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Pflichtenkollision

ungeschriebener (übergesetzlicher) Rechtfertigungsgrund – nicht § 34 StGB analog · Strafrecht

Eine Pflichtenkollision liegt vor, wenn der Täter gleichzeitig mehreren rechtlichen Handlungspflichten ausgesetzt ist, die er nicht alle gleichzeitig erfüllen kann, sodass die Erfüllung einer Pflicht zwangsläufig die Verletzung einer anderen bewirkt. Kommt der Täter der höherwertigen oder – bei gleichwertigen Pflichten – einer der gleichrangigen Pflichten nach, handelt er nach h.M. gerechtfertigt. Da § 34 StGB ein wesentliches Überwiegen der widerstreitenden Interessen voraussetzt, das bei gleichrangigen Pflichten gerade fehlt, wird die Pflichtenkollision nicht als Fall des § 34 StGB analog, sondern als eigenständiger, ungeschriebener Rechtfertigungsgrund behandelt.

Merksatz

Unvereinbare Handlungspflichten verlangen eine Auswahl nach ihrem Rang, nicht zwingend ein wesentliches Überwiegen.

Pflichtenkollision oder Notstand?Die Pflichtenkollision betrifft unvereinbare Handlungspflichten. Anders als beim rechtfertigenden Notstand kann auch bei gleichem Rang eine Rechtfertigung vorliegen.
Pflichtenkollision
Rechtfertigender Notstand
Gegenstand
Mehrere unvereinbare Handlungspflichten.
Abwägung geschützter und beeinträchtigter Interessen.
Gleichrangigkeit
Die Erfüllung einer gleichrangigen Pflicht kann rechtfertigen.
Bloße Gleichwertigkeit der Interessen genügt nicht.
Rechtsgrundlage
Eigenständiger ungeschriebener Rechtfertigungsgrund.
Gesetzlicher Rechtfertigungsgrund in § 34 StGB.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein diensthabender Bademeister sieht in seinem Schwimmbecken zwei gleich weit entfernte Badegäste, die gleichzeitig zu ertrinken drohen und sich nicht selbst helfen können. 2Andere Helfer und zusätzliche Rettungsmittel gibt es nicht. Die Zeit reicht nur, um einen der beiden zu retten. 3Er erkennt die für beide gleiche Lebensgefahr und rettet einen von ihnen.

Trifft „Pflichtenkollision“ hier zu?

„Pflichtenkollision“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere gleichzeitig bestehende rechtliche Handlungspflichten
    Der Bademeister ist aufgrund seiner Aufsichtspflicht zur Rettung beider Badegäste verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Unmöglichkeit, alle Pflichten gleichzeitig zu erfüllen
    Der Bademeister kann unter diesen Umständen nicht beide Rettungspflichten erfüllen.
    erfüllt
  3. 3
    Erfüllung einer höherwertigen oder gleichrangigen Pflicht
    Mit der Rettung eines Badegastes erfüllt er eine von zwei gleichrangigen Lebensrettungspflichten.
    erfüllt
BFall B

1Ein diensthabender Bademeister sieht in seinem Schwimmbecken zwei unmittelbar nebeneinander treibende Badegäste, die gleichzeitig zu ertrinken drohen und sich nicht selbst helfen können. Er kann beide mit einem bereitliegenden Rettungsbrett gleichzeitig sicher ans Ufer bringen. 3Er erkennt die für beide gleiche Lebensgefahr, zieht aber nur einen von ihnen auf das Brett und bringt diesen ans Ufer.

Trifft „Pflichtenkollision“ hier zu?

„Pflichtenkollision“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmöglichkeit, alle Pflichten gleichzeitig zu erfüllen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere gleichzeitig bestehende rechtliche Handlungspflichten
    Der Bademeister ist aufgrund seiner Aufsichtspflicht zur Rettung beider Badegäste verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Unmöglichkeit, alle Pflichten gleichzeitig zu erfüllen
    Mit dem bereitliegenden Rettungsbrett könnte der Bademeister beide Rettungspflichten gleichzeitig erfüllen.
    fehlt
  3. 3
    Erfüllung einer höherwertigen oder gleichrangigen Pflicht
    Er erfüllt eine der beiden gleichrangigen Rettungspflichten; dies rechtfertigt hier jedoch nicht das Unterlassen der anderen Rettung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBereits das gleichzeitige Bestehen mehrerer Handlungspflichten wird als ausreichender Grund angesehen, eine davon nicht zu erfüllen.

RichtigDie Pflichten dürfen nicht alle gleichzeitig erfüllbar sein; bloßer Mehraufwand genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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