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Beweiserhebliche Daten

§ 269 StGB · Strafrecht

Beweiserhebliche Daten sind solche Daten, die im Rechtsverkehr zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen geeignet und zu diesem Zweck bestimmt sind. Für § 269 StGB kommt hinzu, dass bei ihrer gedachten visuellen Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde.

Merksatz

Auch außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Beweisverfahrens können Daten eine rechtlich erhebliche Beweisfunktion haben.

Daten oder Urkunde: Was unterscheidet sie?Für § 269 StGB wird die visuelle Wahrnehmbarkeit gedanklich ergänzt. Die übrigen Urkundenmerkmale müssen vorliegen.
Beweiserhebliche Daten
Urkunde
Beweisfunktion
Zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt.
Zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt.
Form der Erklärung
Die visuelle Wahrnehmbarkeit wird für die Prüfung unterstellt.
Die Erklärung liegt dauerhaft verkörpert und unmittelbar visuell wahrnehmbar vor.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena erhält die an Paul verliehenen 400 Euro vollständig zurück. Sie erstellt am Computer eine PDF-Datei mit dem Text „1Paul hat die geliehenen 400 Euro vollständig zurückgezahlt, bestätigt von Lena Bauer“. Sie schickt Paul die Datei, 2damit er die Rückzahlung später nachweisen kann.

Trifft „Beweiserhebliche Daten“ hier zu?

„Beweiserhebliche Daten“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eignung zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen
    Die Erklärung kann die Rückzahlung des Darlehens und damit das Erlöschen der Forderung belegen.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung zum Beweis
    Lena bestimmt die Datei zum Nachweis der Rückzahlung.
    erfüllt
BFall B

Lena erhält die an Paul verliehenen 400 Euro vollständig zurück. Sie trägt am Computer in ihr privates digitales Tagebuch ein: „1Paul hat mir heute die geliehenen 400 Euro vollständig zurückgezahlt.“ Der Eintrag ist nur als persönliche Erinnerung gedacht; sie will ihn niemandem zeigen und nicht als Nachweis verwenden.

Trifft „Beweiserhebliche Daten“ hier zu?

„Beweiserhebliche Daten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestimmung zum Beweis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eignung zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen
    Der Eintrag könnte seinem Inhalt nach die Rückzahlung des Darlehens belegen.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung zum Beweis
    Der Eintrag ist nur eine private Erinnerung und nicht dazu bestimmt, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie objektive Eignung einer Datei als Beweismittel wird für ausreichend gehalten.

RichtigZusätzlich müssen die Daten zum Beweis bestimmt sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Beweiserheblichkeit und der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Datei wird bereits auf eine Strafbarkeit nach § 269 StGB geschlossen.

RichtigDie bloße inhaltliche Unrichtigkeit genügt nicht; erforderlich ist insbesondere, dass die gedachte Urkunde unecht oder verfälscht wäre.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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