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Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen

§ 53 StPO · Strafrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen erlaubt den in § 53 Abs. 1 StPO genannten Personen, im Strafverfahren die Aussage über Informationen aus dem gesetzlich geschützten Bereich ihrer jeweiligen Tätigkeit zu verweigern. Dazu zählen insbesondere beruflich anvertraute oder bekannt gewordene Informationen; für Abgeordnete gelten besondere Schutzbereiche und für Medienangehörige ist der redaktionelle Bezug erforderlich. Das Recht besteht nur, soweit kein Ausschluss nach § 53 Abs. 2 StPO vorliegt, insbesondere durch eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bei den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b genannten Personen oder unter besonderen Voraussetzungen bei selbst erarbeiteten journalistischen Materialien und entsprechenden Wahrnehmungen, wobei der Schutz von Informanten und ihren Mitteilungen erhalten bleibt.

Merksatz

Der Beruf allein genügt nicht: Auch die konkrete Information muss beruflich geschützt sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei der Behandlung seiner Handverletzung erzählt ein Patient seiner Ärztin, dass er die Verletzung beim Schlagen eines Nachbarn erlitten hat. Die Ärztin soll vor dem Strafgericht als Zeugin berichten, was ihr der Patient erzählt hat. Der Patient hat ihr nicht erlaubt, diese Informationen weiterzugeben.

Trifft „Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen“ hier zu?

„Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich berechtigte Person
    Ärztinnen gehören zu den gesetzlich berechtigten Personen.
    erfüllt
  2. 2
    Information aus dem geschützten Tätigkeitsbereich
    Die Information wurde der Ärztin im Rahmen der Behandlung anvertraut.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Ausschluss nach § 53 Abs. 2 StPO
    Die Ärztin wurde nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden.
    erfüllt
BFall B

Bei der Behandlung seiner Handverletzung erzählt ein Patient seiner Ärztin, dass er die Verletzung beim Schlagen eines Nachbarn erlitten hat. Die Ärztin soll vor dem Strafgericht als Zeugin berichten, was ihr der Patient erzählt hat. Der Patient hat die Ärztin ausdrücklich von ihrer Pflicht zum Schweigen befreit und ihr erlaubt, dem Gericht davon zu berichten.

Trifft „Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen“ hier zu?

„Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Ausschluss nach § 53 Abs. 2 StPO

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich berechtigte Person
    Ärztinnen gehören zu den gesetzlich berechtigten Personen.
    erfüllt
  2. 2
    Information aus dem geschützten Tätigkeitsbereich
    Die Information wurde der Ärztin im Rahmen der Behandlung anvertraut.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Ausschluss nach § 53 Abs. 2 StPO
    Die ausdrückliche Entbindung beseitigt das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht für diese Information.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Zugehörigkeit zu einem geschützten Beruf wird als ausreichend angesehen, um jede Aussage zu verweigern.

RichtigAuch die konkrete Information muss zum gesetzlich geschützten Tätigkeitsbereich gehören; rein privat erlangte Informationen sind nicht allein wegen des Berufs geschützt.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch nach wirksamer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht wird einer Ärztin weiterhin das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht zugesprochen.

RichtigNach wirksamer Entbindung entfällt für Ärztinnen und Ärzte das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht im Umfang der Entbindung.

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