Definitionen
Amtsbezug
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB · StrafrechtAmtsbezug bezeichnet die nach dem jeweiligen Straftatbestand erforderliche innere Verknüpfung zwischen der Dienststellung des Täters und der tatbestandlichen Handlung, etwa wenn der Täter die ihm durch sein Amt verliehene Machtstellung, das durch das Amt begründete Vertrauen oder die amtlich eingeräumten Möglichkeiten gerade zur Begehung der Tat ausnutzt.
Die Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Amt und Tat bestimmt der jeweilige Straftatbestand.
Fälle zum Selbstprüfen
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Polizeibeamter P nimmt auf der Wache die Fingerabdrücke eines festgenommenen Mannes auf. Obwohl der Mann ruhig mitwirkt, verdreht P ihm absichtlich schmerzhaft den Arm, um seine Macht als Polizist zu demonstrieren.
Trifft „Amtsbezug“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAmtliche DienststellungP hat als Polizeibeamter eine amtliche Dienststellung.
- 2erfülltTatbestandliche HandlungDas absichtliche, schmerzhafte Verdrehen des Arms ist eine Körperverletzung.
- 3erfülltFunktionaler Zusammenhang zwischen Amt und TatP missbraucht bei einer dienstlichen Maßnahme seine amtliche Macht gegenüber dem festgenommenen Mann.
1P ist Polizeibeamter und besucht in seiner Freizeit seinen Nachbarn, dem er privat Geld geliehen hat. Als der Nachbar das Geld nicht zurückzahlt, 2schlägt P ihm aus Ärger schmerzhaft ins Gesicht. P erwähnt seinen Beruf dabei nicht und verwendet keine Polizeiausrüstung.
Trifft „Amtsbezug“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAmtliche DienststellungP behält seine amtliche Dienststellung auch in seiner Freizeit.
- 2erfülltTatbestandliche HandlungDer schmerzhafte Schlag ins Gesicht ist eine Körperverletzung.
- 3fehltFunktionaler Zusammenhang zwischen Amt und TatDer Streit über das private Darlehen hat keinen inneren Zusammenhang mit dem Polizeidienst.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema