Definitionen
Befreiung
§ 31 II BauGB · Öffentliches RechtEine Befreiung nach § 31 II BauGB ermöglicht es der Baugenehmigungsbehörde, im Einzelfall von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, sowie die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Eine Befreiung nach Absatz 2 ermöglicht Spielraum, aber keinen Austausch des planerischen Grundkonzepts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Als Ziel nennt der Bebauungsplan die räumliche Trennung von Werkstätten und Bürogebäuden; seine rückwärtigen Baugrenzen wurden an den damaligen Grundstückszuschnitten ausgerichtet. Ein Werkstattbetrieb beantragt einen eingeschossigen Lageranbau hinter seiner Halle, 1der die rückwärtige Baugrenze um drei Meter überschreitet und innerhalb des Werkstattbereichs bleibt. 3In einem benachbarten Gewerbegebiet mit gleichen Grundstücksgrößen und Nutzungen erlaubt ein anderer Bebauungsplan solche Anbauten. 4Hinter dem Anbau verbleiben 30 Meter eigener gepflasterter Hof; Belichtung und Nutzung anderer Grundstücke bleiben unverändert, Zufahrten bleiben frei und zusätzliche Verkehrs-, Lärm- oder Umweltbelastungen entstehen nicht.
Trifft „Befreiung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbweichung von einer BebauungsplanfestsetzungDer Anbau überschreitet die im Plan festgelegte Grenze der überbaubaren Fläche.
- 2erfülltPlanerisches Grundkonzept bleibt unangetastetDie geringfügige rückwärtige Erweiterung lässt die tragende Trennung der Nutzungen bestehen.
- 3erfülltMindestens einer der drei BefreiungsgründeDer Anbau wäre unter den örtlichen Bedingungen auch durch rechtmäßige Planung zulassungsfähig und ist damit städtebaulich vertretbar.
- 4erfülltVereinbarkeit mit öffentlichen Belangen bei Berücksichtigung der NachbarnDie Abweichung beeinträchtigt weder Nachbarn noch die hier betroffenen öffentlichen Interessen.
Als zentrales Ziel nennt der Bebauungsplan einen durchgehenden, sechs Meter tiefen unbebauten Vorplatzstreifen vor sämtlichen Gewerbehallen und legt dafür die vorderen Baugrenzen fest. 1Ein Werkstattbetrieb beantragt einen eingeschossigen Lageranbau vor seiner Halle, der drei Meter in diesen bislang lückenlosen Streifen hineinragt. 3In einem benachbarten Gewerbegebiet mit gleichen Grundstücksgrößen und Nutzungen erlaubt ein anderer Bebauungsplan solche Anbauten ohne durchgehenden Vorplatzstreifen. 4Die Nachbargebäude stehen jeweils 30 Meter entfernt; ihre Belichtung und Nutzung bleiben unverändert, Zufahrten und Sicht auf die Straße bleiben frei und zusätzliche Verkehrs-, Lärm- oder Umweltbelastungen entstehen nicht.
Trifft „Befreiung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbweichung von einer BebauungsplanfestsetzungDer Anbau überschreitet die zur Freihaltung des Streifens festgelegte vordere Baugrenze.
- 2fehltPlanerisches Grundkonzept bleibt unangetastetDer Anbau unterbricht den durchgehenden Freiraum und widerspricht damit gerade dem tragenden Konzept dieses Plans.
- 3erfülltMindestens einer der drei BefreiungsgründeEine entsprechende Bebauung wäre rechtmäßig planbar und damit städtebaulich vertretbar, obwohl sie das geltende Plankonzept verändert.
- 4erfülltVereinbarkeit mit öffentlichen Belangen bei Berücksichtigung der NachbarnNachbarinteressen und sonstige öffentliche Interessen stehen dem Anbau nicht entgegen; das eigenständige Hindernis liegt im berührten Plankonzept.
Typische Fehler
FehlerDie drei gesetzlichen Befreiungsgründe werden als gemeinsam erforderliche Voraussetzungen geprüft.
RichtigVon den drei Befreiungsgründen muss nur einer vorliegen; die übrigen Voraussetzungen bleiben zusätzlich erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema