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Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

§ 152 GVG · Strafrecht

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind Beamte sowie Angestellte des öffentlichen Dienstes aus den durch Gesetz oder Rechtsverordnung bezeichneten Gruppen; für Angestellte verlangt § 152 Abs. 2 GVG zusätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren und eine mindestens zweijährige Tätigkeit in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen. In dieser Funktion sind sie gegenüber der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und deren vorgesetzten Beamten weisungsgebunden. Sie dürfen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bei Gefahr im Verzug auch bestimmte Maßnahmen anordnen, die grundsätzlich einem Richter vorbehalten sind.

Merksatz

Polizeizugehörigkeit allein ersetzt nicht die gesetzliche oder verordnungsrechtliche Zuordnung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena ist 25 Jahre alt und arbeitet seit drei Jahren als Angestellte eines Landes im Labor der Kriminalpolizei. Die einschlägige Landesverordnung nennt die Beschäftigtengruppe, in der Lena seit Beginn arbeitet.

Trifft „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ hier zu?

„Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beamtenstatus oder Anstellung im öffentlichen Dienst
    Lena ist im öffentlichen Dienst angestellt.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zu einer gesetzlich oder durch Rechtsverordnung bezeichneten Gruppe
    Lenas Beschäftigtengruppe ist durch Landesverordnung bezeichnet.
    erfüllt
  3. 3
    Bei Angestellten nach § 152 Abs. 2 GVG: Mindestalter von 21 Jahren
    Lena hat das erforderliche Mindestalter erreicht.
    erfüllt
  4. 4
    Bei Angestellten nach § 152 Abs. 2 GVG: mindestens zweijährige Tätigkeit in einer bezeichneten Gruppe
    Lena arbeitet bereits länger als zwei Jahre in der bezeichneten Gruppe.
    erfüllt
BFall B

Mara ist 20 Jahre alt und arbeitet seit zwei Jahren als Angestellte eines Landes im Labor der Kriminalpolizei. Die einschlägige Landesverordnung nennt die Beschäftigtengruppe, in der Mara seit Beginn arbeitet.

Trifft „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ hier zu?

„Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Angestellten nach § 152 Abs. 2 GVG: Mindestalter von 21 Jahren

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beamtenstatus oder Anstellung im öffentlichen Dienst
    Mara ist im öffentlichen Dienst angestellt.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zu einer gesetzlich oder durch Rechtsverordnung bezeichneten Gruppe
    Maras Beschäftigtengruppe ist durch Landesverordnung bezeichnet.
    erfüllt
  3. 3
    Bei Angestellten nach § 152 Abs. 2 GVG: Mindestalter von 21 Jahren
    Mara hat mit 20 Jahren das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht.
    fehlt
  4. 4
    Bei Angestellten nach § 152 Abs. 2 GVG: mindestens zweijährige Tätigkeit in einer bezeichneten Gruppe
    Mara hat die erforderliche zweijährige Tätigkeit in der bezeichneten Gruppe bereits erbracht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAlle Polizeibeamten werden allein wegen ihrer Polizeizugehörigkeit als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft eingeordnet.

RichtigAuch bei Polizeibeamten muss geprüft werden, ob sie einer gesetzlich oder durch Rechtsverordnung bezeichneten Gruppe angehören.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin grundsätzlicher Richtervorbehalt wird als ausnahmsloser Ausschluss einer Anordnung durch Ermittlungspersonen verstanden.

RichtigEine gesetzliche Eilzuständigkeit kann Ermittlungspersonen bei Gefahr im Verzug zur Anordnung ermächtigen, etwa bei Durchsuchungen nach § 105 Abs. 1 StPO.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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