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Ermittlungsverfahren

§§ 160, 161, 170 StPO · Strafrecht

Das Ermittlungsverfahren ist das erste Stadium des Strafverfahrens, das mit dem Anfangsverdacht einer Straftat beginnt und in dem die Staatsanwaltschaft, unterstützt durch die Polizei, den Sachverhalt aufklärt, um zu entscheiden, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird.

Merksatz

Die Ermittlungen schaffen die Tatsachengrundlage für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über eine öffentliche Klage.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea meldet der Staatsanwaltschaft, sie habe beobachtet, wie ein Unbekannter ihr abgeschlossenes Fahrrad aufbrach und mitnahm. 2Die Staatsanwältin beauftragt daraufhin die Polizei, Lea zu befragen und ein Überwachungsvideo zu sichern. 3Mit den Ergebnissen will sie entscheiden, ob sie den Täter anklagt oder die Sache beendet; ein Gericht ist noch nicht eingeschaltet.

Trifft „Ermittlungsverfahren“ hier zu?

„Ermittlungsverfahren“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erstes Verfahrensstadium ab Anfangsverdacht
    Die konkrete Schilderung eines möglichen Diebstahls begründet den Anfangsverdacht und veranlasst die ersten Ermittlungen.
    erfüllt
  2. 2
    Sachverhaltsaufklärung durch Staatsanwaltschaft und Polizei
    Die Staatsanwältin lässt den Sachverhalt durch polizeiliche Ermittlungen aufklären.
    erfüllt
  3. 3
    Vorbereitung der Entscheidung über Anklage oder Einstellung
    Die Ermittlungen sollen die Grundlage für die staatsanwaltschaftliche Abschlussentscheidung liefern.
    erfüllt
BFall B

Bei der Staatsanwaltschaft geht ein anonymes Schreiben ein, in dem ohne Angaben zu Personen oder Vorgängen nur behauptet wird, in der Stadt geschehe Unrecht. 2Eine Staatsanwältin sichtet gemeinsam mit einem Polizisten das Schreiben und allgemein zugängliche Informationen. 3Sie will eine Grundlage dafür gewinnen, ob später Anklage erhoben werden kann oder die Sache beendet werden muss. Die Sichtung ergibt keinerlei tatsächliche Hinweise auf eine Straftat.

Trifft „Ermittlungsverfahren“ hier zu?

„Ermittlungsverfahren“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erstes Verfahrensstadium ab Anfangsverdacht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erstes Verfahrensstadium ab Anfangsverdacht
    Mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte bleibt es bei einer Vorprüfung auf einen möglichen Anfangsverdacht.
    fehlt
  2. 2
    Sachverhaltsaufklärung durch Staatsanwaltschaft und Polizei
    Die Staatsanwältin klärt mit polizeilicher Unterstützung die eingegangenen Angaben ab.
    erfüllt
  3. 3
    Vorbereitung der Entscheidung über Anklage oder Einstellung
    Auch diese vorgelagerte Abklärung soll eine spätere Entscheidung über Anklage oder Beendigung der Sache vorbereiten.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Staatsanwaltschaft wird als ausschließlich auf die Belastung des Beschuldigten ausgerichtete Behörde behandelt.

RichtigSie muss auch Tatsachen untersuchen, die für den Beschuldigten sprechen.

Verwechslung

FehlerBereits für den Beginn der Ermittlungen wird ein hinreichender Tatverdacht verlangt.

RichtigFür den Beginn genügt ein Anfangsverdacht; die Anforderungen an eine spätere Anklage müssen noch nicht erfüllt sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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