Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen

Ordnungswidrigkeit

§ 1 Abs. 1 OWiG · Strafrecht

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Merksatz

Eine Ordnungswidrigkeit setzt keine tatsächlich verhängte Geldbuße voraus.

Wie wird eine Ordnungswidrigkeit geprüft?Die Prüfung führt vom Tatbestand über die Rechtswidrigkeit zur Vorwerfbarkeit; alle drei Stufen müssen erfüllt sein.
  1. 1
    Tatbestand
    Ein gesetzlich mit Geldbuße bedrohter Tatbestand ist verwirklicht.
  2. 2
    Rechtswidrigkeit
    Die Handlung ist nicht gerechtfertigt.
  3. 3
    Vorwerfbarkeit
    Die Handlung ist der handelnden Person persönlich vorzuwerfen.
  1. 1
    Tatbestand Ein gesetzlich mit Geldbuße bedrohter Tatbestand ist verwirklicht.
  2. 2
    Rechtswidrigkeit Die Handlung ist nicht gerechtfertigt.
  3. 3
    Vorwerfbarkeit Die Handlung ist der handelnden Person persönlich vorzuwerfen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die 30-jährige Lea steht an einer öffentlichen Straße vor einer Fußgängerampel, die für sie Rot zeigt. Sie erkennt das rote Licht und geht trotzdem über die Fahrbahn, um schneller zum Kino zu kommen.

Trifft „Ordnungswidrigkeit“ hier zu?

„Ordnungswidrigkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwirklichung eines gesetzlichen Bußgeldtatbestands
    Das Überqueren der Fahrbahn bei rotem Fußgängersignal erfüllt einen gesetzlich mit Geldbuße bedrohten Verkehrstatbestand.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit
    Der Wunsch, schneller zum Kino zu kommen, rechtfertigt den Verstoß nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Vorwerfbarkeit
    Lea ist erwachsen und missachtet das erkannte Signal bewusst; ein Ausschluss der Vorwerfbarkeit ist nicht ersichtlich.
    erfüllt
BFall B

Die zwölfjährige Lea steht an einer öffentlichen Straße vor einer Fußgängerampel, die für sie Rot zeigt. 1Sie erkennt das rote Licht und geht trotzdem über die Fahrbahn, 2um schneller zum Kino zu kommen.

Trifft „Ordnungswidrigkeit“ hier zu?

„Ordnungswidrigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorwerfbarkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwirklichung eines gesetzlichen Bußgeldtatbestands
    Auch Lea erfüllt durch das Überqueren bei Rot den gesetzlich mit Geldbuße bedrohten Verkehrstatbestand.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit
    Der Wunsch, schneller zum Kino zu kommen, rechtfertigt den Verstoß nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Vorwerfbarkeit
    Lea ist noch keine 14 Jahre alt und handelt deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vorwerfbar.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGeldbuße und Geldstrafe werden gleichgesetzt.

RichtigDie gesetzliche Sanktion für eine Ordnungswidrigkeit ist die Geldbuße; die Geldstrafe ist dagegen eine Kriminalstrafe.

Voraussetzung vergessen

FehlerNach Feststellung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit wird die Prüfung beendet.

RichtigZusätzlich muss die Vorwerfbarkeit der Handlung geprüft werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.