Definitionen
Garantie
§ 443 BGB · ZivilrechtEine Garantie liegt vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung übernimmt, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder Werbung beschrieben sind. Übernimmt der Garantiegeber eine Garantie dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während der Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Im Garantiefall stehen dem Käufer unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die vereinbarten Rechte aus der Garantie gegenüber dem Garantiegeber zu.
Inhalt und Umfang der zusätzlichen Ansprüche richten sich nach dem jeweiligen Leistungsversprechen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Händler verkauft Lea einen neuen Wasserkocher. Noch vor dem Kauf erhält sie ein schriftliches Versprechen des Händlers: Wenn das Gerät innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe kein Wasser mehr erhitzt, repariert er es kostenlos, auch wenn der Defekt erst nach der Übergabe entsteht. Das Versprechen gilt zusätzlich zu Leas gesetzlichen Rechten wegen Fehlern der Ware.
Trifft „Garantie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerkäufer, Hersteller oder sonstiger Dritter als ErklärenderDer Händler gibt das Versprechen als Verkäufer ab.
- 2erfülltErklärung oder einschlägige Werbung vor oder bei Kaufvertragsschluss verfügbarLea erhält die Erklärung bereits vor dem Vertragsschluss.
- 3erfülltZusätzliche Verpflichtung zu einer LeistungDer Händler übernimmt eine eigenständige Reparaturpflicht neben seinen gesetzlichen Pflichten.
- 4erfülltLeistungsfall durch beschriebene Beschaffenheit oder andere Anforderungen bestimmtDas Versprechen knüpft an den Ausfall der beschriebenen Heizfunktion innerhalb der genannten Dauer an.
Ein Händler verkauft Lea einen neuen Wasserkocher. Noch vor dem Kauf erhält sie eine schriftliche Erklärung des Händlers: Wenn das Gerät schon bei der Übergabe wegen eines Defekts kein Wasser erhitzt, repariert er es nach den gesetzlichen Voraussetzungen kostenlos. Der Händler erklärt ausdrücklich, dass er damit nur die ohnehin bestehenden gesetzlichen Pflichten erläutert und keine zusätzlichen Pflichten übernimmt.
Trifft „Garantie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerkäufer, Hersteller oder sonstiger Dritter als ErklärenderDer Händler gibt die Erklärung als Verkäufer ab.
- 2erfülltErklärung oder einschlägige Werbung vor oder bei Kaufvertragsschluss verfügbarLea erhält die Erklärung bereits vor dem Vertragsschluss.
- 3fehltZusätzliche Verpflichtung zu einer LeistungDer Händler erläutert lediglich bestehende gesetzliche Pflichten und übernimmt keine zusätzliche Leistungspflicht.
- 4erfülltLeistungsfall durch beschriebene Beschaffenheit oder andere Anforderungen bestimmtDie Erklärung beschreibt die fehlende Heizfunktion als Voraussetzung der Reparatur.
Typische Fehler
FehlerDie zusätzlichen Ansprüche ersetzen die gesetzlichen Mängelrechte.
RichtigDie gesetzlichen Mängelrechte bleiben neben den Ansprüchen aus dem zusätzlichen Versprechen bestehen.
FehlerAuch bei einer Haltbarkeitsgarantie muss der Käufer stets beweisen, dass ein während der Laufzeit auftretender Defekt schon bei der Übergabe angelegt war.
RichtigTritt während der zugesagten Haltbarkeit ein Sachmangel auf, spricht eine widerlegbare Vermutung für einen Leistungsfall aus der Zusage.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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