Definitionen
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
§ 152 GVG · StrafrechtErmittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind Beamte sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes aus den durch Gesetz oder Rechtsverordnung bezeichneten Gruppen; für Angestellte verlangt § 152 Abs. 2 GVG zusätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren und eine mindestens zweijährige Tätigkeit in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen. In dieser Funktion sind sie gegenüber der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und deren vorgesetzten Beamten weisungsgebunden. Sie dürfen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bei Gefahr im Verzug auch bestimmte Maßnahmen anordnen, die grundsätzlich einem Richter vorbehalten sind.
Polizeizugehörigkeit allein ersetzt nicht die gesetzliche oder verordnungsrechtliche Zuordnung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena ist 25 Jahre alt und arbeitet seit drei Jahren als Angestellte eines Landes im Labor der Kriminalpolizei. Die einschlägige Landesverordnung nennt die Beschäftigtengruppe, in der Lena seit Beginn arbeitet.
Trifft „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeamtenstatus oder Anstellung im öffentlichen DienstLena ist im öffentlichen Dienst angestellt.
- 2erfülltZugehörigkeit zu einer gesetzlich oder durch Rechtsverordnung bezeichneten GruppeLenas Beschäftigtengruppe ist durch Landesverordnung bezeichnet.
- 3erfülltBei Angestellten nach § 152 Abs. 2 GVG: Mindestalter von 21 JahrenLena hat das erforderliche Mindestalter erreicht.
- 4erfülltBei Angestellten nach § 152 Abs. 2 GVG: mindestens zweijährige Tätigkeit in einer bezeichneten GruppeLena arbeitet bereits länger als zwei Jahre in der bezeichneten Gruppe.
Mara ist 20 Jahre alt und arbeitet seit zwei Jahren als Angestellte eines Landes im Labor der Kriminalpolizei. Die einschlägige Landesverordnung nennt die Beschäftigtengruppe, in der Mara seit Beginn arbeitet.
Trifft „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeamtenstatus oder Anstellung im öffentlichen DienstMara ist im öffentlichen Dienst angestellt.
- 2erfülltZugehörigkeit zu einer gesetzlich oder durch Rechtsverordnung bezeichneten GruppeMaras Beschäftigtengruppe ist durch Landesverordnung bezeichnet.
- 3fehltBei Angestellten nach § 152 Abs. 2 GVG: Mindestalter von 21 JahrenMara hat mit 20 Jahren das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht.
- 4erfülltBei Angestellten nach § 152 Abs. 2 GVG: mindestens zweijährige Tätigkeit in einer bezeichneten GruppeMara hat die erforderliche zweijährige Tätigkeit in der bezeichneten Gruppe bereits erbracht.
Typische Fehler
FehlerAlle Polizeibeamten werden allein wegen ihrer Polizeizugehörigkeit als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft eingeordnet.
RichtigAuch bei Polizeibeamten muss geprüft werden, ob sie einer gesetzlich oder durch Rechtsverordnung bezeichneten Gruppe angehören.
FehlerEin grundsätzlicher Richtervorbehalt wird als ausnahmsloser Ausschluss einer Anordnung durch Ermittlungspersonen verstanden.
RichtigEine gesetzliche Eilzuständigkeit kann Ermittlungspersonen bei Gefahr im Verzug zur Anordnung ermächtigen, etwa bei Durchsuchungen nach § 105 Abs. 1 StPO.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema