Definitionen
Versuchter Meineid
§§ 154 I, 22, 23 StGB · StrafrechtDer versuchte Meineid liegt vor, wenn der Täter mit dem Vorsatz, vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch zu schwören, unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, ohne den Meineid zu vollenden. Beim Nacheid beginnt der Versuch nach der Rechtsprechung mit dem Ansetzen zum Sprechen der Eidesformel, nicht schon mit der falschen Aussage. Beim Voreid beginnt er mit dem Ansetzen zur falschen Aussage nach der Eidesleistung.
Beim Nacheid sind falsche Aussage und falsches Schwören zwei unterschiedliche Schritte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Vor dem Strafgericht sagt Lea als Zeugin bewusst wahrheitswidrig, sie habe Ben am Tatabend zu Hause gesehen; sie will diese Angabe auch beschwören. 2Nachdem das Gericht ihr die Eidesformel vorgesprochen hat, beginnt Lea mit dem Wort „Ich“. 3Ein Feueralarm unterbricht sie, bevor sie weitere Worte der Eidesformel aussprechen kann.
Trifft „Versuchter Meineid“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatentschluss zum falschen SchwörenLea will ihre wissentlich falsche Aussage vor einem zur Eidesabnahme zuständigen Gericht beeidigen.
- 2erfülltUnmittelbares AnsetzenLea hat bereits begonnen, die Eidesformel zu sprechen.
- 3erfülltKeine VollendungDie Eidesformel bleibt unvollständig, sodass der Meineid noch nicht vollendet ist.
Lea wartet vor ihrer Zeugenvernehmung im Flur des Strafgerichts. 1Sie hat fest vor, dem Gericht wahrheitswidrig zu sagen, sie habe Ben am Tatabend zu Hause gesehen, und diese Angabe anschließend zu beschwören. 3Sie wurde noch nicht in den Sitzungssaal gerufen und hat weder ausgesagt noch einen Eid gesprochen.
Trifft „Versuchter Meineid“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatentschluss zum falschen SchwörenLea ist entschlossen, vor dem zuständigen Gericht eine bewusst falsche Aussage zu beeidigen.
- 2fehltUnmittelbares AnsetzenDas Warten vor der Vernehmung liegt noch deutlich vor dem Ansetzen zur Eidesleistung.
- 3erfülltKeine VollendungOhne eine Eidesleistung ist der geplante Meineid nicht vollendet.
Typische Fehler
FehlerAus einer objektiv falschen Aussage und dem begonnenen Eid wird ohne Prüfung des Vorsatzes auf einen Versuch geschlossen.
RichtigDer Vorsatz muss auch die Unrichtigkeit der beschworenen Aussage umfassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema