Definitionen
Wesensgemäßheit
Art. 19 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtWesensgemäßheit bezeichnet die Eignung eines Grundrechts zum Schutz einer juristischen Person. Voraussetzung ist, dass der geschützte Lebensbereich auch juristischen Personen zugänglich ist und nicht ausschließlich an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft.
Entscheidend ist, ob der Schutz des konkreten Grundrechts auf eine juristische Person übertragbar ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Zwei Privatpersonen sind die einzigen Gesellschafter 1einer im Handelsregister eingetragenen Druckerei-GmbH mit Sitz in Köln. 2Der GmbH gehört eine Werkhalle. Die Stadt will der Gesellschaft die Halle für den Bau einer Straße entziehen. Die Gesellschaft beruft sich auf den Schutz ihres Eigentums.
Trifft „Wesensgemäßheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische Person als BezugspunktDie eingetragene GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
- 2erfülltAuf juristische Personen übertragbarer SchutzbereichAuch eine GmbH kann Eigentum haben und dafür den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG beanspruchen.
Zwei Privatpersonen sind die einzigen Gesellschafter 1einer im Handelsregister eingetragenen Druckerei-GmbH mit Sitz in Köln. Bei Straßenbauarbeiten beschädigt die Stadt eine Maschine der Gesellschaft. Die Gesellschaft beruft sich für sich selbst auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die Gesundheit der Beschäftigten ist nicht betroffen.
Trifft „Wesensgemäßheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische Person als BezugspunktDie eingetragene GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
- 2fehltAuf juristische Personen übertragbarer SchutzbereichDie körperliche Unversehrtheit schützt den menschlichen Körper und ist deshalb nicht auf eine GmbH übertragbar.
Typische Fehler
FehlerDie Wesensgemäßheit wird als Verbot verstanden, in den Kern eines Grundrechts einzugreifen.
RichtigDie Wesensgemäßheit betrifft die Übertragbarkeit des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen.
FehlerEiner inländischen juristischen Person werden ohne weitere Prüfung sämtliche Grundrechte zugesprochen.
RichtigFür jedes beanspruchte Grundrecht muss gesondert geprüft werden, ob sein Schutz auf die juristische Person übertragbar ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema