Definitionen
Rechtsgutsbezogener Irrtum
§ 228 StGB · StrafrechtEin rechtsgutsbezogener Irrtum liegt vor, wenn sich der Einwilligende über Art, Umfang oder Gefährlichkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung irrt, in die er einwilligt. Nach einer verbreiteten Ansicht in der Lehre macht nur ein solcher Irrtum die Einwilligung unwirksam, während ein Irrtum über sonstige Umstände, etwa eine versprochene Gegenleistung, ihre Wirksamkeit unberührt lässt; die Rechtsprechung sieht eine durch Täuschung erschlichene Einwilligung dagegen regelmäßig als unwirksam an.
Entscheidend ist, ob sich der Irrtum auf den Eingriff selbst oder nur auf Begleitumstände bezieht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben bietet Lea an, ihr ein kleines Tattoo auf den Arm zu stechen. Er verschweigt, dass die Nadel schon bei einer anderen Person benutzt und nicht gereinigt wurde. 2Lea hält die Nadel für steril und 1ist mit dem Stechen einverstanden.
Trifft „Rechtsgutsbezogener Irrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwilligung in eine RechtsgutsbeeinträchtigungLea willigt in den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit ein.
- 2erfülltIrrtum über Art, Umfang oder Gefährlichkeit des EingriffsLea verkennt die Infektionsgefahr und damit die Gefährlichkeit des Eingriffs.
Ben bietet Lea an, ihr mit einer sterilen Nadel ein kleines Tattoo auf den Arm zu stechen, und verspricht ihr dafür 50 Euro. Lea kennt Art und Risiken des Stechens und 1ist damit einverstanden, weil sie das Geld haben möchte. Ben hat von Anfang an nicht vor, ihr das Geld zu zahlen.
Trifft „Rechtsgutsbezogener Irrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwilligung in eine RechtsgutsbeeinträchtigungLea willigt in das Stechen ein.
- 2fehltIrrtum über Art, Umfang oder Gefährlichkeit des EingriffsLea irrt nur über die versprochene Zahlung, nicht über Art, Umfang oder Gefährlichkeit des Eingriffs.
Typische Fehler
FehlerJeder durch Täuschung hervorgerufene Irrtum des Einwilligenden wird als rechtsgutsbezogen eingeordnet.
RichtigRechtsgutsbezogen ist nur ein Irrtum über Art, Umfang oder Gefährlichkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung; ein Irrtum über eine Gegenleistung gehört nicht dazu.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema