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326 Definitionen

Amtsbezug

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB · Strafrecht

Amtsbezug bezeichnet die nach dem jeweiligen Straftatbestand erforderliche innere Verknüpfung zwischen der Dienststellung des Täters und der tatbestandlichen Handlung, etwa wenn der Täter die ihm durch sein Amt verliehene Machtstellung, das durch das Amt begründete Vertrauen oder die amtlich eingeräumten Möglichkeiten gerade zur Begehung der Tat ausnutzt.

Merksatz

Die Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Amt und Tat bestimmt der jeweilige Straftatbestand.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Polizeibeamter P nimmt auf der Wache die Fingerabdrücke eines festgenommenen Mannes auf. Obwohl der Mann ruhig mitwirkt, verdreht P ihm absichtlich schmerzhaft den Arm, um seine Macht als Polizist zu demonstrieren.

Trifft „Amtsbezug“ hier zu?

„Amtsbezug“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtliche Dienststellung
    P hat als Polizeibeamter eine amtliche Dienststellung.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbestandliche Handlung
    Das absichtliche, schmerzhafte Verdrehen des Arms ist eine Körperverletzung.
    erfüllt
  3. 3
    Funktionaler Zusammenhang zwischen Amt und Tat
    P missbraucht bei einer dienstlichen Maßnahme seine amtliche Macht gegenüber dem festgenommenen Mann.
    erfüllt
BFall B

1P ist Polizeibeamter und besucht in seiner Freizeit seinen Nachbarn, dem er privat Geld geliehen hat. Als der Nachbar das Geld nicht zurückzahlt, 2schlägt P ihm aus Ärger schmerzhaft ins Gesicht. P erwähnt seinen Beruf dabei nicht und verwendet keine Polizeiausrüstung.

Trifft „Amtsbezug“ hier zu?

„Amtsbezug“ trifft nicht zu.Es fehlt: Funktionaler Zusammenhang zwischen Amt und Tat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtliche Dienststellung
    P behält seine amtliche Dienststellung auch in seiner Freizeit.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbestandliche Handlung
    Der schmerzhafte Schlag ins Gesicht ist eine Körperverletzung.
    erfüllt
  3. 3
    Funktionaler Zusammenhang zwischen Amt und Tat
    Der Streit über das private Darlehen hat keinen inneren Zusammenhang mit dem Polizeidienst.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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