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Wesentlichkeitsgrenze

§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB · Zivilrecht

Die Wesentlichkeitsgrenze bezeichnet den Schwellenwert, ab dem eine nicht vertragsgemäße Leistung als erhebliche Pflichtverletzung gilt und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Rücktritt möglich ist; ein Rücktritt ist gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB bei unerheblicher Pflichtverletzung ausgeschlossen, wobei die Erheblichkeit im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall zu bestimmen ist, ohne dass das Gesetz einen festen, allein am Verhältnis von Mangelbeseitigungsaufwand zum Kaufpreis orientierten Schwellenwert vorgibt.

Merksatz

Die Wesentlichkeitsgrenze richtet sich nach dem Gesamtgewicht der Pflichtverletzung, nicht allein nach den Beseitigungskosten.

Wo steht die Wesentlichkeitsgrenze?Die Markierung zeigt die Rücktrittssperre wegen Unerheblichkeit. Fristausnahmen und weitere Ausschlussgründe sind nicht dargestellt.
  1. 1
    Gegenseitiger Vertrag
    Gegenseitige Leistungspflichten bilden die vertragliche Grundlage.
  2. 2
    Fällige Schlechtleistung
    Der Schuldner hat eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht.
  3. 3
    Frist zur Nacherfüllung
    Grundsätzlich muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos ablaufen.
  4. 4
    Wesentlichkeitsgrenze
    Die Pflichtverletzung darf nach einer umfassenden Interessenabwägung nicht unerheblich sein.
  1. 1
    Gegenseitiger Vertrag Gegenseitige Leistungspflichten bilden die vertragliche Grundlage.
  2. 2
    Fällige Schlechtleistung Der Schuldner hat eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht.
  3. 3
    Frist zur Nacherfüllung Grundsätzlich muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos ablaufen.
  4. 4
    Wesentlichkeitsgrenze Die Pflichtverletzung darf nach einer umfassenden Interessenabwägung nicht unerheblich sein.
Wesentlichkeitsgrenze

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein eingetragener Sportverein kauft bei einem Händler für 1.000 Euro eine neue Waschmaschine, ohne besondere Eigenschaften zu vereinbaren. 1Bei der Lieferung ist der Motor defekt, sodass die Maschine nicht waschen kann. 2Eine Werkstatt stellt vor der Erklärung des Vereins, den Kauf rückgängig zu machen, fest, dass die Reparatur insgesamt 300 Euro kostet und den Fehler vollständig beseitigt. Der Händler kannte den Defekt beim Verkauf nicht und lässt die ihm zur Reparatur gesetzten vier Wochen verstreichen.

Trifft „Wesentlichkeitsgrenze“ hier zu?

„Wesentlichkeitsgrenze“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung
    Eine neue Waschmaschine mit defektem Motor entspricht nicht den geschuldeten Anforderungen.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliches Gewicht bei umfassender Interessenabwägung
    Reparaturkosten von 30 Prozent des Kaufpreises und der vollständige Funktionsausfall begründen bei der Gesamtwürdigung eine erhebliche Pflichtverletzung.
    erfüllt
BFall B

Ein eingetragener Sportverein kauft bei einem Händler für 1.000 Euro eine neue Waschmaschine, ohne besondere Eigenschaften zu vereinbaren. 1Bei der Lieferung ist eine kleine Zierabdeckung auf der Rückseite gebrochen; Waschen und Bedienung sind davon nicht betroffen. Eine Werkstatt stellt vor der Erklärung des Vereins, den Kauf rückgängig zu machen, fest, dass der Austausch der Abdeckung insgesamt 10 Euro kostet und den Fehler vollständig beseitigt. Der Händler kannte den Defekt beim Verkauf nicht und lässt die ihm zur Reparatur gesetzten vier Wochen verstreichen.

Trifft „Wesentlichkeitsgrenze“ hier zu?

„Wesentlichkeitsgrenze“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhebliches Gewicht bei umfassender Interessenabwägung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung
    Auch eine gebrochene Zierabdeckung weicht vom geschuldeten Zustand einer neuen Waschmaschine ab.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliches Gewicht bei umfassender Interessenabwägung
    Bei Reparaturkosten von einem Prozent des Kaufpreises und einer rein optischen Beeinträchtigung auf der Rückseite ist die Pflichtverletzung hier unerheblich.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerNach erfolglosem Ablauf einer Nacherfüllungsfrist soll jeder Sachmangel zum Rücktritt berechtigen.

RichtigAuch nach erfolglosem Fristablauf schließt ein unerheblicher Mangel den Rücktritt aus.

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