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Verjährung von Mängelansprüchen beim Werkvertrag

§ 634a BGB · Zivilrecht

Die Mängelansprüche des Bestellers nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB verjähren bei Werken zur Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache sowie zugehörigen Planungs- oder Überwachungsleistungen grundsätzlich nach zwei Jahren, bei Bauwerken und zugehörigen Planungs- oder Überwachungsleistungen vorrangig nach fünf Jahren und sonst nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Die zwei- und fünfjährige Frist läuft ab Abnahme; die regelmäßige Frist beginnt grundsätzlich erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller die anspruchsbegründenden Umstände sowie den Schuldner kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Verschweigt der Unternehmer den Mangel arglistig, gilt die regelmäßige Verjährung; bei Bauwerken und zugehörigen Planungs- oder Überwachungsleistungen tritt sie dann frühestens fünf Jahre nach der Abnahme ein.

Merksatz

Bei der zwei- und fünfjährigen Frist zählt die Abnahme, nicht die Kenntnis des Mangels.

Wann verjährt der Reparaturanspruch?Beispiel A: Die zweijährige Frist knüpft an die Abnahme an und läuft hier ohne Hemmung oder Neubeginn ab.
  1. 4. März 2024
    Abnahme der Reparatur
    Bea billigt die Reparatur und nimmt das Fahrrad zurück.
  2. 4. März 2026
    Ablauf der Zweijahresfrist
    Mit Ablauf dieses Tages ist der Reparaturanspruch verjährt.
  1. Abnahme der Reparatur Bea billigt die Reparatur und nimmt das Fahrrad zurück.
  2. Ablauf der Zweijahresfrist Mit Ablauf dieses Tages ist der Reparaturanspruch verjährt.
Zwei Jahre

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Bea lässt die Bremse ihres Fahrrads in einer Werkstatt reparieren; dabei wird ein Bremszug eingebaut, der wegen eines verborgenen Materialfehlers nicht stabil genug ist. 2Am 4. März 2024 holt Bea das Fahrrad ab, prüft die Reparatur und erklärt dem Werkstattinhaber, dass sie mit der Arbeit einverstanden ist; den Fehler bemerkt sie nicht. Auch der Werkstattinhaber kennt den Fehler nicht; bis zum 5. März 2026 sprechen die beiden nicht darüber, es gibt keine gerichtlichen Schritte und er sagt keine Reparatur zu. 3Am 5. März 2026 fordert Bea erstmals den kostenlosen Austausch des Bremszugs.

Trifft „Verjährung von Mängelansprüchen beim Werkvertrag“ hier zu?

„Verjährung von Mängelansprüchen beim Werkvertrag“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mängelanspruch des Bestellers
    Wegen der mangelhaften Reparatur steht Bea als Bestellerin ein Nacherfüllungsanspruch zu.
    erfüllt
  2. 2
    Maßgeblicher Fristbeginn eingetreten
    Bea nimmt die Reparatur am 4. März 2024 ab und setzt damit die zweijährige Frist in Gang.
    erfüllt
  3. 3
    Maßgebliche Verjährungsfrist abgelaufen
    Die zweijährige Frist ist ohne Hemmung oder Neubeginn mit Ablauf des 4. März 2026 verstrichen.
    erfüllt
BFall B

1Bea lässt die Bremse ihres Fahrrads in einer Werkstatt reparieren; dabei wird ein Bremszug eingebaut, der wegen eines verborgenen Materialfehlers nicht stabil genug ist. 2Am 4. März 2024 holt Bea das Fahrrad ab, prüft die Reparatur und erklärt dem Werkstattinhaber, dass sie mit der Arbeit einverstanden ist; den Fehler bemerkt sie nicht. Auch der Werkstattinhaber kennt den Fehler nicht; bis zum 3. März 2026 sprechen die beiden nicht darüber, es gibt keine gerichtlichen Schritte und er sagt keine Reparatur zu. Am 3. März 2026 fordert Bea erstmals den kostenlosen Austausch des Bremszugs.

Trifft „Verjährung von Mängelansprüchen beim Werkvertrag“ hier zu?

„Verjährung von Mängelansprüchen beim Werkvertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Maßgebliche Verjährungsfrist abgelaufen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mängelanspruch des Bestellers
    Wegen der mangelhaften Reparatur steht Bea als Bestellerin ein Nacherfüllungsanspruch zu.
    erfüllt
  2. 2
    Maßgeblicher Fristbeginn eingetreten
    Bea nimmt die Reparatur am 4. März 2024 ab und setzt damit die zweijährige Frist in Gang.
    erfüllt
  3. 3
    Maßgebliche Verjährungsfrist abgelaufen
    Am 3. März 2026 läuft die zweijährige Frist noch; sie endet erst mit Ablauf des 4. März 2026.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür Planungs- und Überwachungsleistungen wird unabhängig vom Gegenstand immer die fünfjährige Frist angesetzt.

RichtigEntscheidend ist der Bezug zum Werk: Bei Bauwerken gelten fünf Jahre, bei anderen Sachwerken grundsätzlich zwei Jahre.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie zwei- oder fünfjährige Frist wird unverändert angewendet, obwohl der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

RichtigBei arglistigem Verschweigen gilt die regelmäßige Verjährung; bei Bauwerken und zugehörigen Planungs- oder Überwachungsleistungen bleiben fünf Jahre ab Abnahme die Mindestfrist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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