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G 10-Kommission

§ 15 Artikel 10-Gesetz (G 10) · Öffentliches Recht

Die G 10-Kommission ist ein vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages bestelltes, unabhängiges und an Weisungen nicht gebundenes Kontrollorgan, das von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch die Nachrichtendienste des Bundes entscheidet; angeordnete Beschränkungsmaßnahmen dürfen grundsätzlich erst nach ihrer Zustimmung vollzogen werden. Ihre Nachprüfung tritt gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG an die Stelle des nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich eröffneten Rechtswegs.

Merksatz

Bei Abhörmaßnahmen der Nachrichtendienste ersetzt die Kommission die Kontrolle durch die Gerichte.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein fünfköpfiges Gremium, dessen Mitglieder 1vom zuständigen Kontrollausschuss des Bundestages für die Wahlperiode bestimmt werden und 2keinen Weisungen unterliegen, prüft Maßnahmen, bei denen Telefone abgehört werden. 4Das Bundesamt für Verfassungsschutz will 3das Telefon eines mutmaßlichen Spions abhören, und das zuständige Bundesministerium ordnet dies an. Bevor die Anordnung umgesetzt wird, legt das Ministerium sie dem Gremium vor.

Trifft „G 10-Kommission“ hier zu?

„G 10-Kommission“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestellung durch das Parlamentarische Kontrollgremium
    Die Mitglieder werden vom parlamentarischen Kontrollorgan bestellt.
    erfüllt
  2. 2
    Unabhängig und weisungsfrei
    Das Gremium ist unabhängig.
    erfüllt
  3. 3
    Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
    Das Abhören beschränkt das Fernmeldegeheimnis.
    erfüllt
  4. 4
    Maßnahmen der Nachrichtendienste des Bundes
    Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist ein Nachrichtendienst des Bundes.
    erfüllt
BFall B

Ein fünfköpfiges Gremium, dessen Mitglieder 1vom zuständigen Kontrollausschuss des Bundestages für die Wahlperiode bestimmt werden und 2keinen Weisungen unterliegen, prüft Maßnahmen, bei denen Telefone abgehört werden. Ein Bürger wendet sich an das Gremium, weil die Kriminalpolizei in einem Strafverfahren wegen Drogenhandels 3sein Telefon auf richterliche Anordnung abgehört hat.

Trifft „G 10-Kommission“ hier zu?

„G 10-Kommission“ trifft nicht zu.Es fehlt: Maßnahmen der Nachrichtendienste des Bundes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestellung durch das Parlamentarische Kontrollgremium
    Die Mitglieder werden vom parlamentarischen Kontrollorgan bestellt.
    erfüllt
  2. 2
    Unabhängig und weisungsfrei
    Das Gremium ist unabhängig.
    erfüllt
  3. 3
    Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
    Das Abhören beschränkt das Fernmeldegeheimnis.
    erfüllt
  4. 4
    Maßnahmen der Nachrichtendienste des Bundes
    Die Kriminalpolizei ist kein Nachrichtendienst; die Überwachung im Strafverfahren unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie G 10-Kommission wird mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium gleichgesetzt.

RichtigDas Parlamentarische Kontrollgremium bestellt die Kommission; sie ist ein eigenes, unabhängiges Kontrollorgan.

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