Definitionen
Wehrfähiges Innenrecht
§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches RechtWehrfähige Innenrechte sind organschaftliche Rechtspositionen von Organen, Organteilen oder Organwaltern im Innenverhältnis einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die ihnen zur eigenständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugewiesen sind. Sie sind als eigene Rechte gerichtlich durchsetzbar; eine bloß im allgemeinen Interesse bestehende Zuständigkeit oder Pflicht genügt dafür nicht.
Die Zuweisung einer Aufgabe bedeutet noch nicht, dass ihr Träger auch eigene Rechte einklagen kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea gehört dem Gemeinderat an und möchte in einer Sitzung über den geplanten Spielplatz mitberaten. 2Der Bürgermeister leitet die Sitzung und lässt alle anderen Ratsmitglieder dazu sprechen, verweigert aber Lea das Wort allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit. Lea verlangt, sich ebenfalls an dieser Beratung beteiligen zu können.
Trifft „Wehrfähiges Innenrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZuweisung einer organschaftlichen InnenrechtspositionDas Mitwirkungsrecht steht Lea als Ratsmitglied innerhalb der Gemeinde zur Wahrnehmung ihres Mandats zu.
- 2erfülltGerichtliche Durchsetzbarkeit als eigenes RechtLea kann die Verletzung ihres eigenen Rederechts gerichtlich geltend machen.
Tim ist Beamter eines Bundeslandes und erhält jeden Monat ein festes Gehalt. 2Obwohl er im März wie üblich gearbeitet hat, überweist das Land ihm für diesen Monat nichts. Tim verlangt sein ausstehendes Gehalt.
Trifft „Wehrfähiges Innenrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZuweisung einer organschaftlichen InnenrechtspositionDer Besoldungsanspruch betrifft Tims persönliche Rechtsstellung gegenüber seinem Dienstherrn, nicht eine organschaftliche Befugnis im Innenverhältnis.
- 2erfülltGerichtliche Durchsetzbarkeit als eigenes RechtTim kann seinen eigenen Anspruch auf die ausstehende Besoldung gerichtlich durchsetzen.
Typische Fehler
FehlerPersönliche Ansprüche eines Beamten werden allein wegen seiner Tätigkeit innerhalb der Verwaltung dem wehrfähigen Innenrecht zugerechnet.
RichtigMaßgeblich ist die organschaftliche Rolle bei der Aufgabenwahrnehmung; persönliche Ansprüche wie der Besoldungsanspruch gehören nicht dazu.