Definitionen
Vorhaben
§ 29 I BauGB · Öffentliches RechtEin Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 I BauGB). Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss das Vorhaben zusätzlich bodenrechtliche Relevanz besitzen, d.h. es muss geeignet sein, die in § 1 BauGB genannten Belange in einer Weise zu berühren, die eine Prüfung nach den §§ 30 ff. BauGB erforderlich macht; dieses Erfordernis folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 29 I BauGB, sondern ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes ungeschriebenes Zusatzmerkmal.
Die bodenrechtliche Relevanz begrenzt den Anwendungsbereich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung.
- 1Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGBGesetzlich erfasste Maßnahme und bodenrechtliche Relevanz prüfen.
- 2Bauplanungsrechtliche ZulässigkeitAnschließend die für das Grundstück einschlägigen Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB anwenden.
- 1Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB Gesetzlich erfasste Maßnahme und bodenrechtliche Relevanz prüfen.
- 2Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Anschließend die für das Grundstück einschlägigen Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB anwenden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Firma möchte mitten in einem Wohnviertel 1eine 80 Meter lange Werkhalle mit festen Fundamenten bauen. 2Dort sollen laute Metallpressen arbeiten und täglich zwanzig Lastwagen anfahren.
Trifft „Vorhaben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßnahme aus dem gesetzlichen VorhabenkatalogDer geplante Neubau einer dauerhaft mit dem Boden verbundenen Halle gehört zum gesetzlichen Katalog.
- 2erfülltBodenrechtliche RelevanzLärm und zusätzlicher Verkehr im Wohnviertel berühren insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse.
Eine Firma will eine freistehende, 80 Meter lange Werkhalle vollständig abreißen. Weitere Bauarbeiten, Erdarbeiten und eine anschließende Nutzung des Grundstücks sind nicht geplant. 2Die Halle überragt alle Nachbarhäuser und bildet als einziges Gebäude den Rand eines öffentlichen Platzes.
Trifft „Vorhaben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltMaßnahme aus dem gesetzlichen VorhabenkatalogDer isolierte vollständige Abbruch einer baulichen Anlage gehört nicht zum gesetzlichen Vorhabenkatalog.
- 2erfülltBodenrechtliche RelevanzDer Wegfall der Halle verändert das Ortsbild erheblich und berührt damit einen städtebaulichen Belang.
Typische Fehler
FehlerBei jeder baulichen Maßnahme werden unmittelbar die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften geprüft.
RichtigZunächst muss festgestellt werden, ob die Maßnahme vom gesetzlichen Katalog erfasst ist und bodenrechtliche Relevanz besitzt.
FehlerDer Begriff wird auf den Neubau von Gebäuden beschränkt.
RichtigAuch bauliche Veränderungen, Nutzungswechsel sowie die gesetzlich genannten Erd- und Ablagerungsmaßnahmen können erfasst sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata