Definitionen
Verjährungsbeginn
§ 199 I BGB · ZivilrechtDie regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Auch ohne tatsächliche Kenntnis kann die regelmäßige Verjährungsfrist beginnen.
- 15. Juni 2025Anspruch entstehtDie Anspruchsentstehung allein setzt die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht in Gang.
- 10. Oktober 2025Kenntnis kommt hinzuDer Gläubiger kennt nun die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner.
- 31. Dezember 2025Beginn mit JahresschlussMit Ablauf dieses Tages beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist.
- Anspruch entsteht Die Anspruchsentstehung allein setzt die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht in Gang.
- Kenntnis kommt hinzu Der Gläubiger kennt nun die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner.
- Beginn mit Jahresschluss Mit Ablauf dieses Tages beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ben schneidet am 15. Juni 2025 absichtlich den Sattel von Annas Fahrrad auf. 2Am 10. Oktober 2025 erzählt Ben Anna, dass er den Sattel aufgeschnitten hat. 3Betrachtet wird die Situation mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
Trifft „Verjährungsbeginn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruch entstandenMit der Beschädigung ist Annas Schadensersatzanspruch gegen Ben entstanden.
- 2erfülltKenntnis oder grob fahrlässige UnkenntnisAnna kennt damit sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch Ben als Schuldner.
- 3erfülltJahresschluss erreichtDas Jahr, in dem Anspruchsentstehung und Kenntnis zusammen vorliegen, ist abgeschlossen.
1Ben schneidet am 15. Juni 2025 absichtlich den Sattel von Annas Fahrrad auf. Anna entdeckt den Schaden noch am selben Tag, findet aber trotz Nachfragen keine Zeugen und keine Hinweise auf den Täter. 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 weiß Anna weiterhin nicht, wer den Sattel aufgeschnitten hat.
Trifft „Verjährungsbeginn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruch entstandenDer Schadensersatzanspruch entsteht unabhängig davon, ob Anna den Schädiger bereits kennt.
- 2fehltKenntnis oder grob fahrlässige UnkenntnisAnna kennt den Schuldner nicht und hat trotz Nachforschungen keine Hinweise auf ihn, sodass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig ist.
- 3erfülltJahresschluss erreichtDas Jahr der Anspruchsentstehung ist abgeschlossen, doch die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis fehlt.
Typische Fehler
FehlerDie regelmäßige Verjährungsfrist bereits am Tag der Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung beginnen lassen.
RichtigGrundsätzlich beginnt die Frist erst am Ende des Jahres, in dem beide Voraussetzungen vorliegen.
FehlerDen Jahresendbeginn auch dann anwenden, wenn das Gesetz einen anderen Beginn festlegt.
RichtigEin gesetzlich abweichender Verjährungsbeginn geht der allgemeinen Regel vor.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema