Definitionen
Falsche Verdächtigung
§ 164 StGB · StrafrechtFalsche Verdächtigung liegt vor, wenn jemand eine andere bestimmte oder bestimmbare Person einer rechtswidrigen Tat oder einer Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt oder eine sonstige Tatsachenbehauptung über sie aufstellt, die geeignet ist, behördliche Verfahren oder Maßnahmen auszulösen oder aufrechtzuerhalten. Die Verdächtigung oder Behauptung muss objektiv unwahr sein und bei einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen. Der Täter muss die Unwahrheit kennen und in der Absicht handeln, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die betroffene Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Die bewusste Unwahrheit allein genügt nicht; hinzukommen muss die Absicht behördlichen Vorgehens gegen den Betroffenen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena meldet der Polizei, ihr Nachbar Paul habe ihr Fahrrad gestohlen. Das Fahrrad steht in Lenas abgeschlossenem Keller; Paul hat es nie an sich genommen, und Lena weiß das. Sie will erreichen, dass die Polizei gegen Paul wegen des Fahrraddiebstahls ermittelt.
Trifft „Falsche Verdächtigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug auf eine andere bestimmte oder bestimmbare PersonLena bezeichnet mit Paul eine konkrete andere Person.
- 2erfülltVerdächtigung einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung oder geeignete sonstige TatsachenbehauptungLena wirft Paul einen Diebstahl und damit eine rechtswidrige Tat vor.
- 3erfülltObjektive UnwahrheitPaul hat den behaupteten Fahrraddiebstahl nicht begangen.
- 4erfülltBehörde, zuständiger Amtsträger, militärischer Vorgesetzter oder ÖffentlichkeitDie Polizei ist eine Behörde.
- 5erfülltKenntnis der UnwahrheitLena weiß, dass ihr Vorwurf nicht zutrifft.
- 6erfülltAbsicht behördlichen Vorgehens gegen die betroffene PersonLena will polizeiliche Ermittlungen gegen Paul auslösen.
Lena erzählt ihrer Freundin Mia in einem Gespräch unter vier Augen, ihr Nachbar Paul habe ihr Fahrrad gestohlen. Das Fahrrad steht in Lenas abgeschlossenem Keller; Paul hat es nie an sich genommen, und Lena weiß das. Mia ist Bäckerin und arbeitet nicht für den Staat; Lena bittet sie, die Geschichte der Polizei zu erzählen, damit diese gegen Paul ermittelt. Mia behält das Gespräch für sich.
Trifft „Falsche Verdächtigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug auf eine andere bestimmte oder bestimmbare PersonLena bezeichnet mit Paul eine konkrete andere Person.
- 2erfülltVerdächtigung einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung oder geeignete sonstige TatsachenbehauptungLena wirft Paul einen Diebstahl und damit eine rechtswidrige Tat vor.
- 3erfülltObjektive UnwahrheitPaul hat den behaupteten Fahrraddiebstahl nicht begangen.
- 4fehltBehörde, zuständiger Amtsträger, militärischer Vorgesetzter oder ÖffentlichkeitDie Behauptung bleibt im privaten Gespräch mit Mia und erreicht weder einen gesetzlich erfassten Empfänger noch die Öffentlichkeit.
- 5erfülltKenntnis der UnwahrheitLena weiß, dass ihr Vorwurf nicht zutrifft.
- 6erfülltAbsicht behördlichen Vorgehens gegen die betroffene PersonLena will über Mia polizeiliche Ermittlungen gegen Paul auslösen.
Typische Fehler
FehlerAus der objektiven Unwahrheit des Vorwurfs wird unmittelbar auf die Strafbarkeit geschlossen.
RichtigDer Täter muss die Unwahrheit sicher kennen; bloße Zweifel an der Wahrheit reichen nicht.
FehlerDie Vollendung wird davon abhängig gemacht, dass die Behörde tatsächlich gegen die betroffene Person tätig wird.
RichtigEin tatsächliches behördliches Vorgehen ist nicht erforderlich; die darauf gerichtete Absicht muss vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata