Definitionen
Wertsteigerung bei Herausgabe
§§ 994, 996 BGB · ZivilrechtFür nützliche Verwendungen kann der bei ihrer Vornahme gutgläubige und unverklagte Besitzer nach § 996 BGB Ersatz verlangen, begrenzt auf seine Aufwendungen und die bei Wiedererlangung durch den Eigentümer noch bestehende Wertsteigerung. Der Ersatz notwendiger Verwendungen nach § 994 BGB setzt keine fortbestehende Wertsteigerung voraus; gewöhnliche Erhaltungskosten sind für die Zeit ausgeschlossen, für die dem Besitzer die Nutzungen verbleiben. Für notwendige Verwendungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder Beginn der Haftung nach § 990 BGB gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, während § 996 BGB dann keinen Ersatz nützlicher Verwendungen gewährt.
Eine anfängliche Wertsteigerung allein genügt für den Ersatz nützlicher Verwendungen nicht.
- VerwendungGutgläubig und unverklagtDer Besitzer muss bei Vornahme der nützlichen Verwendung gutgläubig und unverklagt sein.
- WiedererlangungWertsteigerung noch vorhandenDie Sache muss noch mehr wert sein; der Ersatz ist außerdem auf die Aufwendungen begrenzt.
- Gutgläubig und unverklagt Der Besitzer muss bei Vornahme der nützlichen Verwendung gutgläubig und unverklagt sein.
- Wertsteigerung noch vorhanden Die Sache muss noch mehr wert sein; der Ersatz ist außerdem auf die Aufwendungen begrenzt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ben kauft ein gestohlenes Fahrrad, ohne den Diebstahl erkennen zu können, und hält sich für dessen Eigentümer. 3Noch bevor er vom Diebstahl erfährt oder eine Klage zugestellt bekommt, 1lässt er die funktionierende Gangschaltung für 300 Euro durch ein höherwertiges Modell ersetzen, wodurch der Fahrradwert um 200 Euro steigt. 4Als er das Fahrrad später seiner Eigentümerin zurückgibt, beträgt der durch den Umbau bedingte Mehrwert noch 150 Euro.
Trifft „Wertsteigerung bei Herausgabe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNützliche VerwendungenDer Austausch verbessert das Fahrrad und steigert seinen Wert, ohne für seine Erhaltung notwendig zu sein.
- 2erfülltGutgläubigkeit bei VornahmeBen hält sich ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer und erfährt erst nach dem Umbau vom Diebstahl.
- 3erfülltKeine Rechtshängigkeit bei VornahmeBei dem Umbau ist noch keine Herausgabeklage zugestellt.
- 4erfülltWertsteigerung bei WiedererlangungBei der Rückgabe besteht noch ein Mehrwert von 150 Euro, auf den der Ersatz begrenzt ist.
2Ben kauft ein gestohlenes Fahrrad, ohne den Diebstahl erkennen zu können, und hält sich für dessen Eigentümer. 3Noch bevor er vom Diebstahl erfährt oder eine Klage zugestellt bekommt, 1lässt er die funktionierende Gangschaltung für 300 Euro durch ein höherwertiges Modell ersetzen, wodurch der Fahrradwert um 200 Euro steigt. Bis zur späteren Rückgabe an die Eigentümerin ist die neue Gangschaltung durch normalen Gebrauch so stark verschlissen, dass vom anfänglichen Mehrwert nichts mehr übrig ist.
Trifft „Wertsteigerung bei Herausgabe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNützliche VerwendungenBei seiner Vornahme verbessert der nicht notwendige Austausch das Fahrrad und steigert dessen Wert.
- 2erfülltGutgläubigkeit bei VornahmeBen hält sich ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer und erfährt erst nach dem Umbau vom Diebstahl.
- 3erfülltKeine Rechtshängigkeit bei VornahmeBei dem Umbau ist noch keine Herausgabeklage zugestellt.
- 4fehltWertsteigerung bei WiedererlangungBei der Rückgabe besteht kein durch den Umbau verursachter Mehrwert mehr.
Typische Fehler
FehlerAuch bei notwendigen Verwendungen wird eine fortbestehende Wertsteigerung verlangt.
RichtigEine fortbestehende Wertsteigerung ist für den Ersatz notwendiger Verwendungen nach § 994 BGB nicht erforderlich.
FehlerDie gesamte verbliebene Wertsteigerung wird ersetzt, auch wenn sie die Aufwendungen übersteigt.
RichtigBei nützlichen Verwendungen ist der Ersatz auf den niedrigeren Betrag aus Aufwendungen und verbliebener Wertsteigerung begrenzt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema