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Falsche Verdächtigung

§ 164 StGB · Strafrecht

Falsche Verdächtigung liegt vor, wenn jemand eine andere bestimmte oder bestimmbare Person einer rechtswidrigen Tat oder einer Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt oder eine sonstige Tatsachenbehauptung über sie aufstellt, die geeignet ist, behördliche Verfahren oder Maßnahmen auszulösen oder aufrechtzuerhalten. Die Verdächtigung oder Behauptung muss objektiv unwahr sein und bei einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen. Der Täter muss die Unwahrheit kennen und in der Absicht handeln, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die betroffene Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Merksatz

Die bewusste Unwahrheit allein genügt nicht; hinzukommen muss die Absicht behördlichen Vorgehens gegen den Betroffenen.

Falsche Verdächtigung oder vorgetäuschte Tat?Entscheidend ist links der Bezug auf eine bestimmte Person und die Absicht behördlichen Vorgehens gegen sie.
Falsche Verdächtigung
Vortäuschen einer Straftat
Zielperson
Eine andere bestimmte oder bestimmbare Person ist erforderlich.
Eine bestimmte oder bestimmbare Zielperson ist nicht erforderlich.
Verfahrensabsicht
Absicht behördlichen Vorgehens gegen die betroffene Person erforderlich.
Keine Absicht erforderlich, Behörden gegen eine bestimmte Person vorgehen zu lassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena meldet der Polizei, ihr Nachbar Paul habe ihr Fahrrad gestohlen. Das Fahrrad steht in Lenas abgeschlossenem Keller; Paul hat es nie an sich genommen, und Lena weiß das. Sie will erreichen, dass die Polizei gegen Paul wegen des Fahrraddiebstahls ermittelt.

Trifft „Falsche Verdächtigung“ hier zu?

„Falsche Verdächtigung“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug auf eine andere bestimmte oder bestimmbare Person
    Lena bezeichnet mit Paul eine konkrete andere Person.
    erfüllt
  2. 2
    Verdächtigung einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung oder geeignete sonstige Tatsachenbehauptung
    Lena wirft Paul einen Diebstahl und damit eine rechtswidrige Tat vor.
    erfüllt
  3. 3
    Objektive Unwahrheit
    Paul hat den behaupteten Fahrraddiebstahl nicht begangen.
    erfüllt
  4. 4
    Behörde, zuständiger Amtsträger, militärischer Vorgesetzter oder Öffentlichkeit
    Die Polizei ist eine Behörde.
    erfüllt
  5. 5
    Kenntnis der Unwahrheit
    Lena weiß, dass ihr Vorwurf nicht zutrifft.
    erfüllt
  6. 6
    Absicht behördlichen Vorgehens gegen die betroffene Person
    Lena will polizeiliche Ermittlungen gegen Paul auslösen.
    erfüllt
BFall B

Lena erzählt ihrer Freundin Mia in einem Gespräch unter vier Augen, ihr Nachbar Paul habe ihr Fahrrad gestohlen. Das Fahrrad steht in Lenas abgeschlossenem Keller; Paul hat es nie an sich genommen, und Lena weiß das. Mia ist Bäckerin und arbeitet nicht für den Staat; Lena bittet sie, die Geschichte der Polizei zu erzählen, damit diese gegen Paul ermittelt. Mia behält das Gespräch für sich.

Trifft „Falsche Verdächtigung“ hier zu?

„Falsche Verdächtigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Behörde, zuständiger Amtsträger, militärischer Vorgesetzter oder Öffentlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug auf eine andere bestimmte oder bestimmbare Person
    Lena bezeichnet mit Paul eine konkrete andere Person.
    erfüllt
  2. 2
    Verdächtigung einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung oder geeignete sonstige Tatsachenbehauptung
    Lena wirft Paul einen Diebstahl und damit eine rechtswidrige Tat vor.
    erfüllt
  3. 3
    Objektive Unwahrheit
    Paul hat den behaupteten Fahrraddiebstahl nicht begangen.
    erfüllt
  4. 4
    Behörde, zuständiger Amtsträger, militärischer Vorgesetzter oder Öffentlichkeit
    Die Behauptung bleibt im privaten Gespräch mit Mia und erreicht weder einen gesetzlich erfassten Empfänger noch die Öffentlichkeit.
    fehlt
  5. 5
    Kenntnis der Unwahrheit
    Lena weiß, dass ihr Vorwurf nicht zutrifft.
    erfüllt
  6. 6
    Absicht behördlichen Vorgehens gegen die betroffene Person
    Lena will über Mia polizeiliche Ermittlungen gegen Paul auslösen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der objektiven Unwahrheit des Vorwurfs wird unmittelbar auf die Strafbarkeit geschlossen.

RichtigDer Täter muss die Unwahrheit sicher kennen; bloße Zweifel an der Wahrheit reichen nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Vollendung wird davon abhängig gemacht, dass die Behörde tatsächlich gegen die betroffene Person tätig wird.

RichtigEin tatsächliches behördliches Vorgehen ist nicht erforderlich; die darauf gerichtete Absicht muss vorliegen.

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