Definitionen
Verjährungshemmung durch Klageerhebung
§ 204 I Nr. 1 BGB · ZivilrechtDie Verjährungshemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Hemmung besteht, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, sodass die Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes um die gehemmte Zeit verlängert weiterläuft. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils gehemmt. Die Klage wird grundsätzlich durch Zustellung der Klageschrift erhoben; bei demnächst erfolgender Zustellung wirkt die Hemmung gemäß § 167 ZPO auf den Eingang der Klage bei Gericht zurück.
Die Hemmung hält die Verjährungsfrist an, statt sie neu beginnen zu lassen.
- KlageerhebungBeginn der HemmungEine der erfassten Klagen hält die Verjährungsfrist an.
- VerfahrensendeRechtskraft oder andere BeendigungDie Hemmung besteht zunächst noch fort.
- Sechs Monate späterEnde der HemmungDie Hemmung endet sechs Monate nach dem Verfahrensende.
- Beginn der Hemmung Eine der erfassten Klagen hält die Verjährungsfrist an.
- Rechtskraft oder andere Beendigung Die Hemmung besteht zunächst noch fort.
- Ende der Hemmung Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Verfahrensende.
Fälle zum Selbstprüfen
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Anna hat Ben privat 2.000 Euro geliehen, die er am 30. Juni 2022 zurückzahlen soll. Ben zahlt nicht; Anna weiß seit diesem Tag davon. Bis zur Klage unternimmt Anna nichts, und zwischen beiden gibt es keinen weiteren Kontakt. Anna reicht 1am 1. Dezember 2025 beim Gericht 2eine Klage auf Zahlung der 2.000 Euro ein; am 10. Dezember 2025 3erhält Ben die Klageschrift durch förmliche Zustellung.
Trifft „Verjährungshemmung durch Klageerhebung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruch noch nicht verjährtDie regelmäßige Verjährungsfrist endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025, sodass Klageeingang und Zustellung davor liegen.
- 2erfülltGesetzlich erfasstes KlagezielAnna verlangt eine Geldleistung und verfolgt damit eines der erfassten Klageziele.
- 3erfülltKlageerhebung grundsätzlich durch ZustellungMit der Zustellung an Ben ist die Klage erhoben.
Anna hat Ben privat 2.000 Euro geliehen, die er am 30. Juni 2022 zurückzahlen soll. Ben zahlt nicht; Anna weiß seit diesem Tag davon. Bis zur Klage unternimmt Anna nichts, und zwischen beiden gibt es keinen weiteren Kontakt. Anna reicht am 5. Januar 2026 beim Gericht 2eine Klage auf Zahlung der 2.000 Euro ein; am 12. Januar 2026 3erhält Ben die Klageschrift durch förmliche Zustellung.
Trifft „Verjährungshemmung durch Klageerhebung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAnspruch noch nicht verjährtDie regelmäßige Verjährungsfrist ist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2025 abgelaufen, also noch vor dem Klageeingang.
- 2erfülltGesetzlich erfasstes KlagezielAuch die verspätete Klage ist auf eine erfasste Geldleistung gerichtet.
- 3erfülltKlageerhebung grundsätzlich durch ZustellungDie Klage ist wirksam erhoben, obwohl sie die bereits vollendete Verjährung nicht mehr hemmen kann.
Typische Fehler
FehlerDer Eingang einer Klageschrift bei Gericht wird ohne weitere Voraussetzungen als Hemmungsbeginn behandelt.
RichtigGrundsätzlich ist die Zustellung maßgeblich; auf den Klageeingang wirkt die Hemmung bei demnächst erfolgender Zustellung zurück.
FehlerDie Hemmung wird bereits mit dem Ende des gerichtlichen Verfahrens als beendet angesehen.
RichtigIm Regelfall endet die Hemmung erst sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema