Definitionen
Werkbereich
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG · Öffentliches RechtDer Werkbereich bezeichnet den von der Kunstfreiheit geschützten Bereich, in dem ein Kunstwerk geschaffen oder gestaltet wird. Davon zu unterscheiden ist der Wirkbereich, der die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks umfasst.
Der Schutz künstlerischen Schaffens hängt nicht davon ab, ob das Werk später öffentlich gezeigt wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara malt zu Hause ein frei erfundenes Landschaftsbild auf eine leere Leinwand. Sie will das Bild nur selbst behalten.
Trifft „Werkbereich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKunstwerk als GegenstandDas Gemälde ist ein Werk der bildenden Kunst.
- 2erfülltSchaffende oder gestaltende TätigkeitMara schafft durch das Malen ein Kunstwerk.
Eine Galeristin zeigt in ihrem Ausstellungsraum 1ein von einer Malerin geschaffenes Landschaftsbild. Die Galeristin hat das Bild weder selbst gemalt noch verändert.
Trifft „Werkbereich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKunstwerk als GegenstandDas ausgestellte Gemälde ist ein Werk der bildenden Kunst.
- 2fehltSchaffende oder gestaltende TätigkeitDie Galeristin präsentiert das fertige Werk lediglich und wird nicht selbst schaffend oder gestaltend tätig.
Typische Fehler
FehlerDas bloße Ausstellen eines fertigen Kunstwerks wird dem Werkbereich zugerechnet.
RichtigDie bloße Darbietung oder Verbreitung eines fertigen Kunstwerks gehört zum Wirkbereich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema