Definitionen
Nebenleistungspflicht
§ 241 BGB · ZivilrechtNebenleistungspflichten sind selbstständig einklagbare Pflichten, die neben der Hauptleistungspflicht bestehen und deren Erfüllung dienen, ohne selbst den Kern des Schuldverhältnisses zu bilden; sie können sich aus Gesetz, Vertrag oder ergänzender Vertragsauslegung ergeben und sind im Gegensatz zu bloßen Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) auf eine bestimmte Leistungshandlung gerichtet.
Auch eine zusätzlich geschuldete Handlung kann eingeklagt werden, obwohl sie nicht den Vertragskern bildet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna kauft bei einem Möbelhaus einen Tisch und holt ihn selbst ab. Das Möbelhaus sagt ihr im Kaufvertrag außerdem zu, den Tisch für die Abholung in Schutzfolie einzuwickeln. Für das Einwickeln wird kein gesondertes Entgelt vereinbart.
Trifft „Nebenleistungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSelbstständig einklagbare PflichtAnna kann die Erfüllung der verbindlich vereinbarten Verpackungspflicht gesondert verlangen.
- 2erfülltUnterstützung der Hauptleistung ohne eigenen VertragskernDas Einwickeln unterstützt die geschützte Übergabe des Tisches, während dessen Verkauf den Vertragskern bildet.
- 3erfülltGrundlage in Gesetz, Vertrag oder ergänzender VertragsauslegungDie Verpackungspflicht beruht auf einer ausdrücklichen Vertragsvereinbarung.
- 4erfülltBestimmte LeistungshandlungMit dem Einwickeln ist eine konkrete Handlung geschuldet.
Anna besitzt bereits einen Tisch und beauftragt einen Verpackungsbetrieb gegen Bezahlung ausschließlich damit, ihn für einen Umzug in Schutzfolie einzuwickeln. Der Betrieb nimmt den Auftrag an.
Trifft „Nebenleistungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSelbstständig einklagbare PflichtAus dem angenommenen Auftrag kann Anna die vereinbarte Verpackung verlangen.
- 2fehltUnterstützung der Hauptleistung ohne eigenen VertragskernDas Einwickeln ist hier selbst die Hauptleistung und unterstützt keine andere Hauptleistung des Betriebs.
- 3erfülltGrundlage in Gesetz, Vertrag oder ergänzender VertragsauslegungDie Pflicht ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag.
- 4erfülltBestimmte LeistungshandlungDie geschuldete Handlung ist das Einwickeln des Tisches.
Typische Fehler
FehlerNebenleistungspflichten werden wegen des Wortteils „Neben“ den Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zugeordnet.
RichtigNebenleistungspflichten sind Leistungspflichten nach § 241 Abs. 1 BGB und von den Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zu unterscheiden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema