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Wegfall der Geschäftsgrundlage

§ 60 Abs. 1 VwVfG · Öffentliches Recht

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags liegt vor, wenn die bei Vertragsschluss bestehenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die zur Grundlage des Vertrags gemacht wurden, sich nachträglich so wesentlich verändert haben, dass einer Partei das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall kann die betroffene Partei Anpassung des Vertrags verlangen; ist eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, kann sie den Vertrag kündigen.

Merksatz

Auch wesentliche Veränderungen rechtfertigen eine Anpassung erst, wenn das Festhalten am bisherigen Vertrag unzumutbar wird.

Wann ist die Veränderung relevant?Maßgeblich ist der Vergleich zwischen der Grundlage bei Vertragsschluss und den später veränderten Verhältnissen.
  1. Vertragsschluss
    Grundlage des Vertrags
    Die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bestehen bereits.
  2. Nach Vertragsschluss
    Wesentliche Veränderung
    Die Grundlage verändert sich wesentlich; der unveränderte Vertrag wird für eine Partei unzumutbar.
  1. Grundlage des Vertrags Die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bestehen bereits.
  2. Wesentliche Veränderung Die Grundlage verändert sich wesentlich; der unveränderte Vertrag wird für eine Partei unzumutbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Land und ein Verein schließen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag: Der Verein betreibt fünf Jahre lang einen kostenlosen Jugendtreff mit jährlichen Betriebskosten von einer Million Euro und erhält jährlich 100.000 Euro vom Land. 2Bei der Festlegung von Zuschuss und Öffnungszeiten legen beide jährlich weitere 900.000 Euro aus einem Bundesprogramm zugrunde; ausdrücklich soll der Verein das Risiko eines Ausfalls nicht allein tragen. 3Ein bei Vertragsschluss nicht absehbares neues Gesetz beendet das Bundesprogramm für die gesamte restliche Vertragslaufzeit. 4Der Verein hat nur 20.000 Euro Rücklagen, keine weiteren Einnahmequellen und erhält trotz umfassender Suche weder Ersatzförderung noch Kredite.

Trifft „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ hier zu?

„Wegfall der Geschäftsgrundlage“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    Die Vereinbarung über Förderung und Betrieb des Jugendtreffs ist ausdrücklich öffentlich-rechtlich.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragsgrundlage bei Vertragsschluss
    Die gemeinsame Kalkulation macht die Bundesförderung zur Grundlage der vereinbarten Leistungen.
    erfüllt
  3. 3
    Nachträgliche wesentliche Veränderung
    Nach Vertragsschluss entfällt dauerhaft die Förderung, die 90 Prozent der Betriebskosten decken sollte.
    erfüllt
  4. 4
    Unzumutbarkeit des unveränderten Festhaltens
    Die unveränderte Betriebspflicht würde den Verein wirtschaftlich ruinieren, obwohl er das Ausfallrisiko nicht allein tragen soll.
    erfüllt
BFall B

1Ein Land und ein Verein schließen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag: Der Verein betreibt fünf Jahre lang einen kostenlosen Jugendtreff mit jährlichen Betriebskosten von einer Million Euro und erhält jährlich 100.000 Euro vom Land. 2Bei der Festlegung von Zuschuss und Öffnungszeiten legen beide jährlich weitere 900.000 Euro aus einem Bundesprogramm zugrunde; ausdrücklich soll der Verein das Risiko eines Ausfalls nicht allein tragen. 3Ein bei Vertragsschluss nicht absehbares neues Gesetz beendet das Bundesprogramm für die gesamte restliche Vertragslaufzeit. Eine private Stiftung ersetzt dem Verein sämtliche entfallenden Bundeszahlungen für die gesamte Restlaufzeit aufgrund einer bereits verbindlichen Zusage, ohne zusätzliche Bedingungen oder Kosten.

Trifft „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ hier zu?

„Wegfall der Geschäftsgrundlage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzumutbarkeit des unveränderten Festhaltens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    Die Vereinbarung über Förderung und Betrieb des Jugendtreffs ist ausdrücklich öffentlich-rechtlich.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragsgrundlage bei Vertragsschluss
    Die Bundesförderung war für die ursprüngliche Gestaltung der Vereinbarung maßgeblich.
    erfüllt
  3. 3
    Nachträgliche wesentliche Veränderung
    Die ursprünglich zugrunde gelegte öffentliche Finanzierung entfällt nach Vertragsschluss dauerhaft.
    erfüllt
  4. 4
    Unzumutbarkeit des unveränderten Festhaltens
    Der vollständige und gesicherte Ersatz verhindert eine zusätzliche Belastung des Vereins durch den Förderausfall.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Vertrag wird mit dem Wegfall seiner Grundlage automatisch unwirksam.

RichtigDer Vertrag bleibt zunächst bestehen. Die betroffene Partei kann eine Änderung verlangen und darf erst bei unmöglicher oder unzumutbarer Anpassung kündigen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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