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Nebenleistungspflicht

§ 241 BGB · Zivilrecht

Nebenleistungspflichten sind selbstständig einklagbare Pflichten, die neben der Hauptleistungspflicht bestehen und deren Erfüllung dienen, ohne selbst den Kern des Schuldverhältnisses zu bilden; sie können sich aus Gesetz, Vertrag oder ergänzender Vertragsauslegung ergeben und sind im Gegensatz zu bloßen Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) auf eine bestimmte Leistungshandlung gerichtet.

Merksatz

Auch eine zusätzlich geschuldete Handlung kann eingeklagt werden, obwohl sie nicht den Vertragskern bildet.

Nebenleistung oder Hauptleistung?Beide Pflichten sind einklagbar. Der Unterschied liegt in ihrer Funktion innerhalb des Schuldverhältnisses.
Nebenleistungspflicht
Hauptleistungspflicht
Funktion
Unterstützt die Hauptleistung, ohne selbst den Vertragskern zu bilden.
Bildet den Kern des Schuldverhältnisses.
Einklagbarkeit
Selbstständig einklagbar.
Selbstständig einklagbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna kauft bei einem Möbelhaus einen Tisch und holt ihn selbst ab. Das Möbelhaus sagt ihr im Kaufvertrag außerdem zu, den Tisch für die Abholung in Schutzfolie einzuwickeln. Für das Einwickeln wird kein gesondertes Entgelt vereinbart.

Trifft „Nebenleistungspflicht“ hier zu?

„Nebenleistungspflicht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Selbstständig einklagbare Pflicht
    Anna kann die Erfüllung der verbindlich vereinbarten Verpackungspflicht gesondert verlangen.
    erfüllt
  2. 2
    Unterstützung der Hauptleistung ohne eigenen Vertragskern
    Das Einwickeln unterstützt die geschützte Übergabe des Tisches, während dessen Verkauf den Vertragskern bildet.
    erfüllt
  3. 3
    Grundlage in Gesetz, Vertrag oder ergänzender Vertragsauslegung
    Die Verpackungspflicht beruht auf einer ausdrücklichen Vertragsvereinbarung.
    erfüllt
  4. 4
    Bestimmte Leistungshandlung
    Mit dem Einwickeln ist eine konkrete Handlung geschuldet.
    erfüllt
BFall B

Anna besitzt bereits einen Tisch und beauftragt einen Verpackungsbetrieb gegen Bezahlung ausschließlich damit, ihn für einen Umzug in Schutzfolie einzuwickeln. Der Betrieb nimmt den Auftrag an.

Trifft „Nebenleistungspflicht“ hier zu?

„Nebenleistungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unterstützung der Hauptleistung ohne eigenen Vertragskern

An der Definition geprüft

  1. 1
    Selbstständig einklagbare Pflicht
    Aus dem angenommenen Auftrag kann Anna die vereinbarte Verpackung verlangen.
    erfüllt
  2. 2
    Unterstützung der Hauptleistung ohne eigenen Vertragskern
    Das Einwickeln ist hier selbst die Hauptleistung und unterstützt keine andere Hauptleistung des Betriebs.
    fehlt
  3. 3
    Grundlage in Gesetz, Vertrag oder ergänzender Vertragsauslegung
    Die Pflicht ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag.
    erfüllt
  4. 4
    Bestimmte Leistungshandlung
    Die geschuldete Handlung ist das Einwickeln des Tisches.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerNebenleistungspflichten werden wegen des Wortteils „Neben“ den Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zugeordnet.

RichtigNebenleistungspflichten sind Leistungspflichten nach § 241 Abs. 1 BGB und von den Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zu unterscheiden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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