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Garantie

§ 443 BGB · Zivilrecht

Eine Garantie liegt vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung übernimmt, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder Werbung beschrieben sind. Übernimmt der Garantiegeber eine Garantie dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während der Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Im Garantiefall stehen dem Käufer unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die vereinbarten Rechte aus der Garantie gegenüber dem Garantiegeber zu.

Merksatz

Inhalt und Umfang der zusätzlichen Ansprüche richten sich nach dem jeweiligen Leistungsversprechen.

Garantie oder gesetzliche Mängelhaftung?Zusätzliche Zusage und gesetzliche Haftung haben unterschiedliche Grundlagen und können verschiedene Personen verpflichten.
Garantie
Gesetzliche Mängelhaftung
Rechtsgrundlage
Zusätzlich übernommene Verpflichtung.
Gesetzliche Haftung aus dem Kaufvertrag.
Anspruchsgegner
Derjenige, der die Zusage erteilt hat.
Der Verkäufer.
Leistungsumfang
Nach dem Inhalt der Zusage.
Gesetzlich bestimmte Mängelrechte.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Händler verkauft Lea einen neuen Wasserkocher. Noch vor dem Kauf erhält sie ein schriftliches Versprechen des Händlers: Wenn das Gerät innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe kein Wasser mehr erhitzt, repariert er es kostenlos, auch wenn der Defekt erst nach der Übergabe entsteht. Das Versprechen gilt zusätzlich zu Leas gesetzlichen Rechten wegen Fehlern der Ware.

Trifft „Garantie“ hier zu?

„Garantie“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkäufer, Hersteller oder sonstiger Dritter als Erklärender
    Der Händler gibt das Versprechen als Verkäufer ab.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung oder einschlägige Werbung vor oder bei Kaufvertragsschluss verfügbar
    Lea erhält die Erklärung bereits vor dem Vertragsschluss.
    erfüllt
  3. 3
    Zusätzliche Verpflichtung zu einer Leistung
    Der Händler übernimmt eine eigenständige Reparaturpflicht neben seinen gesetzlichen Pflichten.
    erfüllt
  4. 4
    Leistungsfall durch beschriebene Beschaffenheit oder andere Anforderungen bestimmt
    Das Versprechen knüpft an den Ausfall der beschriebenen Heizfunktion innerhalb der genannten Dauer an.
    erfüllt
BFall B

Ein Händler verkauft Lea einen neuen Wasserkocher. Noch vor dem Kauf erhält sie eine schriftliche Erklärung des Händlers: Wenn das Gerät schon bei der Übergabe wegen eines Defekts kein Wasser erhitzt, repariert er es nach den gesetzlichen Voraussetzungen kostenlos. Der Händler erklärt ausdrücklich, dass er damit nur die ohnehin bestehenden gesetzlichen Pflichten erläutert und keine zusätzlichen Pflichten übernimmt.

Trifft „Garantie“ hier zu?

„Garantie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zusätzliche Verpflichtung zu einer Leistung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkäufer, Hersteller oder sonstiger Dritter als Erklärender
    Der Händler gibt die Erklärung als Verkäufer ab.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung oder einschlägige Werbung vor oder bei Kaufvertragsschluss verfügbar
    Lea erhält die Erklärung bereits vor dem Vertragsschluss.
    erfüllt
  3. 3
    Zusätzliche Verpflichtung zu einer Leistung
    Der Händler erläutert lediglich bestehende gesetzliche Pflichten und übernimmt keine zusätzliche Leistungspflicht.
    fehlt
  4. 4
    Leistungsfall durch beschriebene Beschaffenheit oder andere Anforderungen bestimmt
    Die Erklärung beschreibt die fehlende Heizfunktion als Voraussetzung der Reparatur.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie zusätzlichen Ansprüche ersetzen die gesetzlichen Mängelrechte.

RichtigDie gesetzlichen Mängelrechte bleiben neben den Ansprüchen aus dem zusätzlichen Versprechen bestehen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei einer Haltbarkeitsgarantie muss der Käufer stets beweisen, dass ein während der Laufzeit auftretender Defekt schon bei der Übergabe angelegt war.

RichtigTritt während der zugesagten Haltbarkeit ein Sachmangel auf, spricht eine widerlegbare Vermutung für einen Leistungsfall aus der Zusage.

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