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Unmittelbarkeit der Betroffenheit

§ 90 Abs. 1 BVerfGG · Öffentliches Recht

Unmittelbarkeit der Betroffenheit liegt vor, wenn der angegriffene Hoheitsakt die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ohne Zwischenschaltung eines weiteren Vollzugsakts direkt beeinträchtigt. Ausnahmsweise kann sie auch vorliegen, wenn das Abwarten eines Vollzugsakts unzumutbar ist.

Merksatz

Maßgeblich ist grundsätzlich die Belastung durch den Hoheitsakt selbst, nicht erst durch seine spätere Umsetzung.

Unmittelbar oder gegenwärtig betroffen?Die Unmittelbarkeit betrifft den Vollzugsweg, die Gegenwärtigkeit den zeitlichen Bezug der Beeinträchtigung. Beide Voraussetzungen werden getrennt geprüft.
Unmittelbarkeit der Betroffenheit
Gegenwärtigkeit der Betroffenheit
Prüffrage
Wirkt der Hoheitsakt grundsätzlich ohne weiteren Vollzugsakt auf die Rechtsstellung ein?
Besteht die Beeinträchtigung schon und noch?
Typisches Hindernis
Ein erforderlicher Vollzugsakt steht noch aus und kann zumutbar abgewartet werden.
Eine mögliche künftige Beeinträchtigung ist noch ungewiss.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein neues Bundesgesetz verbietet ab seinem Inkrafttreten privaten Drohnenbesitzern Nachtflüge, ohne dass eine Behörde noch etwas entscheiden muss. Nora besitzt eine Drohne und möchte sie weiterhin nachts fliegen lassen. 1Nach Inkrafttreten wendet sie sich beim Bundesverfassungsgericht gegen das gesetzliche Verbot.

Trifft „Unmittelbarkeit der Betroffenheit“ hier zu?

„Unmittelbarkeit der Betroffenheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angegriffener Hoheitsakt
    Nora greift mit dem gesetzlichen Verbot einen Akt öffentlicher Gewalt an.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Rechtsbeeinträchtigung ohne weiteren Vollzugsakt oder unzumutbares Abwarten
    Das Verbot beschränkt Nora bereits kraft Gesetzes, ohne dass eine zusätzliche behördliche Entscheidung nötig wäre.
    erfüllt
BFall B

Ein neues Bundesgesetz erlaubt der zuständigen Behörde, einzelnen Drohnenbesitzern durch eine schriftliche Anordnung Nachtflüge zu verbieten. Nora besitzt eine Drohne und fliegt regelmäßig nachts; bis zu einer solchen Anordnung darf sie dies unverändert fortsetzen. Sie kann gegen eine Anordnung gerichtlich vorgehen, ohne zuvor gegen ein Verbot verstoßen zu müssen. 1Noch bevor eine Anordnung ergeht, wendet sie sich beim Bundesverfassungsgericht gegen das Gesetz.

Trifft „Unmittelbarkeit der Betroffenheit“ hier zu?

„Unmittelbarkeit der Betroffenheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigene Rechtsbeeinträchtigung ohne weiteren Vollzugsakt oder unzumutbares Abwarten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angegriffener Hoheitsakt
    Nora greift mit dem Gesetz einen Akt öffentlicher Gewalt an.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Rechtsbeeinträchtigung ohne weiteren Vollzugsakt oder unzumutbares Abwarten
    Erst eine spätere behördliche Anordnung würde Nora die Nachtflüge verbieten; deren Abwarten ist hier zumutbar.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin noch erforderlicher Vollzugsakt wird ausnahmslos als Ausschluss der Unmittelbarkeit behandelt.

RichtigIst das Abwarten des Vollzugsakts unzumutbar, kann die Unmittelbarkeit ausnahmsweise dennoch vorliegen.

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