Definitionen
Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung liegt vor, wenn der Schuldner durch sein Verhalten unmissverständlich und endgültig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung nicht erbringen werde, sodass dem Gläubiger eine Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Leistungserbringung unzumutbar ist und er daher ausnahmsweise ohne Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt verlangen kann.
Entscheidend ist, dass die Ablehnung als letztes Wort des Schuldners erscheint.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul hat Lea seinen gebrauchten Esstisch verkauft; Lea hat den Preis bereits bezahlt. Am vereinbarten Liefertag steht der Tisch noch bei Paul, und Lea bittet ihn um die Lieferung. Paul antwortet: „Ich liefere dir den Tisch nicht, weder jetzt noch später, und daran wird auch weiteres Nachfragen nichts ändern.“
Trifft „Ernsthafte und endgültige Verweigerung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerweigerung der geschuldeten LeistungPaul lehnt die vereinbarte Lieferung des verkauften Tisches ab.
- 2erfülltUnmissverständlichkeit der AblehnungDie ausdrückliche Aussage lässt keinen Zweifel an der Ablehnung.
- 3erfülltEndgültigkeit der AblehnungPaul schließt eine spätere Lieferung und ein Umdenken ausdrücklich aus.
Paul hat Lea seinen gebrauchten Esstisch verkauft; Lea hat den Preis bereits bezahlt. Am vereinbarten Liefertag steht der Tisch noch bei Paul, und Lea bittet ihn um die Lieferung. Paul antwortet: „Ich liefere dir den Tisch vorerst nicht, bin aber bereit, morgen noch einmal darüber zu sprechen und meine Entscheidung zu überdenken.“
Trifft „Ernsthafte und endgültige Verweigerung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerweigerung der geschuldeten LeistungPaul lehnt die vereinbarte Lieferung gegenwärtig ab.
- 2erfülltUnmissverständlichkeit der AblehnungDie gegenwärtige Ablehnung wird ausdrücklich und eindeutig erklärt.
- 3fehltEndgültigkeit der AblehnungPaul hält eine Änderung seiner Entscheidung ausdrücklich offen.
Typische Fehler
FehlerAuch bei einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung wird stets eine vorherige Fristsetzung verlangt.
RichtigBei einer solchen Verweigerung muss der Gläubiger keine zusätzliche Leistungsfrist setzen.
FehlerAus der Verweigerung wird ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen unmittelbar ein Schadensersatzanspruch oder Rücktrittsrecht abgeleitet.
RichtigDie Verweigerung ersetzt nur die Fristsetzung; die übrigen Voraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs bleiben zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata