien Platz findet eine Kundgebung mit vielen Menschen statt. Eine verlässliche aktuelle Wetterprognose beziffert die Wahrscheinlichkeit eines schweren Hagelschauers über dem Platz innerhalb der nächsten zwei Minuten auf 95 Prozent. Die vorhergesagten Hagelkörner haben die Größe von Tennisbällen; auf dem Platz gibt es keine Schutzdächer.

Trifft „Unmittelbare Gefährdung“ hier zu?

„Unmittelbare Gefährdung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hohe Schadenswahrscheinlichkeit
    Ohne Schutzmaßnahmen sind angesichts der hohen Hagelwahrscheinlichkeit und der Größe der Hagelkörner Verletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
    erfüllt
  2. 2
    Schaden in allernächster Zeit
    Die drohenden Verletzungen stehen zeitlich unmittelbar bevor.
    erfüllt
BFall B

Auf einem freien Platz findet eine Kundgebung mit vielen Menschen statt. Eine verlässliche aktuelle Wetterprognose beziffert die Wahrscheinlichkeit eines schweren Hagelschauers über dem Platz 2innerhalb der nächsten zwei Minuten auf ein Prozent. Die Hagelkörner hätten im Fall des Schauers die Größe von Tennisbällen; auf dem Platz gibt es keine Schutzdächer.

Trifft „Unmittelbare Gefährdung“ hier zu?

„Unmittelbare Gefährdung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hohe Schadenswahrscheinlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hohe Schadenswahrscheinlichkeit
    Die geringe Wahrscheinlichkeit des Hagelschauers begründet hier keine hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
    fehlt
  2. 2
    Schaden in allernächster Zeit
    Der mögliche Schadenseintritt liegt zeitlich unmittelbar bevor; es fehlt allein an seiner hohen Wahrscheinlichkeit.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine lediglich denkbare Schädigung wird wegen ihrer zeitlichen Nähe bereits als ausreichend behandelt.

RichtigNeben der zeitlichen Nähe muss der Schaden bei ungehindertem Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.

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