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Verjährungsbeginn

§ 199 I BGB · Zivilrecht

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Merksatz

Auch ohne tatsächliche Kenntnis kann die regelmäßige Verjährungsfrist beginnen.

Wann beginnt die regelmäßige Verjährung?Beispiel ohne abweichenden Verjährungsbeginn: Der Anspruch entsteht im Juni, die Kenntnis folgt im Oktober. Die Frist beginnt erst am Jahresende.
  1. 15. Juni 2025
    Anspruch entsteht
    Die Anspruchsentstehung allein setzt die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht in Gang.
  2. 10. Oktober 2025
    Kenntnis kommt hinzu
    Der Gläubiger kennt nun die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner.
  3. 31. Dezember 2025
    Beginn mit Jahresschluss
    Mit Ablauf dieses Tages beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist.
  1. Anspruch entsteht Die Anspruchsentstehung allein setzt die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht in Gang.
  2. Kenntnis kommt hinzu Der Gläubiger kennt nun die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner.
  3. Beginn mit Jahresschluss Mit Ablauf dieses Tages beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ben schneidet am 15. Juni 2025 absichtlich den Sattel von Annas Fahrrad auf. 2Am 10. Oktober 2025 erzählt Ben Anna, dass er den Sattel aufgeschnitten hat. 3Betrachtet wird die Situation mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

Trifft „Verjährungsbeginn“ hier zu?

„Verjährungsbeginn“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch entstanden
    Mit der Beschädigung ist Annas Schadensersatzanspruch gegen Ben entstanden.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
    Anna kennt damit sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch Ben als Schuldner.
    erfüllt
  3. 3
    Jahresschluss erreicht
    Das Jahr, in dem Anspruchsentstehung und Kenntnis zusammen vorliegen, ist abgeschlossen.
    erfüllt
BFall B

1Ben schneidet am 15. Juni 2025 absichtlich den Sattel von Annas Fahrrad auf. Anna entdeckt den Schaden noch am selben Tag, findet aber trotz Nachfragen keine Zeugen und keine Hinweise auf den Täter. 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 weiß Anna weiterhin nicht, wer den Sattel aufgeschnitten hat.

Trifft „Verjährungsbeginn“ hier zu?

„Verjährungsbeginn“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch entstanden
    Der Schadensersatzanspruch entsteht unabhängig davon, ob Anna den Schädiger bereits kennt.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
    Anna kennt den Schuldner nicht und hat trotz Nachforschungen keine Hinweise auf ihn, sodass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig ist.
    fehlt
  3. 3
    Jahresschluss erreicht
    Das Jahr der Anspruchsentstehung ist abgeschlossen, doch die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis fehlt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie regelmäßige Verjährungsfrist bereits am Tag der Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung beginnen lassen.

RichtigGrundsätzlich beginnt die Frist erst am Ende des Jahres, in dem beide Voraussetzungen vorliegen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDen Jahresendbeginn auch dann anwenden, wenn das Gesetz einen anderen Beginn festlegt.

RichtigEin gesetzlich abweichender Verjährungsbeginn geht der allgemeinen Regel vor.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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