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Rechtsverkehr

§§ 267 ff. StGB · Strafrecht

Rechtsverkehr bezeichnet den Gesamtbereich der Kommunikation und des Austausches zwischen Rechtssubjekten mittels Urkunden, Daten oder sonstiger Erklärungen, soweit dabei rechtserhebliche Erklärungen abgegeben oder Handlungen vorgenommen werden. § 267 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, insbesondere das Vertrauen in deren Echtheit, nicht allgemein in deren inhaltliche Wahrheit.

Merksatz

Rechtsverkehr setzt rechtliche Bedeutung voraus, nicht bloß den Austausch von Nachrichten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea übergibt ihrem Vermieter einen von ihr unterschriebenen Brief. 2Darin erklärt sie, dass sie den Mietvertrag zum nächstmöglichen Termin kündigt.

Trifft „Rechtsverkehr“ hier zu?

„Rechtsverkehr“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kommunikation zwischen Rechtssubjekten
    Lea übermittelt ihrem Vermieter eine schriftliche Erklärung.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtserheblichkeit der Erklärung oder Handlung
    Die Kündigung soll das bestehende Mietverhältnis beenden und damit eine rechtliche Wirkung auslösen.
    erfüllt
BFall B

1Lea schickt ihrem Vermieter eine private Nachricht. Darin erzählt sie ausschließlich von den Landschaften, die sie im Urlaub gesehen hat.

Trifft „Rechtsverkehr“ hier zu?

„Rechtsverkehr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtserheblichkeit der Erklärung oder Handlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kommunikation zwischen Rechtssubjekten
    Lea übermittelt ihrem Vermieter eine persönliche Mitteilung.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtserheblichkeit der Erklärung oder Handlung
    Die bloße Schilderung von Urlaubseindrücken hat hier keine rechtliche Bedeutung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus dem Schutz des Rechtsverkehrs wird geschlossen, jede inhaltlich falsche Urkunde falle unter § 267 StGB.

Richtig§ 267 StGB schützt das Vertrauen in die Echtheit einer Urkunde; eine bloße Inhaltslüge genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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