Definitionen
Risikoerhöhungslehre
(—) · StrafrechtDie Risikoerhöhungslehre ist eine im Rahmen der objektiven Zurechnung vertretene Auffassung, nach der die Zurechnung eines Erfolges zum Täterverhalten bereits dann bejaht wird, wenn das pflichtwidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber dem hypothetischen rechtmäßigen Alternativverhalten messbar erhöht hat, ohne dass feststehen muss, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.
Unsicherheit über die Erfolgsvermeidung schließt die Zurechnung nach dieser Lehre bei nachgewiesener Risikoerhöhung nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Eine Unternehmerin lässt Tierhaare verarbeiten, ohne sie vorher wie vorgeschrieben zu desinfizieren. 1Ein Arbeiter steckt sich dabei mit einem in den Tierhaaren enthaltenen Erreger an und stirbt. 3Die vorgeschriebene Behandlung hätte sämtliche Erreger abgetötet und die tödliche Ansteckung sicher verhindert.
Trifft „Risikoerhöhungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfolgseintrittDer Tod des Arbeiters ist der eingetretene Erfolg.
- 2erfülltPflichtwidriges VerhaltenDie Unternehmerin missachtet die vorgeschriebene Schutzmaßnahme.
- 3erfülltMessbare Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem AlternativverhaltenDie Verarbeitung ohne Desinfektion schafft eine Ansteckungsgefahr, die bei vorgeschriebener Behandlung nicht bestanden hätte.
2Eine Unternehmerin lässt Tierhaare verarbeiten, ohne sie vorher wie vorgeschrieben zu desinfizieren. 1Ein Arbeiter steckt sich dabei mit einem in den Tierhaaren enthaltenen Erreger an und stirbt. Eine Untersuchung ergibt, dass der Erreger unerkannt gegen die vorgeschriebene Behandlung vollständig unempfindlich war. Auch nach dieser Behandlung wären die Ansteckungsgefahr und der tödliche Verlauf unverändert geblieben.
Trifft „Risikoerhöhungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfolgseintrittDer Tod des Arbeiters ist der eingetretene Erfolg.
- 2erfülltPflichtwidriges VerhaltenDie Unternehmerin missachtet die vorgeschriebene Schutzmaßnahme.
- 3fehltMessbare Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem AlternativverhaltenWeil die vorgeschriebene Behandlung wirkungslos gewesen wäre, erhöht ihr Ausbleiben das Erfolgsrisiko nicht.
Typische Fehler
FehlerSchon die Verletzung einer Sorgfaltspflicht wird nach dieser Lehre als ausreichender Zurechnungsgrund behandelt.
RichtigAuch diese Lehre verlangt eine messbare Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata