Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen

Ermittlungsrichter

§§ 162, 169 StPO · Strafrecht

Der Ermittlungsrichter ist der nach §§ 162, 169 StPO zuständige Richter beim Amtsgericht oder in den gesetzlich bestimmten Fällen beim Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof, der im Ermittlungsverfahren grundsätzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft richterliche Untersuchungshandlungen vornimmt oder anordnet (z. B. Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen) und dabei als unabhängige Kontrollinstanz gegenüber strafprozessualen Grundrechtseingriffen fungiert.

Merksatz

Der Antrag der Staatsanwaltschaft ersetzt nicht die eigenständige gerichtliche Prüfung der gesetzlichen Zulässigkeit.

Wer entscheidet vor und nach der Anklage?Dargestellt ist der Zuständigkeitswechsel durch die Anklageerhebung bis zum erstinstanzlichen Urteil.
  1. Vor Anklageerhebung
    Ermittlungsrichter
    Grundsätzlich entscheidet der Richter beim Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft.
  2. Nach Anklageerhebung
    Mit der Sache befasstes Gericht
    Zuständig ist das Gericht, bei dem die Anklage erhoben wurde.
  1. Ermittlungsrichter Grundsätzlich entscheidet der Richter beim Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft.
  2. Mit der Sache befasstes Gericht Zuständig ist das Gericht, bei dem die Anklage erhoben wurde.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Staatsanwaltschaft Bonn ermittelt wegen eines Wohnungseinbruchs; sie hat noch keine Anklage erhoben. Ein Zeuge hat den Beschuldigten erkannt und beobachtet, wie er die Beute in seine Wohnung in Bonn brachte. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei dem Richter des Amtsgerichts Bonn, dem solche Anträge zugeteilt sind, die Wohnung nach der Beute durchsuchen zu lassen. Der Richter prüft unabhängig die gesetzlichen Voraussetzungen des Eingriffs und ordnet die Durchsuchung an.

Trifft „Ermittlungsrichter“ hier zu?

„Ermittlungsrichter“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuständiger Richter beim Amtsgericht, Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof
    Der Antrag geht an den dafür eingeteilten Richter beim Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Tätigkeit im Ermittlungsverfahren
    Die Ermittlungen befinden sich noch im Verfahrensabschnitt vor der Anklageerhebung.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich Antrag der Staatsanwaltschaft
    Die Staatsanwaltschaft beantragt die gerichtliche Maßnahme.
    erfüllt
  4. 4
    Vornahme oder Anordnung einer richterlichen Untersuchungshandlung
    Der Richter ordnet eine Untersuchungshandlung zur Beweissicherung an.
    erfüllt
  5. 5
    Unabhängige Kontrolle strafprozessualer Grundrechtseingriffe
    Der Richter kontrolliert eigenständig die Voraussetzungen des Eingriffs in die geschützte Wohnung.
    erfüllt
BFall B

Vor dem Amtsgericht Bonn läuft die Hauptverhandlung gegen einen Mann wegen eines Wohnungseinbruchs. Ein Zeuge berichtet dort erstmals, dass er am Morgen gesehen hat, wie der Angeklagte die Beute in seine Wohnung brachte. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei dem Richter, der diese Hauptverhandlung führt, die Wohnung nach der Beute durchsuchen zu lassen. Der Richter prüft unabhängig die gesetzlichen Voraussetzungen des Eingriffs und ordnet die Durchsuchung an.

Trifft „Ermittlungsrichter“ hier zu?

„Ermittlungsrichter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tätigkeit im Ermittlungsverfahren

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuständiger Richter beim Amtsgericht, Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof
    Zuständig ist hier der mit der Strafsache befasste Richter beim Amtsgericht.
    erfüllt
  2. 2
    Tätigkeit im Ermittlungsverfahren
    Das Ermittlungsverfahren ist mit der Anklageerhebung beendet; hier läuft bereits die Hauptverhandlung.
    fehlt
  3. 3
    Grundsätzlich Antrag der Staatsanwaltschaft
    Die Staatsanwaltschaft beantragt die gerichtliche Maßnahme.
    erfüllt
  4. 4
    Vornahme oder Anordnung einer richterlichen Untersuchungshandlung
    Auch während der Hauptverhandlung kann das Gericht eine Untersuchungshandlung zur Beweissicherung anordnen.
    erfüllt
  5. 5
    Unabhängige Kontrolle strafprozessualer Grundrechtseingriffe
    Der Richter kontrolliert eigenständig die Voraussetzungen des Eingriffs in die geschützte Wohnung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Ermittlungsrichter wird stets beim Amtsgericht verortet.

RichtigIn den gesetzlich vorgesehenen Fällen nehmen auch Richter beim Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof diese Aufgaben wahr.

Prüfungsort

FehlerAuch nach der Anklageerhebung wird für gerichtliche Untersuchungshandlungen stets der bisherige Ermittlungsrichter für zuständig gehalten.

RichtigNach der Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich das mit dem Strafverfahren befasste Gericht; während der Revision entscheidet das Gericht, dessen Urteil angegriffen wird.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.