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Befreiung

§ 31 II BauGB · Öffentliches Recht

Eine Befreiung nach § 31 II BauGB ermöglicht es der Baugenehmigungsbehörde, im Einzelfall von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, sowie die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Merksatz

Eine Befreiung nach Absatz 2 ermöglicht Spielraum, aber keinen Austausch des planerischen Grundkonzepts.

Befreiung oder Ausnahme?Links steht die Befreiung nach Absatz 2, rechts die bereits im Bebauungsplan angelegte Ausnahme nach Absatz 1.
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB
Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB
Zulassungsgrund
Mindestens ein gesetzlicher Befreiungsgrund ist erforderlich.
Der Plan muss die Ausnahme nach Art und Umfang ausdrücklich vorsehen.
Grundkonzept des Plans
Das tragende Plankonzept darf nicht angetastet werden.
Die Abweichung ist im Plan bereits angelegt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Als Ziel nennt der Bebauungsplan die räumliche Trennung von Werkstätten und Bürogebäuden; seine rückwärtigen Baugrenzen wurden an den damaligen Grundstückszuschnitten ausgerichtet. Ein Werkstattbetrieb beantragt einen eingeschossigen Lageranbau hinter seiner Halle, 1der die rückwärtige Baugrenze um drei Meter überschreitet und innerhalb des Werkstattbereichs bleibt. 3In einem benachbarten Gewerbegebiet mit gleichen Grundstücksgrößen und Nutzungen erlaubt ein anderer Bebauungsplan solche Anbauten. 4Hinter dem Anbau verbleiben 30 Meter eigener gepflasterter Hof; Belichtung und Nutzung anderer Grundstücke bleiben unverändert, Zufahrten bleiben frei und zusätzliche Verkehrs-, Lärm- oder Umweltbelastungen entstehen nicht.

Trifft „Befreiung“ hier zu?

„Befreiung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abweichung von einer Bebauungsplanfestsetzung
    Der Anbau überschreitet die im Plan festgelegte Grenze der überbaubaren Fläche.
    erfüllt
  2. 2
    Planerisches Grundkonzept bleibt unangetastet
    Die geringfügige rückwärtige Erweiterung lässt die tragende Trennung der Nutzungen bestehen.
    erfüllt
  3. 3
    Mindestens einer der drei Befreiungsgründe
    Der Anbau wäre unter den örtlichen Bedingungen auch durch rechtmäßige Planung zulassungsfähig und ist damit städtebaulich vertretbar.
    erfüllt
  4. 4
    Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen bei Berücksichtigung der Nachbarn
    Die Abweichung beeinträchtigt weder Nachbarn noch die hier betroffenen öffentlichen Interessen.
    erfüllt
BFall B

Als zentrales Ziel nennt der Bebauungsplan einen durchgehenden, sechs Meter tiefen unbebauten Vorplatzstreifen vor sämtlichen Gewerbehallen und legt dafür die vorderen Baugrenzen fest. 1Ein Werkstattbetrieb beantragt einen eingeschossigen Lageranbau vor seiner Halle, der drei Meter in diesen bislang lückenlosen Streifen hineinragt. 3In einem benachbarten Gewerbegebiet mit gleichen Grundstücksgrößen und Nutzungen erlaubt ein anderer Bebauungsplan solche Anbauten ohne durchgehenden Vorplatzstreifen. 4Die Nachbargebäude stehen jeweils 30 Meter entfernt; ihre Belichtung und Nutzung bleiben unverändert, Zufahrten und Sicht auf die Straße bleiben frei und zusätzliche Verkehrs-, Lärm- oder Umweltbelastungen entstehen nicht.

Trifft „Befreiung“ hier zu?

„Befreiung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Planerisches Grundkonzept bleibt unangetastet

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abweichung von einer Bebauungsplanfestsetzung
    Der Anbau überschreitet die zur Freihaltung des Streifens festgelegte vordere Baugrenze.
    erfüllt
  2. 2
    Planerisches Grundkonzept bleibt unangetastet
    Der Anbau unterbricht den durchgehenden Freiraum und widerspricht damit gerade dem tragenden Konzept dieses Plans.
    fehlt
  3. 3
    Mindestens einer der drei Befreiungsgründe
    Eine entsprechende Bebauung wäre rechtmäßig planbar und damit städtebaulich vertretbar, obwohl sie das geltende Plankonzept verändert.
    erfüllt
  4. 4
    Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen bei Berücksichtigung der Nachbarn
    Nachbarinteressen und sonstige öffentliche Interessen stehen dem Anbau nicht entgegen; das eigenständige Hindernis liegt im berührten Plankonzept.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie drei gesetzlichen Befreiungsgründe werden als gemeinsam erforderliche Voraussetzungen geprüft.

RichtigVon den drei Befreiungsgründen muss nur einer vorliegen; die übrigen Voraussetzungen bleiben zusätzlich erforderlich.

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