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Verjährungshemmung durch Klageerhebung

§ 204 I Nr. 1 BGB · Zivilrecht

Die Verjährungshemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Hemmung besteht, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, sodass die Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes um die gehemmte Zeit verlängert weiterläuft. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils gehemmt. Die Klage wird grundsätzlich durch Zustellung der Klageschrift erhoben; bei demnächst erfolgender Zustellung wirkt die Hemmung gemäß § 167 ZPO auf den Eingang der Klage bei Gericht zurück.

Merksatz

Die Hemmung hält die Verjährungsfrist an, statt sie neu beginnen zu lassen.

Wie lange hemmt eine Klage die Verjährung?Gezeigt ist der Regelablauf ohne Verfahrensstillstand. Bei demnächst erfolgender Zustellung kann die Hemmung auf den Klageeingang zurückwirken.
  1. Klageerhebung
    Beginn der Hemmung
    Eine der erfassten Klagen hält die Verjährungsfrist an.
  2. Verfahrensende
    Rechtskraft oder andere Beendigung
    Die Hemmung besteht zunächst noch fort.
  3. Sechs Monate später
    Ende der Hemmung
    Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Verfahrensende.
  1. Beginn der Hemmung Eine der erfassten Klagen hält die Verjährungsfrist an.
  2. Rechtskraft oder andere Beendigung Die Hemmung besteht zunächst noch fort.
  3. Ende der Hemmung Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Verfahrensende.
Zeitraum der Hemmung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna hat Ben privat 2.000 Euro geliehen, die er am 30. Juni 2022 zurückzahlen soll. Ben zahlt nicht; Anna weiß seit diesem Tag davon. Bis zur Klage unternimmt Anna nichts, und zwischen beiden gibt es keinen weiteren Kontakt. Anna reicht 1am 1. Dezember 2025 beim Gericht 2eine Klage auf Zahlung der 2.000 Euro ein; am 10. Dezember 2025 3erhält Ben die Klageschrift durch förmliche Zustellung.

Trifft „Verjährungshemmung durch Klageerhebung“ hier zu?

„Verjährungshemmung durch Klageerhebung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch noch nicht verjährt
    Die regelmäßige Verjährungsfrist endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025, sodass Klageeingang und Zustellung davor liegen.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich erfasstes Klageziel
    Anna verlangt eine Geldleistung und verfolgt damit eines der erfassten Klageziele.
    erfüllt
  3. 3
    Klageerhebung grundsätzlich durch Zustellung
    Mit der Zustellung an Ben ist die Klage erhoben.
    erfüllt
BFall B

Anna hat Ben privat 2.000 Euro geliehen, die er am 30. Juni 2022 zurückzahlen soll. Ben zahlt nicht; Anna weiß seit diesem Tag davon. Bis zur Klage unternimmt Anna nichts, und zwischen beiden gibt es keinen weiteren Kontakt. Anna reicht am 5. Januar 2026 beim Gericht 2eine Klage auf Zahlung der 2.000 Euro ein; am 12. Januar 2026 3erhält Ben die Klageschrift durch förmliche Zustellung.

Trifft „Verjährungshemmung durch Klageerhebung“ hier zu?

„Verjährungshemmung durch Klageerhebung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anspruch noch nicht verjährt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch noch nicht verjährt
    Die regelmäßige Verjährungsfrist ist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2025 abgelaufen, also noch vor dem Klageeingang.
    fehlt
  2. 2
    Gesetzlich erfasstes Klageziel
    Auch die verspätete Klage ist auf eine erfasste Geldleistung gerichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Klageerhebung grundsätzlich durch Zustellung
    Die Klage ist wirksam erhoben, obwohl sie die bereits vollendete Verjährung nicht mehr hemmen kann.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Eingang einer Klageschrift bei Gericht wird ohne weitere Voraussetzungen als Hemmungsbeginn behandelt.

RichtigGrundsätzlich ist die Zustellung maßgeblich; auf den Klageeingang wirkt die Hemmung bei demnächst erfolgender Zustellung zurück.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Hemmung wird bereits mit dem Ende des gerichtlichen Verfahrens als beendet angesehen.

RichtigIm Regelfall endet die Hemmung erst sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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