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Zufallshaftung

§ 287 S. 2 BGB, § 848 BGB · Zivilrecht

Zufallshaftung bezeichnet die ausnahmsweise Haftung einer Person für einen zufällig eingetretenen Schaden, obwohl sie hinsichtlich dieses Schadens weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit trifft. Sie tritt kraft gesetzlicher Anordnung ein, etwa während des Schuldnerverzugs für leistungsbezogene Schäden (§ 287 S. 2 BGB) oder bei der Pflicht zur Rückgabe einer durch unerlaubte Handlung entzogenen Sache für deren zufälligen Untergang, eine sonstige zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung (§ 848 BGB). Die Haftung entfällt nach diesen Vorschriften, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung beziehungsweise ohne die Entziehung eingetreten wäre.

Merksatz

Entscheidend bleibt, ob der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung oder ohne die Entziehung eingetreten wäre.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ben hat Leas Fahrrad geliehen und muss es vereinbarungsgemäß am Montag zu ihr zurückbringen. Obwohl er es problemlos zurückbringen könnte, behält er es ohne Leas Einverständnis bis Dienstag. 1Ein weder vorhersehbares noch durch übliche Schutzmaßnahmen abwendbares Erdbeben zerstört am Dienstag Bens ordnungsgemäß gesicherten Schuppen und das Fahrrad. 3Leas Schuppen, in dem sie das Fahrrad ab Montag aufbewahrt hätte, bleibt bei dem Beben unbeschädigt.

Trifft „Zufallshaftung“ hier zu?

„Zufallshaftung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zufälliger Schaden ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit
    Ben trifft hinsichtlich der Zerstörung des Fahrrads weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Anknüpfungsgrund, etwa Schuldnerverzug oder deliktische Sachentziehung
    Ben befindet sich wegen der bewusst versäumten, kalendermäßig bestimmten Rückgabe im Schuldnerverzug; die Zerstörung betrifft die geschuldete Leistung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein gleicher Schaden bei rechtzeitiger Leistung beziehungsweise ohne Entziehung
    Bei rechtzeitiger Rückgabe wäre das Fahrrad nicht zerstört worden.
    erfüllt
BFall B

2Ben hat Leas Fahrrad geliehen und muss es vereinbarungsgemäß am Montag zu ihr zurückbringen. Obwohl er es problemlos zurückbringen könnte, behält er es ohne Leas Einverständnis bis Dienstag. 1Ein weder vorhersehbares noch durch übliche Schutzmaßnahmen abwendbares Erdbeben zerstört am Dienstag Bens ordnungsgemäß gesicherten Schuppen und das Fahrrad. Auch Leas Schuppen, in dem sie das Fahrrad ab Montag aufbewahrt hätte, wird bei dem Beben mit seinem gesamten Inhalt vollständig zerstört.

Trifft „Zufallshaftung“ hier zu?

„Zufallshaftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein gleicher Schaden bei rechtzeitiger Leistung beziehungsweise ohne Entziehung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zufälliger Schaden ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit
    Ben trifft hinsichtlich der Zerstörung des Fahrrads weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Anknüpfungsgrund, etwa Schuldnerverzug oder deliktische Sachentziehung
    Ben befindet sich wegen der bewusst versäumten, kalendermäßig bestimmten Rückgabe im Schuldnerverzug; die Zerstörung betrifft die geschuldete Leistung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein gleicher Schaden bei rechtzeitiger Leistung beziehungsweise ohne Entziehung
    Das Fahrrad wäre bei rechtzeitiger Rückgabe ebenfalls zerstört worden, sodass die gesetzliche Ausnahme eingreift.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDem Schuldner wird jeder während seines Verzugs eintretende Zufallsschaden zugerechnet.

RichtigDie Haftungserweiterung des § 287 S. 2 BGB betrifft nur Schäden mit Bezug zur geschuldeten Leistung.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür § 848 BGB wird jede unberechtigte Vorenthaltung einer Sache als ausreichend angesehen.

RichtigDie Sache muss dem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden sein; eine bloße weitere Vorenthaltung genügt dafür nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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