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Nebenbestimmungen zum Gaststättenerlaubnis

§ 5 GastG · Öffentliches Recht

Auflagen nach § 5 Abs. 1 GastG und Anordnungen nach § 5 Abs. 2 GastG sind behördliche Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gegenüber Gewerbetreibenden mit erlaubnispflichtigem beziehungsweise erlaubnisfreiem Gaststättengewerbe. Sie können jederzeit zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, zum Schutz der im Betrieb Beschäftigten gegen entsprechende Gefahren sowie zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erlassen werden.

Merksatz

Auch nach Erteilung der Erlaubnis kann die Behörde zusätzliche betriebliche Schutzmaßnahmen verlangen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Mara betreibt mit der erforderlichen Erlaubnis eine Gaststätte, in der sie auch alkoholische Getränke verkauft. 3Bei geöffneten Fenstern dringt nachts laute Musik aus dem Gastraum in die benachbarten Schlafzimmer und hält die Bewohner wach. 1Die zuständige Behörde verpflichtet Mara schriftlich, während der nächtlichen Musikwiedergabe die Fenster geschlossen zu halten. Für Verstöße droht sie ein Zwangsgeld an.

Trifft „Nebenbestimmungen zum Gaststättenerlaubnis“ hier zu?

„Nebenbestimmungen zum Gaststättenerlaubnis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behördliche Verpflichtung zu Tun, Dulden oder Unterlassen
    Die Behörde schreibt Mara ein bestimmtes Verhalten beim Betrieb der Gaststätte vor.
    erfüllt
  2. 2
    Erlaubnispflichtiges oder erlaubnisfreies Gaststättengewerbe
    Mara betreibt eine erlaubnispflichtige Gaststätte.
    erfüllt
  3. 3
    Schutzzweck nach § 5 Abs. 1 GastG
    Das Schließen der Fenster schützt die Nachbarn vor erheblichen nächtlichen Lärmbelästigungen.
    erfüllt
BFall B

2Mara betreibt mit der erforderlichen Erlaubnis eine Gaststätte, in der sie auch alkoholische Getränke verkauft. 1Die zuständige Behörde verpflichtet Mara schriftlich, die Innenwände des Gastraums violett zu streichen. Die vorhandenen Wände sind sauber und unbeschädigt; als einzigen Grund nennt die Behörde die persönliche Farbvorliebe ihres Sachbearbeiters. Für Verstöße droht sie ein Zwangsgeld an.

Trifft „Nebenbestimmungen zum Gaststättenerlaubnis“ hier zu?

„Nebenbestimmungen zum Gaststättenerlaubnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schutzzweck nach § 5 Abs. 1 GastG

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behördliche Verpflichtung zu Tun, Dulden oder Unterlassen
    Die Behörde gibt Mara mit dem Streichen der Wände ein bestimmtes Tun vor.
    erfüllt
  2. 2
    Erlaubnispflichtiges oder erlaubnisfreies Gaststättengewerbe
    Mara betreibt eine erlaubnispflichtige Gaststätte.
    erfüllt
  3. 3
    Schutzzweck nach § 5 Abs. 1 GastG
    Eine persönliche Farbvorliebe ist kein gesetzlicher Schutzzweck und trägt die Verpflichtung nach § 5 GastG nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

Fehler§ 5 GastG wird bei erlaubnisfreien Gaststätten für unanwendbar gehalten.

RichtigAuch gegenüber erlaubnisfreien Gaststätten sind Schutzanordnungen möglich; ihre Grundlage ist § 5 Abs. 2 GastG.

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