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Einverständliche Fremdgefährdung

Strafrecht

Einverständliche Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Opfer in die gefährdende Handlung einwilligt, die Herrschaft über das gefährdende Geschehen bei einem anderen liegt, die Handlung nicht unmittelbar auf die Verletzung des Opfers abzielt, sondern lediglich eine Gefahr für dieses begründet, und sich das Opfer der Gefährlichkeit des Verhaltens bewusst ist. Nach der Rechtsprechung schließt sie die objektive Zurechnung grundsätzlich nicht aus, kann aber bei gleicher Risikokenntnis und gleicher Verantwortung beider Beteiligten einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung gleichstehen; daneben kommt eine rechtfertigende Einwilligung in Betracht. Nach der im Schrifttum verbreiteten Parallelwertung zur Selbstgefährdung entfällt hingegen die objektive Zurechnung des Erfolgs, wenn das Opfer das Risiko in gleicher Weise wie bei eigenhändiger Vornahme überblickt und akzeptiert hat.

Merksatz

Die Zustimmung zu einer Gefahr ist nicht mit der Herrschaft über das gefährliche Geschehen gleichzusetzen.

Wer beherrscht das gefährdende Geschehen?Bewusstes Eingehen einer Gefahr kann in beiden Fällen vorkommen. Für die Abgrenzung ist entscheidend, wer das gefährdende Geschehen beherrscht.
Einverständliche Fremdgefährdung
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Handlungsherrschaft
Ein anderer beherrscht das gefährdende Geschehen.
Die gefährdete Person beherrscht das gefährdende Geschehen selbst.
Gefahrenbewusstsein
Das Opfer erkennt die Gefährlichkeit der Handlung.
Die gefährdete Person erkennt das selbst eingegangene Risiko.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lisa fährt als Beifahrerin auf Toms Motorrad mit und 1stimmt seinem Vorschlag zu, die nächste Kurve deutlich zu schnell zu nehmen. 4Sie weiß, dass sie dabei stürzen und sich verletzen kann. 3Tom fährt die Kurve wie angekündigt zu schnell, vertraut aber fest darauf, dass beide unverletzt bleiben. 2Nur Tom bedient Lenker, Gas und Bremse.

Trifft „Einverständliche Fremdgefährdung“ hier zu?

„Einverständliche Fremdgefährdung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einverständnis des Opfers
    Lisa stimmt gerade der gefährlichen Fahrweise zu.
    erfüllt
  2. 2
    Handlungsherrschaft eines anderen
    Tom allein steuert die unmittelbar gefährdende Fahrt.
    erfüllt
  3. 3
    Bloße Gefährdung statt gezielter Verletzung
    Die Fahrt schafft eine Verletzungsgefahr, ist aber nicht auf eine Verletzung gerichtet.
    erfüllt
  4. 4
    Gefahrenbewusstsein des Opfers
    Lisa erkennt die mit der Fahrweise verbundene Verletzungsgefahr.
    erfüllt
BFall B

Lisa fährt als Beifahrerin auf Toms Motorrad mit und widerspricht ausdrücklich seinem Plan, die nächste Kurve deutlich zu schnell zu nehmen. 4Sie weiß, dass sie dabei stürzen und sich verletzen kann. 3Tom fährt die Kurve trotzdem zu schnell, vertraut aber fest darauf, dass beide unverletzt bleiben. 2Nur Tom bedient Lenker, Gas und Bremse.

Trifft „Einverständliche Fremdgefährdung“ hier zu?

„Einverständliche Fremdgefährdung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einverständnis des Opfers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einverständnis des Opfers
    Lisa widerspricht der gefährlichen Fahrweise ausdrücklich.
    fehlt
  2. 2
    Handlungsherrschaft eines anderen
    Tom allein steuert die unmittelbar gefährdende Fahrt.
    erfüllt
  3. 3
    Bloße Gefährdung statt gezielter Verletzung
    Tom schafft eine Verletzungsgefahr, ohne eine Verletzung anzustreben oder hinzunehmen.
    erfüllt
  4. 4
    Gefahrenbewusstsein des Opfers
    Lisa erkennt die Verletzungsgefahr trotz ihrer Ablehnung.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Einverständnis mit der Gefährdung wird ohne weitere Prüfung ein Ausschluss der objektiven Zurechnung abgeleitet.

RichtigNach der Rechtsprechung bleibt die objektive Zurechnung grundsätzlich bestehen; eine Gleichstellung mit eigenverantwortlicher Selbstgefährdung setzt zusätzliche Umstände voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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