Definitionen
Ermittlungsrichter
§§ 162, 169 StPO · StrafrechtDer Ermittlungsrichter ist der nach §§ 162, 169 StPO zuständige Richter beim Amtsgericht oder in den gesetzlich bestimmten Fällen beim Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof, der im Ermittlungsverfahren grundsätzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft richterliche Untersuchungshandlungen vornimmt oder anordnet (z. B. Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen) und dabei als unabhängige Kontrollinstanz gegenüber strafprozessualen Grundrechtseingriffen fungiert.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft ersetzt nicht die eigenständige gerichtliche Prüfung der gesetzlichen Zulässigkeit.
- Vor AnklageerhebungErmittlungsrichterGrundsätzlich entscheidet der Richter beim Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft.
- Nach AnklageerhebungMit der Sache befasstes GerichtZuständig ist das Gericht, bei dem die Anklage erhoben wurde.
- Ermittlungsrichter Grundsätzlich entscheidet der Richter beim Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft.
- Mit der Sache befasstes Gericht Zuständig ist das Gericht, bei dem die Anklage erhoben wurde.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Staatsanwaltschaft Bonn ermittelt wegen eines Wohnungseinbruchs; sie hat noch keine Anklage erhoben. Ein Zeuge hat den Beschuldigten erkannt und beobachtet, wie er die Beute in seine Wohnung in Bonn brachte. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei dem Richter des Amtsgerichts Bonn, dem solche Anträge zugeteilt sind, die Wohnung nach der Beute durchsuchen zu lassen. Der Richter prüft unabhängig die gesetzlichen Voraussetzungen des Eingriffs und ordnet die Durchsuchung an.
Trifft „Ermittlungsrichter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZuständiger Richter beim Amtsgericht, Oberlandesgericht oder BundesgerichtshofDer Antrag geht an den dafür eingeteilten Richter beim Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft.
- 2erfülltTätigkeit im ErmittlungsverfahrenDie Ermittlungen befinden sich noch im Verfahrensabschnitt vor der Anklageerhebung.
- 3erfülltGrundsätzlich Antrag der StaatsanwaltschaftDie Staatsanwaltschaft beantragt die gerichtliche Maßnahme.
- 4erfülltVornahme oder Anordnung einer richterlichen UntersuchungshandlungDer Richter ordnet eine Untersuchungshandlung zur Beweissicherung an.
- 5erfülltUnabhängige Kontrolle strafprozessualer GrundrechtseingriffeDer Richter kontrolliert eigenständig die Voraussetzungen des Eingriffs in die geschützte Wohnung.
Vor dem Amtsgericht Bonn läuft die Hauptverhandlung gegen einen Mann wegen eines Wohnungseinbruchs. Ein Zeuge berichtet dort erstmals, dass er am Morgen gesehen hat, wie der Angeklagte die Beute in seine Wohnung brachte. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei dem Richter, der diese Hauptverhandlung führt, die Wohnung nach der Beute durchsuchen zu lassen. Der Richter prüft unabhängig die gesetzlichen Voraussetzungen des Eingriffs und ordnet die Durchsuchung an.
Trifft „Ermittlungsrichter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZuständiger Richter beim Amtsgericht, Oberlandesgericht oder BundesgerichtshofZuständig ist hier der mit der Strafsache befasste Richter beim Amtsgericht.
- 2fehltTätigkeit im ErmittlungsverfahrenDas Ermittlungsverfahren ist mit der Anklageerhebung beendet; hier läuft bereits die Hauptverhandlung.
- 3erfülltGrundsätzlich Antrag der StaatsanwaltschaftDie Staatsanwaltschaft beantragt die gerichtliche Maßnahme.
- 4erfülltVornahme oder Anordnung einer richterlichen UntersuchungshandlungAuch während der Hauptverhandlung kann das Gericht eine Untersuchungshandlung zur Beweissicherung anordnen.
- 5erfülltUnabhängige Kontrolle strafprozessualer GrundrechtseingriffeDer Richter kontrolliert eigenständig die Voraussetzungen des Eingriffs in die geschützte Wohnung.
Typische Fehler
FehlerDer Ermittlungsrichter wird stets beim Amtsgericht verortet.
RichtigIn den gesetzlich vorgesehenen Fällen nehmen auch Richter beim Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof diese Aufgaben wahr.
FehlerAuch nach der Anklageerhebung wird für gerichtliche Untersuchungshandlungen stets der bisherige Ermittlungsrichter für zuständig gehalten.
RichtigNach der Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich das mit dem Strafverfahren befasste Gericht; während der Revision entscheidet das Gericht, dessen Urteil angegriffen wird.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema