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Faktisches Baugebiet

§ 34 II BauGB i.V.m. BauNVO · Öffentliches Recht

Ein faktisches Baugebiet liegt vor, wenn die Eigenart der näheren Umgebung eines unbeplanten Innenbereichs einem der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Baugebietstypen der BauNVO entspricht, sodass sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht nach dem allgemeinen Einfügungsgebot, sondern allein nach den für diesen Gebietstyp geltenden Vorschriften der BauNVO richtet.

Merksatz

Die tatsächliche Gebietsprägung liefert den Maßstab für die zulässige Nutzungsart.

Baugebietstyp oder Gemengelage?Beide Fälle betreffen den unbeplanten Innenbereich. Die Gebietsprägung entscheidet, welcher Maßstab für die Nutzungsart gilt.
Faktisches Baugebiet
Gemengelage
Gebietsprägung
Entspricht einem maßgeblichen Baugebietstyp der BauNVO.
Die Nutzungsmischung entspricht keinem maßgeblichen Baugebietstyp.
Maßstab der Nutzungsart
BauNVO nach § 34 Abs. 2 BauGB.
Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Grundstück liegt mitten in einem dicht bebauten Stadtviertel, für das kein Bebauungsplan besteht. 2Rund um das Grundstück stehen ausschließlich Wohnhäuser, in denen Menschen dauerhaft leben.

Trifft „Faktisches Baugebiet“ hier zu?

„Faktisches Baugebiet“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Lage im unbeplanten Innenbereich
    Das Grundstück gehört zu einem zusammenhängend bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan.
    erfüllt
  2. 2
    Übereinstimmung mit einem maßgeblichen Baugebietstyp
    Die ausschließlich durch Wohnen geprägte Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet.
    erfüllt
BFall B

1Das Grundstück liegt mitten in einem dicht bebauten Stadtviertel, für das kein Bebauungsplan besteht. Die Flächen rund um das Grundstück sind etwa zur Hälfte mit Wohnhäusern und zur Hälfte mit großen Stahlgießereien bebaut, die auch nachts erheblichen Lärm verursachen. Die Bewohner der Häuser haben mit den Betrieben nichts zu tun. Alle Nutzungen sind seit Jahrzehnten behördlich erlaubt.

Trifft „Faktisches Baugebiet“ hier zu?

„Faktisches Baugebiet“ trifft nicht zu.Es fehlt: Übereinstimmung mit einem maßgeblichen Baugebietstyp

An der Definition geprüft

  1. 1
    Lage im unbeplanten Innenbereich
    Das Grundstück gehört zu einem zusammenhängend bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan.
    erfüllt
  2. 2
    Übereinstimmung mit einem maßgeblichen Baugebietstyp
    Das gleichgewichtige Nebeneinander eigenständigen Wohnens und wesentlich störender Industriebetriebe entspricht keinem maßgeblichen Baugebietstyp.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche werden unmittelbar nach der BauNVO beurteilt.

Richtig§ 34 Abs. 2 BauGB betrifft nur die Nutzungsart; für die übrigen Einfügungsmerkmale bleibt § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich.

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