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Gebot der Rücksichtnahme

§ 15 I 2 BauNVO; § 34 I BauGB · Öffentliches Recht

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verpflichtet den Bauherrn, bei der Verwirklichung seines Vorhabens auf die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn angemessen Rücksicht zu nehmen; es ist verletzt, wenn die dem Nachbarn aus dem Vorhaben erwachsenden Nachteile bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das zumutbare Maß übersteigen.

Merksatz

Was Nachbarn hinnehmen müssen, bestimmt sich nach ihren Schutzinteressen und den berechtigten Interessen des Bauherrn.

Rücksichtnahme oder Gebietserhaltung?Rücksichtnahme betrifft unzumutbare Nachteile im Einzelfall. Der Gebietserhaltungsanspruch schützt die gemeinsame Gebietsart.
Gebot der Rücksichtnahme
Gebietserhaltungsanspruch
Prüfungsmaßstab
Zumutbarkeit nach Abwägung beiderseitiger Interessen.
Einhaltung der gebietsbezogenen Vorgaben zur Nutzungsart.
Konkrete Nachteile
Eine Verletzung setzt unzumutbare Nachteile für den betroffenen Nachbarn voraus.
Konkrete Nachteile für den Nachbarn sind nicht erforderlich.
Gebietsgrenze
Schutz kann über das Baugebiet hinausreichen.
Schutz grundsätzlich nur innerhalb desselben Baugebiets.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Für eine dicht bebaute Straße mit Wohnhäusern und kleinen Büros gibt es keinen Bebauungsplan. Lea plant dort auf ihrem Grundstück ein neues Wohnhaus mit Tiefgarage. Die Garagenlüftung soll jede Nacht durchgehend am Schlafzimmerfenster des vom Eigentümer bewohnten Nachbarhauses einen Geräuschpegel von 65 Dezibel verursachen. Eine gleich teure Anordnung der Lüftung an der anderen Hausseite würde den Geräuschpegel dort auf 20 Dezibel senken.

Trifft „Gebot der Rücksichtnahme“ hier zu?

„Gebot der Rücksichtnahme“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorhaben eines Bauherrn
    Lea möchte ein Bauvorhaben verwirklichen.
    erfüllt
  2. 2
    Schutzwürdige Interessen der Nachbarn
    Die nächtliche Wohnruhe des benachbarten Eigentümers ist schutzwürdig.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbare Nachteile nach Abwägung beiderseitiger Interessen
    Der erhebliche nächtliche Dauerlärm ist auch unter Berücksichtigung von Leas Bauinteresse unzumutbar und ohne Mehrkosten vermeidbar.
    erfüllt
BFall B

Für eine dicht bebaute Straße mit Wohnhäusern und kleinen Büros gibt es keinen Bebauungsplan. 1Lea plant dort auf ihrem Grundstück ein neues Wohnhaus mit Tiefgarage. Die Garagenlüftung soll jede Nacht durchgehend 2am Schlafzimmerfenster des vom Eigentümer bewohnten Nachbarhauses einen Geräuschpegel von 20 Dezibel verursachen.

Trifft „Gebot der Rücksichtnahme“ hier zu?

„Gebot der Rücksichtnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzumutbare Nachteile nach Abwägung beiderseitiger Interessen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorhaben eines Bauherrn
    Lea möchte ein Bauvorhaben verwirklichen.
    erfüllt
  2. 2
    Schutzwürdige Interessen der Nachbarn
    Die nächtliche Wohnruhe des benachbarten Eigentümers ist schutzwürdig.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbare Nachteile nach Abwägung beiderseitiger Interessen
    Ein Geräuschpegel von 20 Dezibel am Schlafzimmerfenster überschreitet in dieser Umgebung die Zumutbarkeitsgrenze nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerNach Bejahung der allgemeinen Zulässigkeit einer Nutzungsart im Baugebiet wird die Prüfung beendet.

RichtigAuch eine grundsätzlich zulässige Nutzungsart muss im Einzelfall auf unzumutbare Belästigungen oder Störungen geprüft werden.

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