Definitionen
Rechtsverkehr
§§ 267 ff. StGB · StrafrechtRechtsverkehr bezeichnet den Gesamtbereich der Kommunikation und des Austausches zwischen Rechtssubjekten mittels Urkunden, Daten oder sonstiger Erklärungen, soweit dabei rechtserhebliche Erklärungen abgegeben oder Handlungen vorgenommen werden. § 267 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, insbesondere das Vertrauen in deren Echtheit, nicht allgemein in deren inhaltliche Wahrheit.
Rechtsverkehr setzt rechtliche Bedeutung voraus, nicht bloß den Austausch von Nachrichten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea übergibt ihrem Vermieter einen von ihr unterschriebenen Brief. 2Darin erklärt sie, dass sie den Mietvertrag zum nächstmöglichen Termin kündigt.
Trifft „Rechtsverkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKommunikation zwischen RechtssubjektenLea übermittelt ihrem Vermieter eine schriftliche Erklärung.
- 2erfülltRechtserheblichkeit der Erklärung oder HandlungDie Kündigung soll das bestehende Mietverhältnis beenden und damit eine rechtliche Wirkung auslösen.
1Lea schickt ihrem Vermieter eine private Nachricht. Darin erzählt sie ausschließlich von den Landschaften, die sie im Urlaub gesehen hat.
Trifft „Rechtsverkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKommunikation zwischen RechtssubjektenLea übermittelt ihrem Vermieter eine persönliche Mitteilung.
- 2fehltRechtserheblichkeit der Erklärung oder HandlungDie bloße Schilderung von Urlaubseindrücken hat hier keine rechtliche Bedeutung.
Typische Fehler
FehlerAus dem Schutz des Rechtsverkehrs wird geschlossen, jede inhaltlich falsche Urkunde falle unter § 267 StGB.
Richtig§ 267 StGB schützt das Vertrauen in die Echtheit einer Urkunde; eine bloße Inhaltslüge genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema