Definitionen
Ordnungswidrigkeit
§ 1 Abs. 1 OWiG · StrafrechtEine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Eine Ordnungswidrigkeit setzt keine tatsächlich verhängte Geldbuße voraus.
- 1TatbestandEin gesetzlich mit Geldbuße bedrohter Tatbestand ist verwirklicht.
- 2RechtswidrigkeitDie Handlung ist nicht gerechtfertigt.
- 3VorwerfbarkeitDie Handlung ist der handelnden Person persönlich vorzuwerfen.
- 1Tatbestand Ein gesetzlich mit Geldbuße bedrohter Tatbestand ist verwirklicht.
- 2Rechtswidrigkeit Die Handlung ist nicht gerechtfertigt.
- 3Vorwerfbarkeit Die Handlung ist der handelnden Person persönlich vorzuwerfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die 30-jährige Lea steht an einer öffentlichen Straße vor einer Fußgängerampel, die für sie Rot zeigt. Sie erkennt das rote Licht und geht trotzdem über die Fahrbahn, um schneller zum Kino zu kommen.
Trifft „Ordnungswidrigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwirklichung eines gesetzlichen BußgeldtatbestandsDas Überqueren der Fahrbahn bei rotem Fußgängersignal erfüllt einen gesetzlich mit Geldbuße bedrohten Verkehrstatbestand.
- 2erfülltRechtswidrigkeitDer Wunsch, schneller zum Kino zu kommen, rechtfertigt den Verstoß nicht.
- 3erfülltVorwerfbarkeitLea ist erwachsen und missachtet das erkannte Signal bewusst; ein Ausschluss der Vorwerfbarkeit ist nicht ersichtlich.
Die zwölfjährige Lea steht an einer öffentlichen Straße vor einer Fußgängerampel, die für sie Rot zeigt. 1Sie erkennt das rote Licht und geht trotzdem über die Fahrbahn, 2um schneller zum Kino zu kommen.
Trifft „Ordnungswidrigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwirklichung eines gesetzlichen BußgeldtatbestandsAuch Lea erfüllt durch das Überqueren bei Rot den gesetzlich mit Geldbuße bedrohten Verkehrstatbestand.
- 2erfülltRechtswidrigkeitDer Wunsch, schneller zum Kino zu kommen, rechtfertigt den Verstoß nicht.
- 3fehltVorwerfbarkeitLea ist noch keine 14 Jahre alt und handelt deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vorwerfbar.
Typische Fehler
FehlerGeldbuße und Geldstrafe werden gleichgesetzt.
RichtigDie gesetzliche Sanktion für eine Ordnungswidrigkeit ist die Geldbuße; die Geldstrafe ist dagegen eine Kriminalstrafe.
FehlerNach Feststellung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit wird die Prüfung beendet.
RichtigZusätzlich muss die Vorwerfbarkeit der Handlung geprüft werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema