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Gaststättengewerbe

§ 1 GastG · Öffentliches Recht

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerblich Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Dies gilt für das stehende Gewerbe sowie für selbständige Gewerbetreibende im Reisegewerbe, die bei einer Veranstaltung von einer für deren Dauer ortsfesten Betriebsstätte aus tätig werden.

Merksatz

Entscheidend ist die gewerbliche Bewirtung zum Verzehr vor Ort, nicht der bloße Verkauf zum Mitnehmen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena verkauft dauerhaft auf eigene Rechnung Kaffee und belegte Brötchen in einem Laden. Sie stellt dort Tische und Stühle für ihre Gäste bereit. Die Gäste essen und trinken dort. Der Laden steht allen Kunden offen.

Trifft „Gaststättengewerbe“ hier zu?

„Gaststättengewerbe“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stehendes Gewerbe oder selbständiges Reisegewerbe mit veranstaltungsbezogen ortsfester Betriebsstätte
    Der selbständige, dauerhafte Verkauf aus einem Laden gehört zum stehenden Gewerbe.
    erfüllt
  2. 2
    Getränke oder zubereitete Speisen
    Kaffee ist ein Getränk und belegte Brötchen sind zubereitete Speisen.
    erfüllt
  3. 3
    Abgabe zum Verzehr vor Ort
    Die Waren werden zum Essen und Trinken im Laden angeboten.
    erfüllt
  4. 4
    Zugang für jedermann oder bestimmte Personenkreise
    Der Betrieb ist allgemein zugänglich.
    erfüllt
BFall B

Lena verkauft dauerhaft auf eigene Rechnung Kaffee und belegte Brötchen in einem Laden. Alles wird ausschließlich zum Mitnehmen abgegeben; im Laden und auf dem zugehörigen Gelände ist Essen und Trinken untersagt. Die Kunden verzehren die Waren erst zu Hause oder an ihrem Arbeitsplatz. Der Laden steht allen Kunden offen.

Trifft „Gaststättengewerbe“ hier zu?

„Gaststättengewerbe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abgabe zum Verzehr vor Ort

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stehendes Gewerbe oder selbständiges Reisegewerbe mit veranstaltungsbezogen ortsfester Betriebsstätte
    Der selbständige, dauerhafte Verkauf aus einem Laden gehört zum stehenden Gewerbe.
    erfüllt
  2. 2
    Getränke oder zubereitete Speisen
    Kaffee ist ein Getränk und belegte Brötchen sind zubereitete Speisen.
    erfüllt
  3. 3
    Abgabe zum Verzehr vor Ort
    Die Waren sind ausschließlich zur Mitnahme und zum Verzehr außerhalb des Betriebs bestimmt.
    fehlt
  4. 4
    Zugang für jedermann oder bestimmte Personenkreise
    Der Betrieb ist allgemein zugänglich.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBetriebe im Reisegewerbe werden stets aus dem Begriff ausgeschlossen.

RichtigAuch selbständige Reisegewerbetreibende können erfasst sein, wenn ihr Betrieb während einer Veranstaltung an einem festen Standort bleibt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Betrieb wird allein deshalb ausgeschlossen, weil er nur einem bestimmten Personenkreis offensteht.

RichtigDie Beschränkung des Zugangs auf einen bestimmten Personenkreis schließt ein Gaststättengewerbe nicht aus.

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