Definitionen
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
§ 53 StPO · StrafrechtDas Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen erlaubt den in § 53 Abs. 1 StPO genannten Personen, im Strafverfahren die Aussage über Informationen aus dem gesetzlich geschützten Bereich ihrer jeweiligen Tätigkeit zu verweigern. Dazu zählen insbesondere beruflich anvertraute oder bekannt gewordene Informationen; für Abgeordnete gelten besondere Schutzbereiche und für Medienangehörige ist der redaktionelle Bezug erforderlich. Das Recht besteht nur, soweit kein Ausschluss nach § 53 Abs. 2 StPO vorliegt, insbesondere durch eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bei den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b genannten Personen oder unter besonderen Voraussetzungen bei selbst erarbeiteten journalistischen Materialien und entsprechenden Wahrnehmungen, wobei der Schutz von Informanten und ihren Mitteilungen erhalten bleibt.
Der Beruf allein genügt nicht: Auch die konkrete Information muss beruflich geschützt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei der Behandlung seiner Handverletzung erzählt ein Patient seiner Ärztin, dass er die Verletzung beim Schlagen eines Nachbarn erlitten hat. Die Ärztin soll vor dem Strafgericht als Zeugin berichten, was ihr der Patient erzählt hat. Der Patient hat ihr nicht erlaubt, diese Informationen weiterzugeben.
Trifft „Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich berechtigte PersonÄrztinnen gehören zu den gesetzlich berechtigten Personen.
- 2erfülltInformation aus dem geschützten TätigkeitsbereichDie Information wurde der Ärztin im Rahmen der Behandlung anvertraut.
- 3erfülltKein Ausschluss nach § 53 Abs. 2 StPODie Ärztin wurde nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Bei der Behandlung seiner Handverletzung erzählt ein Patient seiner Ärztin, dass er die Verletzung beim Schlagen eines Nachbarn erlitten hat. Die Ärztin soll vor dem Strafgericht als Zeugin berichten, was ihr der Patient erzählt hat. Der Patient hat die Ärztin ausdrücklich von ihrer Pflicht zum Schweigen befreit und ihr erlaubt, dem Gericht davon zu berichten.
Trifft „Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich berechtigte PersonÄrztinnen gehören zu den gesetzlich berechtigten Personen.
- 2erfülltInformation aus dem geschützten TätigkeitsbereichDie Information wurde der Ärztin im Rahmen der Behandlung anvertraut.
- 3fehltKein Ausschluss nach § 53 Abs. 2 StPODie ausdrückliche Entbindung beseitigt das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht für diese Information.
Typische Fehler
FehlerDie Zugehörigkeit zu einem geschützten Beruf wird als ausreichend angesehen, um jede Aussage zu verweigern.
RichtigAuch die konkrete Information muss zum gesetzlich geschützten Tätigkeitsbereich gehören; rein privat erlangte Informationen sind nicht allein wegen des Berufs geschützt.
FehlerAuch nach wirksamer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht wird einer Ärztin weiterhin das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht zugesprochen.
RichtigNach wirksamer Entbindung entfällt für Ärztinnen und Ärzte das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht im Umfang der Entbindung.
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