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Risikoverringerung

Strafrecht

Risikoverringerung liegt vor, wenn der Täter durch sein Eingreifen ein bereits bestehendes, dem Opfer drohendes Risiko vermindert, indem er den Kausalverlauf so beeinflusst, dass ein schlimmerer Schaden abgewendet und ein geringerer herbeigeführt wird; in diesem Fall fehlt es an der objektiven Zurechnung des eingetretenen Erfolgs, da der Täter das rechtlich relevante Risiko nicht geschaffen, sondern verringert hat.

Merksatz

Entscheidend ist die Abschwächung des bestehenden Risikos, nicht die vollständige Vermeidung eines Schadens.

Risikoverringerung oder Risikoersetzung?Entscheidend ist, ob der bestehende Gefahrenverlauf abgeschwächt oder eine neue, eigenständige Gefahr geschaffen wird.
Risikoverringerung
Risikoersetzung
Art des Eingriffs
Ein bestehender Gefahrenverlauf wird abgeschwächt.
Die bisherige Gefahr wird durch eine neue, eigenständige Gefahr ersetzt.
Objektive Zurechnung
Sie entfällt wegen der Verringerung des bestehenden Risikos.
Sie entfällt nicht allein wegen der Schadensminderung; eine Rechtfertigung ist gesondert zu prüfen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein geworfener Stein fliegt auf Bens Kopf zu und würde dort einen lebensgefährlichen Schädelbruch verursachen. Anna lenkt denselben Stein mit einem Brett auf Bens Oberarm um. Der Stein verursacht dort einen blauen Fleck.

Trifft „Risikoverringerung“ hier zu?

„Risikoverringerung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereits bestehendes Risiko für das Opfer
    Ben ist schon vor Annas Eingreifen durch den heranfliegenden Stein gefährdet.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriff in den laufenden Kausalverlauf
    Anna verändert die Flugbahn des bereits auf Ben zufliegenden Steins.
    erfüllt
  3. 3
    Abwendung eines schlimmeren durch einen geringeren Schaden
    An die Stelle des lebensgefährlichen Schädelbruchs tritt lediglich ein blauer Fleck.
    erfüllt
BFall B

1Ein geworfener Stein fliegt auf Bens Oberarm zu und würde dort einen blauen Fleck verursachen. 2Anna lenkt denselben Stein mit einem Brett auf Bens Kopf um. Der Stein verursacht dort einen lebensgefährlichen Schädelbruch.

Trifft „Risikoverringerung“ hier zu?

„Risikoverringerung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abwendung eines schlimmeren durch einen geringeren Schaden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereits bestehendes Risiko für das Opfer
    Ben droht bereits vor Annas Eingreifen eine Verletzung durch den Stein.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriff in den laufenden Kausalverlauf
    Anna verändert die Flugbahn des bereits auf Ben zufliegenden Steins.
    erfüllt
  3. 3
    Abwendung eines schlimmeren durch einen geringeren Schaden
    Anna verursacht statt des drohenden blauen Flecks einen lebensgefährlichen Schädelbruch und vergrößert damit den Schaden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer geringere Schaden wird dem Handelnden allein deshalb objektiv zugerechnet, weil sein Eingreifen dafür ursächlich war.

RichtigBei einer Risikoverringerung fehlt trotz der ursächlichen Mitwirkung die objektive Zurechnung des geringeren Schadens.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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