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Bauweise

§ 22 BauNVO · Öffentliches Recht

Die Bauweise bezeichnet die planungsrechtliche Regelung, ob Gebäude in offener Bauweise (Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand und einer Länge von höchstens 50 m), in geschlossener Bauweise (ohne seitlichen Grenzabstand, sofern die bestehende Bebauung keine Abweichung verlangt) oder in abweichender Bauweise errichtet werden dürfen, und regelt damit die räumliche Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück im Verhältnis zu den Grundstücksgrenzen. Sie kann im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Merksatz

Eine gemeinsame Hauswand schließt offene Bauweise nicht aus.

Bauweise oder überbaubare Grundstücksfläche?Die Bauweise bestimmt den Grenzbezug der Gebäude; die überbaubare Grundstücksfläche legt den räumlichen Baubereich fest.
Bauweise
Überbaubare Grundstücksfläche
Regelungsgegenstand
Anordnung der Gebäude gegenüber den Grundstücksgrenzen, insbesondere seitlicher Grenzabstand.
Bereich des Grundstücks, in dem Gebäude stehen dürfen.
Festsetzungen
Offene, geschlossene oder abweichende Bauweise.
Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen nach § 23 BauNVO.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der Bebauungsplan für ein Wohngebiet erlaubt 2nur einzeln stehende Häuser mit Abstand zu beiden seitlichen Grundstücksgrenzen.

Trifft „Bauweise“ hier zu?

„Bauweise“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Planungsrechtliche Regelung
    Die Vorgabe ist eine Festsetzung des Bebauungsplans.
    erfüllt
  2. 2
    Offene, geschlossene oder abweichende Gebäudeanordnung
    Vorgegeben wird eine offene Bauweise, die auf Einzelhäuser beschränkt ist.
    erfüllt
BFall B

1Der Bebauungsplan für ein Wohngebiet begrenzt die Gebäudehöhe auf zehn Meter. Vorgaben dazu, ob Gebäude seitlich aneinandergebaut werden oder Abstand zu den Nachbargrenzen halten sollen, enthält er nicht.

Trifft „Bauweise“ hier zu?

„Bauweise“ trifft nicht zu.Es fehlt: Offene, geschlossene oder abweichende Gebäudeanordnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Planungsrechtliche Regelung
    Die Höhenbegrenzung ist eine planungsrechtliche Festsetzung.
    erfüllt
  2. 2
    Offene, geschlossene oder abweichende Gebäudeanordnung
    Die Festsetzung betrifft nur die Gebäudehöhe und bestimmt keine Bauweise.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDoppelhäuser und Hausgruppen wegen ihrer gemeinsamen Wände der geschlossenen Bauweise zuordnen.

RichtigAuch Doppelhäuser und Hausgruppen gehören bei seitlichem Grenzabstand der gesamten Hausform und Einhaltung der Höchstlänge zur offenen Bauweise.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der offenen Bauweise nur den seitlichen Grenzabstand prüfen und die Gebäudelänge übergehen.

RichtigDie jeweilige Hausform darf in der offenen Bauweise insgesamt höchstens 50 m lang sein.

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