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Verjährungsfrist nach der Satzung des EuGH

Art. 46 Satzung EuGH · Öffentliches Recht

Ansprüche gegen die Europäische Union aus außervertraglicher Haftung verjähren in fünf Jahren; die Frist beginnt grundsätzlich, sobald sämtliche Voraussetzungen des Ersatzanspruchs vorliegen, insbesondere der zu ersetzende Schaden eingetreten ist, unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten. Die Verjährung wird durch Klageerhebung beim zuständigen Unionsgericht oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs beim zuständigen Unionsorgan unterbrochen. Im zweiten Fall muss die Klage innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 263 AEUV erhoben werden; gegebenenfalls ist Art. 265 Abs. 2 AEUV anzuwenden.

Merksatz

Für den Fristbeginn zählt grundsätzlich das Entstehen des Anspruchs, nicht die Kenntnis des Geschädigten.

Wann läuft die Verjährungsfrist ab?Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem vollständigen Entstehen des Anspruchs. Dargestellt ist der Verlauf ohne Unterbrechung.
  1. Fristbeginn
    Alle Anspruchsvoraussetzungen liegen vor
    Insbesondere muss der zu ersetzende Schaden eingetreten sein.
  2. Nach fünf Jahren
    Verjährung
    Ohne Unterbrechung ist die fünfjährige Frist nun abgelaufen.
  1. Alle Anspruchsvoraussetzungen liegen vor Insbesondere muss der zu ersetzende Schaden eingetreten sein.
  2. Verjährung Ohne Unterbrechung ist die fünfjährige Frist nun abgelaufen.
Fünf Jahre ohne Unterbrechung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Eine Mitarbeiterin der Europäischen Kommission übersieht auf einer Dienstfahrt mit einem Dienstwagen Claras geparktes Auto und fährt dagegen. Clara bezahlt für die Reparatur 1.200 Euro und 1verlangt diesen Betrag von der Europäischen Union.

Trifft „Verjährungsfrist nach der Satzung des EuGH“ hier zu?

„Verjährungsfrist nach der Satzung des EuGH“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch gegen die Europäische Union
    Clara macht die Reparaturkosten gegenüber der Union geltend.
    erfüllt
  2. 2
    Außervertragliche Haftung
    Der Ersatzanspruch beruht auf der Schadensverursachung während einer dienstlichen Tätigkeit und nicht auf einem Vertrag.
    erfüllt
BFall B

Die Europäische Kommission mietet für die Europäische Union Claras Auto. Für eine Woche sind 300 Euro vereinbart. Nach Ende der Woche und dem vereinbarten Zahlungstermin ist der Betrag noch offen, und 1Clara verlangt von der Europäischen Union die Zahlung.

Trifft „Verjährungsfrist nach der Satzung des EuGH“ hier zu?

„Verjährungsfrist nach der Satzung des EuGH“ trifft nicht zu.Es fehlt: Außervertragliche Haftung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch gegen die Europäische Union
    Claras Zahlungsanspruch richtet sich gegen die Union.
    erfüllt
  2. 2
    Außervertragliche Haftung
    Clara verlangt die vertraglich vereinbarte Miete und keinen Ersatz aus außervertraglicher Haftung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Klageerhebung wird lediglich eine verjährungshemmende Wirkung zugeschrieben.

RichtigDie Klageerhebung beim zuständigen Unionsgericht unterbricht die Verjährung.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie vorherige Geltendmachung beim Unionsorgan wird ohne anschließende fristgerechte Klage als ausreichende Unterbrechung behandelt.

RichtigNach vorheriger Geltendmachung beim Unionsorgan muss die Klage innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 263 AEUV erhoben werden; gegebenenfalls ist Art. 265 Abs. 2 AEUV zu beachten.

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