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Garantiehaftung des Vermieters

§ 536a I Alt. 1 BGB · Zivilrecht

Die Garantiehaftung des Vermieters nach § 536a I Alt. 1 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Vermieters für Mängel der Mietsache, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (anfängliche Mängel); der Vermieter haftet also für diese anfänglichen Mängel wie ein Garant, ohne dass es auf ein Vertretenmüssen ankommt.

Merksatz

Für anfängliche Mängel haftet der Vermieter auch dann, wenn er sie nicht erkennen konnte.

Wann muss der Mangel vorliegen?Markiert ist der entscheidende Zeitpunkt. Erst später entstandene Mängel lösen diese verschuldensunabhängige Haftung nicht aus.
  1. Vertragsschluss
    Mangel schon vorhanden
    Für diesen anfänglichen Mangel haftet der Vermieter auch ohne eigenes Verschulden.
  2. Nach Vertragsschluss
    Mangel entsteht erst jetzt
    Nicht von dieser Garantiehaftung erfasst; andere Haftungsgründe sind gesondert zu prüfen.
  1. Mangel schon vorhanden Für diesen anfänglichen Mangel haftet der Vermieter auch ohne eigenes Verschulden.
  2. Mangel entsteht erst jetzt Nicht von dieser Garantiehaftung erfasst; andere Haftungsgründe sind gesondert zu prüfen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena mietet eine Wohnung, deren Dach bereits bei Abschluss des Mietvertrags einen verborgenen Riss hat, durch den Regenwasser eindringen kann. Lena kennt den Riss nicht; auch der Vermieter konnte ihn bei sorgfältiger Kontrolle nicht erkennen. Nach dem Einzug dringt beim ersten Regen Wasser durch den Riss in die Wohnung und beschädigt Lenas Bücher.

Trifft „Garantiehaftung des Vermieters“ hier zu?

„Garantiehaftung des Vermieters“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mangel der Mietsache
    Das undichte Dach beeinträchtigt die Nutzung der Wohnung.
    erfüllt
  2. 2
    Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden
    Der Riss bestand schon beim Abschluss des Mietvertrags.
    erfüllt
BFall B

Lena mietet eine Wohnung, deren Dach bei Abschluss des Mietvertrags und beim Einzug dicht und unbeschädigt ist. Drei Monate nach dem Einzug verursacht ein plötzlich einsetzender, außergewöhnlich starker Hagelschauer 1einen Riss im Dach, durch den Regenwasser eindringen kann. Das unmittelbar eindringende Wasser beschädigt Lenas Bücher. Bis zu diesem Unwetter gab es keine Hinweise auf Schäden am Dach.

Trifft „Garantiehaftung des Vermieters“ hier zu?

„Garantiehaftung des Vermieters“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mangel der Mietsache
    Das nun undichte Dach beeinträchtigt die Nutzung der Wohnung.
    erfüllt
  2. 2
    Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden
    Bei Vertragsschluss war das Dach unbeschädigt; der Riss entstand erst durch den späteren Hagelschauer.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Verschulden des Vermieters wird als zusätzliche Voraussetzung verlangt.

RichtigFür die Garantiehaftung wegen eines anfänglichen Mangels ist kein Verschulden des Vermieters erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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