Definitionen
Beweiserhebliche Daten
§ 269 StGB · StrafrechtBeweiserhebliche Daten sind solche Daten, die im Rechtsverkehr zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen geeignet und zu diesem Zweck bestimmt sind. Für § 269 StGB kommt hinzu, dass bei ihrer gedachten visuellen Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde.
Auch außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Beweisverfahrens können Daten eine rechtlich erhebliche Beweisfunktion haben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena erhält die an Paul verliehenen 400 Euro vollständig zurück. Sie erstellt am Computer eine PDF-Datei mit dem Text „1Paul hat die geliehenen 400 Euro vollständig zurückgezahlt, bestätigt von Lena Bauer“. Sie schickt Paul die Datei, 2damit er die Rückzahlung später nachweisen kann.
Trifft „Beweiserhebliche Daten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEignung zum Beweis rechtlich erheblicher TatsachenDie Erklärung kann die Rückzahlung des Darlehens und damit das Erlöschen der Forderung belegen.
- 2erfülltBestimmung zum BeweisLena bestimmt die Datei zum Nachweis der Rückzahlung.
Lena erhält die an Paul verliehenen 400 Euro vollständig zurück. Sie trägt am Computer in ihr privates digitales Tagebuch ein: „1Paul hat mir heute die geliehenen 400 Euro vollständig zurückgezahlt.“ Der Eintrag ist nur als persönliche Erinnerung gedacht; sie will ihn niemandem zeigen und nicht als Nachweis verwenden.
Trifft „Beweiserhebliche Daten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEignung zum Beweis rechtlich erheblicher TatsachenDer Eintrag könnte seinem Inhalt nach die Rückzahlung des Darlehens belegen.
- 2fehltBestimmung zum BeweisDer Eintrag ist nur eine private Erinnerung und nicht dazu bestimmt, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
Typische Fehler
FehlerDie objektive Eignung einer Datei als Beweismittel wird für ausreichend gehalten.
RichtigZusätzlich müssen die Daten zum Beweis bestimmt sein.
FehlerAus der Beweiserheblichkeit und der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Datei wird bereits auf eine Strafbarkeit nach § 269 StGB geschlossen.
RichtigDie bloße inhaltliche Unrichtigkeit genügt nicht; erforderlich ist insbesondere, dass die gedachte Urkunde unecht oder verfälscht wäre.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema