Definitionen
Risikoverringerung
StrafrechtRisikoverringerung liegt vor, wenn der Täter durch sein Eingreifen ein bereits bestehendes, dem Opfer drohendes Risiko vermindert, indem er den Kausalverlauf so beeinflusst, dass ein schlimmerer Schaden abgewendet und ein geringerer herbeigeführt wird; in diesem Fall fehlt es an der objektiven Zurechnung des eingetretenen Erfolgs, da der Täter das rechtlich relevante Risiko nicht geschaffen, sondern verringert hat.
Entscheidend ist die Abschwächung des bestehenden Risikos, nicht die vollständige Vermeidung eines Schadens.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein geworfener Stein fliegt auf Bens Kopf zu und würde dort einen lebensgefährlichen Schädelbruch verursachen. Anna lenkt denselben Stein mit einem Brett auf Bens Oberarm um. Der Stein verursacht dort einen blauen Fleck.
Trifft „Risikoverringerung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereits bestehendes Risiko für das OpferBen ist schon vor Annas Eingreifen durch den heranfliegenden Stein gefährdet.
- 2erfülltEingriff in den laufenden KausalverlaufAnna verändert die Flugbahn des bereits auf Ben zufliegenden Steins.
- 3erfülltAbwendung eines schlimmeren durch einen geringeren SchadenAn die Stelle des lebensgefährlichen Schädelbruchs tritt lediglich ein blauer Fleck.
1Ein geworfener Stein fliegt auf Bens Oberarm zu und würde dort einen blauen Fleck verursachen. 2Anna lenkt denselben Stein mit einem Brett auf Bens Kopf um. Der Stein verursacht dort einen lebensgefährlichen Schädelbruch.
Trifft „Risikoverringerung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereits bestehendes Risiko für das OpferBen droht bereits vor Annas Eingreifen eine Verletzung durch den Stein.
- 2erfülltEingriff in den laufenden KausalverlaufAnna verändert die Flugbahn des bereits auf Ben zufliegenden Steins.
- 3fehltAbwendung eines schlimmeren durch einen geringeren SchadenAnna verursacht statt des drohenden blauen Flecks einen lebensgefährlichen Schädelbruch und vergrößert damit den Schaden.
Typische Fehler
FehlerDer geringere Schaden wird dem Handelnden allein deshalb objektiv zugerechnet, weil sein Eingreifen dafür ursächlich war.
RichtigBei einer Risikoverringerung fehlt trotz der ursächlichen Mitwirkung die objektive Zurechnung des geringeren Schadens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema