Definitionen
Handelsbrauch
§ 346 HGB · ZivilrechtEin Handelsbrauch ist eine tatsächliche Übung im Handelsverkehr, die sich über einen angemessenen Zeitraum einheitlich, gleichmäßig und freiwillig in den beteiligten Verkehrskreisen herausgebildet hat, der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. Eine ausdrückliche Vereinbarung oder die Überzeugung von ihrer rechtlichen Verbindlichkeit ist nicht erforderlich. Nach § 346 HGB sind Handelsbräuche bei der Auslegung von Willenserklärungen sowie der Auslegung und Ergänzung von Rechtsgeschäften unter Kaufleuten zu berücksichtigen.
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung können Handelsbräuche den Vertragsinhalt mitbestimmen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Alle Schraubengroßhändler einer Region liefern seit 20 Jahren bei Bestellungen nach „Kartons“ jeweils 100 Schrauben pro Karton. Sie verwenden diese Packungsgröße durchgehend und aus eigenem Antrieb. Zwei dieser im Handelsregister eingetragenen Händler vereinbaren die Lieferung von zehn „Kartons“, ohne über die Stückzahl zu sprechen.
Trifft „Handelsbrauch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Übung im HandelsverkehrDie Händler richten ihre Lieferungen tatsächlich nach einer wiederkehrenden Handhabung aus.
- 2erfülltEinheitliche, gleichmäßige und freiwillige Übung der VerkehrskreiseDie beteiligten Händler verwenden durchgehend dieselbe Packungsgröße, ohne dazu gezwungen zu sein.
- 3erfülltÜbung über einen angemessenen ZeitraumDie zwanzigjährige Anwendung belegt eine hinreichende zeitliche Verfestigung.
Ein im Handelsregister eingetragener Schraubengroßhändler liefert seit 20 Jahren bei Bestellungen nach „Kartons“ jeweils 100 Schrauben pro Karton. Er verwendet diese Packungsgröße aus eigenem Antrieb; die anderen Schraubengroßhändler der Region verwenden je nach Bestellung unterschiedliche Packungsgrößen. Er verkauft einem anderen dortigen, ebenfalls im Handelsregister eingetragenen Schraubengroßhändler zehn „Kartons“, ohne über die Stückzahl zu sprechen.
Trifft „Handelsbrauch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Übung im HandelsverkehrDer Händler praktiziert bei seinen Verkäufen tatsächlich eine wiederkehrende Handhabung.
- 2fehltEinheitliche, gleichmäßige und freiwillige Übung der VerkehrskreiseDie freiwillige Praxis eines einzelnen Händlers wird nicht einheitlich von den beteiligten Verkehrskreisen befolgt.
- 3erfülltÜbung über einen angemessenen ZeitraumDie individuelle Praxis besteht bereits hinreichend lange.
Typische Fehler
FehlerEine langjährige betriebliche Gepflogenheit eines einzelnen Unternehmens wird bereits als Handelsbrauch behandelt.
RichtigDie Übung muss sich in den beteiligten Verkehrskreisen einheitlich und gleichmäßig herausgebildet haben.
FehlerWie beim Gewohnheitsrecht wird eine Überzeugung von der rechtlichen Verbindlichkeit der Übung verlangt.
RichtigFür einen Handelsbrauch ist keine Rechtsüberzeugung erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema