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Vorhaben

§ 29 I BauGB · Öffentliches Recht

Ein Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 I BauGB). Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss das Vorhaben zusätzlich bodenrechtliche Relevanz besitzen, d.h. es muss geeignet sein, die in § 1 BauGB genannten Belange in einer Weise zu berühren, die eine Prüfung nach den §§ 30 ff. BauGB erforderlich macht; dieses Erfordernis folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 29 I BauGB, sondern ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes ungeschriebenes Zusatzmerkmal.

Merksatz

Die bodenrechtliche Relevanz begrenzt den Anwendungsbereich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung.

Wann beginnt die bauplanungsrechtliche Prüfung?Der Vorhabenbegriff ist die Eingangsstufe: Erst bei eröffnetem Anwendungsbereich folgen die einschlägigen Zulässigkeitsregeln.
  1. 1
    Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB
    Gesetzlich erfasste Maßnahme und bodenrechtliche Relevanz prüfen.
  2. 2
    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
    Anschließend die für das Grundstück einschlägigen Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB anwenden.
  1. 1
    Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB Gesetzlich erfasste Maßnahme und bodenrechtliche Relevanz prüfen.
  2. 2
    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Anschließend die für das Grundstück einschlägigen Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB anwenden.
Vorhaben

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Firma möchte mitten in einem Wohnviertel 1eine 80 Meter lange Werkhalle mit festen Fundamenten bauen. 2Dort sollen laute Metallpressen arbeiten und täglich zwanzig Lastwagen anfahren.

Trifft „Vorhaben“ hier zu?

„Vorhaben“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßnahme aus dem gesetzlichen Vorhabenkatalog
    Der geplante Neubau einer dauerhaft mit dem Boden verbundenen Halle gehört zum gesetzlichen Katalog.
    erfüllt
  2. 2
    Bodenrechtliche Relevanz
    Lärm und zusätzlicher Verkehr im Wohnviertel berühren insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse.
    erfüllt
BFall B

Eine Firma will eine freistehende, 80 Meter lange Werkhalle vollständig abreißen. Weitere Bauarbeiten, Erdarbeiten und eine anschließende Nutzung des Grundstücks sind nicht geplant. 2Die Halle überragt alle Nachbarhäuser und bildet als einziges Gebäude den Rand eines öffentlichen Platzes.

Trifft „Vorhaben“ hier zu?

„Vorhaben“ trifft nicht zu.Es fehlt: Maßnahme aus dem gesetzlichen Vorhabenkatalog

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßnahme aus dem gesetzlichen Vorhabenkatalog
    Der isolierte vollständige Abbruch einer baulichen Anlage gehört nicht zum gesetzlichen Vorhabenkatalog.
    fehlt
  2. 2
    Bodenrechtliche Relevanz
    Der Wegfall der Halle verändert das Ortsbild erheblich und berührt damit einen städtebaulichen Belang.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei jeder baulichen Maßnahme werden unmittelbar die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften geprüft.

RichtigZunächst muss festgestellt werden, ob die Maßnahme vom gesetzlichen Katalog erfasst ist und bodenrechtliche Relevanz besitzt.

Verwechslung

FehlerDer Begriff wird auf den Neubau von Gebäuden beschränkt.

RichtigAuch bauliche Veränderungen, Nutzungswechsel sowie die gesetzlich genannten Erd- und Ablagerungsmaßnahmen können erfasst sein.

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