Definitionen
Faktisches Baugebiet
§ 34 II BauGB i.V.m. BauNVO · Öffentliches RechtEin faktisches Baugebiet liegt vor, wenn die Eigenart der näheren Umgebung eines unbeplanten Innenbereichs einem der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Baugebietstypen der BauNVO entspricht, sodass sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht nach dem allgemeinen Einfügungsgebot, sondern allein nach den für diesen Gebietstyp geltenden Vorschriften der BauNVO richtet.
Die tatsächliche Gebietsprägung liefert den Maßstab für die zulässige Nutzungsart.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Grundstück liegt mitten in einem dicht bebauten Stadtviertel, für das kein Bebauungsplan besteht. 2Rund um das Grundstück stehen ausschließlich Wohnhäuser, in denen Menschen dauerhaft leben.
Trifft „Faktisches Baugebiet“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLage im unbeplanten InnenbereichDas Grundstück gehört zu einem zusammenhängend bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan.
- 2erfülltÜbereinstimmung mit einem maßgeblichen BaugebietstypDie ausschließlich durch Wohnen geprägte Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet.
1Das Grundstück liegt mitten in einem dicht bebauten Stadtviertel, für das kein Bebauungsplan besteht. Die Flächen rund um das Grundstück sind etwa zur Hälfte mit Wohnhäusern und zur Hälfte mit großen Stahlgießereien bebaut, die auch nachts erheblichen Lärm verursachen. Die Bewohner der Häuser haben mit den Betrieben nichts zu tun. Alle Nutzungen sind seit Jahrzehnten behördlich erlaubt.
Trifft „Faktisches Baugebiet“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLage im unbeplanten InnenbereichDas Grundstück gehört zu einem zusammenhängend bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan.
- 2fehltÜbereinstimmung mit einem maßgeblichen BaugebietstypDas gleichgewichtige Nebeneinander eigenständigen Wohnens und wesentlich störender Industriebetriebe entspricht keinem maßgeblichen Baugebietstyp.
Typische Fehler
FehlerAuch das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche werden unmittelbar nach der BauNVO beurteilt.
Richtig§ 34 Abs. 2 BauGB betrifft nur die Nutzungsart; für die übrigen Einfügungsmerkmale bleibt § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema