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Eid

§ 154 StGB · Strafrecht

Der Eid ist eine feierliche, an eine höhere Macht oder das eigene Gewissen gerichtete Beteuerung der Wahrheit einer Aussage, die nach den gesetzlich vorgeschriebenen Formen geleistet wird. Wird er vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch geleistet, ist der Tatbestand des Meineids erfüllt.

Merksatz

Feierlichkeit allein genügt nicht; die Wahrheitsbeteuerung muss auch die gesetzliche Form wahren.

Eid oder Versicherung an Eides statt?Beide bekräftigen die Wahrheit einer Aussage. Sie unterscheiden sich in der Form und in der Strafvorschrift für vorsätzlich falsche Angaben.
Eid
Versicherung an Eides statt
Bekräftigungsform
Feierlicher Schwur in gesetzlicher Form.
Wahrheitsbeteuerung anstelle eines Schwurs.
Strafnorm bei Vorsatz
§ 154 StGB bei einem falschen Schwur vor einer zur Eidesabnahme zuständigen Stelle.
§ 156 StGB bei einer falschen Versicherung vor einer Behörde, die zu deren Abnahme zuständig ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea bestätigt als Zeugin vor dem Zivilgericht feierlich unter Anrufung Gottes, dass ihre Aussage wahr ist. 2Dabei spricht der Richter die gesetzlich vorgesehenen Worte, und Lea antwortet mit der vorgeschriebenen religiösen Schwurformel.

Trifft „Eid“ hier zu?

„Eid“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Feierliche Wahrheitsbeteuerung mit religiösem oder Gewissensbezug
    Lea bekräftigt die Wahrheit ihrer Aussage feierlich und mit religiösem Bezug.
    erfüllt
  2. 2
    Einhaltung der gesetzlichen Form
    Richter und Zeugin verwenden die gesetzlich vorgesehenen Formeln.
    erfüllt
BFall B

1Lea bestätigt als Zeugin vor dem Zivilgericht feierlich unter Anrufung Gottes, dass ihre Aussage wahr ist. Sie wählt dafür eigene Worte; der Richter fordert sie nicht zu einem Schwur auf und spricht keine der gesetzlich vorgesehenen Worte.

Trifft „Eid“ hier zu?

„Eid“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einhaltung der gesetzlichen Form

An der Definition geprüft

  1. 1
    Feierliche Wahrheitsbeteuerung mit religiösem oder Gewissensbezug
    Lea bekräftigt die Wahrheit ihrer Aussage feierlich und mit religiösem Bezug.
    erfüllt
  2. 2
    Einhaltung der gesetzlichen Form
    Leas eigenständige Erklärung ohne die vorgeschriebene Mitwirkung des Richters wahrt die gesetzliche Form nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Eid wird nur bei einer religiösen Beteuerung angenommen.

RichtigAuch eine auf das eigene Gewissen bezogene Beteuerung kann bei Einhaltung der gesetzlichen Form ein Eid sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder vorsätzlich falsche private Schwur wird als Meineid behandelt.

RichtigFür einen Meineid muss der falsche Eid vor einem Gericht oder einer anderen zur Eidesabnahme zuständigen Stelle geleistet werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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