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Wertsteigerung bei Herausgabe

§§ 994, 996 BGB · Zivilrecht

Für nützliche Verwendungen kann der bei ihrer Vornahme gutgläubige und unverklagte Besitzer nach § 996 BGB Ersatz verlangen, begrenzt auf seine Aufwendungen und die bei Wiedererlangung durch den Eigentümer noch bestehende Wertsteigerung. Der Ersatz notwendiger Verwendungen nach § 994 BGB setzt keine fortbestehende Wertsteigerung voraus; gewöhnliche Erhaltungskosten sind für die Zeit ausgeschlossen, für die dem Besitzer die Nutzungen verbleiben. Für notwendige Verwendungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder Beginn der Haftung nach § 990 BGB gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, während § 996 BGB dann keinen Ersatz nützlicher Verwendungen gewährt.

Merksatz

Eine anfängliche Wertsteigerung allein genügt für den Ersatz nützlicher Verwendungen nicht.

Wann kommt es auf die Wertsteigerung an?Bei nützlichen Verwendungen zählen Gutgläubigkeit und fehlende Rechtshängigkeit bei Vornahme, die verbliebene Wertsteigerung dagegen bei Wiedererlangung.
  1. Verwendung
    Gutgläubig und unverklagt
    Der Besitzer muss bei Vornahme der nützlichen Verwendung gutgläubig und unverklagt sein.
  2. Wiedererlangung
    Wertsteigerung noch vorhanden
    Die Sache muss noch mehr wert sein; der Ersatz ist außerdem auf die Aufwendungen begrenzt.
  1. Gutgläubig und unverklagt Der Besitzer muss bei Vornahme der nützlichen Verwendung gutgläubig und unverklagt sein.
  2. Wertsteigerung noch vorhanden Die Sache muss noch mehr wert sein; der Ersatz ist außerdem auf die Aufwendungen begrenzt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ben kauft ein gestohlenes Fahrrad, ohne den Diebstahl erkennen zu können, und hält sich für dessen Eigentümer. 3Noch bevor er vom Diebstahl erfährt oder eine Klage zugestellt bekommt, 1lässt er die funktionierende Gangschaltung für 300 Euro durch ein höherwertiges Modell ersetzen, wodurch der Fahrradwert um 200 Euro steigt. 4Als er das Fahrrad später seiner Eigentümerin zurückgibt, beträgt der durch den Umbau bedingte Mehrwert noch 150 Euro.

Trifft „Wertsteigerung bei Herausgabe“ hier zu?

„Wertsteigerung bei Herausgabe“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nützliche Verwendungen
    Der Austausch verbessert das Fahrrad und steigert seinen Wert, ohne für seine Erhaltung notwendig zu sein.
    erfüllt
  2. 2
    Gutgläubigkeit bei Vornahme
    Ben hält sich ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer und erfährt erst nach dem Umbau vom Diebstahl.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Rechtshängigkeit bei Vornahme
    Bei dem Umbau ist noch keine Herausgabeklage zugestellt.
    erfüllt
  4. 4
    Wertsteigerung bei Wiedererlangung
    Bei der Rückgabe besteht noch ein Mehrwert von 150 Euro, auf den der Ersatz begrenzt ist.
    erfüllt
BFall B

2Ben kauft ein gestohlenes Fahrrad, ohne den Diebstahl erkennen zu können, und hält sich für dessen Eigentümer. 3Noch bevor er vom Diebstahl erfährt oder eine Klage zugestellt bekommt, 1lässt er die funktionierende Gangschaltung für 300 Euro durch ein höherwertiges Modell ersetzen, wodurch der Fahrradwert um 200 Euro steigt. Bis zur späteren Rückgabe an die Eigentümerin ist die neue Gangschaltung durch normalen Gebrauch so stark verschlissen, dass vom anfänglichen Mehrwert nichts mehr übrig ist.

Trifft „Wertsteigerung bei Herausgabe“ hier zu?

„Wertsteigerung bei Herausgabe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wertsteigerung bei Wiedererlangung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nützliche Verwendungen
    Bei seiner Vornahme verbessert der nicht notwendige Austausch das Fahrrad und steigert dessen Wert.
    erfüllt
  2. 2
    Gutgläubigkeit bei Vornahme
    Ben hält sich ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer und erfährt erst nach dem Umbau vom Diebstahl.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Rechtshängigkeit bei Vornahme
    Bei dem Umbau ist noch keine Herausgabeklage zugestellt.
    erfüllt
  4. 4
    Wertsteigerung bei Wiedererlangung
    Bei der Rückgabe besteht kein durch den Umbau verursachter Mehrwert mehr.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch bei notwendigen Verwendungen wird eine fortbestehende Wertsteigerung verlangt.

RichtigEine fortbestehende Wertsteigerung ist für den Ersatz notwendiger Verwendungen nach § 994 BGB nicht erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie gesamte verbliebene Wertsteigerung wird ersetzt, auch wenn sie die Aufwendungen übersteigt.

RichtigBei nützlichen Verwendungen ist der Ersatz auf den niedrigeren Betrag aus Aufwendungen und verbliebener Wertsteigerung begrenzt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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