Definitionen
Unmittelbarer Zwang
§ 2 Abs. 1 UZwG · Öffentliches RechtUnmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen, um eine Verpflichtung durchzusetzen oder eine Gefahr abzuwehren.
Das Durchsetzungsziel allein genügt nicht; entscheidend ist die körperliche Art der Einwirkung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Mann steht vor einem einsturzgefährdeten Haus in einem abgesperrten Bereich. Eine Polizistin fordert ihn auf, den Bereich zu verlassen; er weigert sich. 2Um ihn aus dem Gefahrenbereich zu bringen, 1greift sie ihn am Arm und führt ihn hinaus.
Trifft „Unmittelbarer Zwang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperliche Einwirkung auf Personen oder SachenDie Polizistin wirkt mit eigener Körperkraft auf den Mann ein.
- 2erfülltDurchsetzung einer Verpflichtung oder GefahrenabwehrDie Einwirkung soll den Mann vor den Gefahren des einsturzgefährdeten Hauses schützen.
Eine Behörde hat einem Hauseigentümer aufgegeben, lose Dachziegel befestigen zu lassen. Weil er trotz schriftlicher Ankündigung untätig bleibt, setzt sie einen Geldbetrag von 500 Euro fest, 2um ihn zur Reparatur zu bewegen. Weder der Eigentümer noch das Dach werden dabei körperlich berührt.
Trifft „Unmittelbarer Zwang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKörperliche Einwirkung auf Personen oder SachenDie Behörde übt ausschließlich finanziellen Druck aus und wirkt nicht körperlich auf Personen oder Sachen ein.
- 2erfülltDurchsetzung einer Verpflichtung oder GefahrenabwehrDie Zahlungspflicht soll den Eigentümer dazu bringen, die angeordnete Reparatur zu veranlassen.
Typische Fehler
FehlerBei unmittelbarem Zwang werden nur Einwirkungen auf Personen berücksichtigt.
RichtigAuch körperliche Einwirkungen auf Sachen können unmittelbarer Zwang sein.