Definitionen
Verjährung analog §§ 195, 199 BGB
§§ 195, 199 BGB analog · Öffentliches RechtSoweit für vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Ansprüche weder eine spezialgesetzliche noch eine sachnähere entsprechend anwendbare Verjährungsregelung eingreift, verjähren sie in analoger Anwendung der §§ 195, 199 BGB in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Die regelmäßige Dreijahresfrist beginnt am maßgeblichen Jahresende, nicht schon am Tag der Anspruchsentstehung.
- 2021Anspruch und KenntnisDer Anspruch entsteht, und der Gläubiger kennt die maßgeblichen Umstände sowie den Schuldner.
- 31.12.2021Fristbeginn am JahresschlussDie regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.
- 31.12.2024Ablauf der DreijahresfristMit Ablauf dieses Tages sind die drei Jahre verstrichen.
- Anspruch und Kenntnis Der Anspruch entsteht, und der Gläubiger kennt die maßgeblichen Umstände sowie den Schuldner.
- Fristbeginn am Jahresschluss Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.
- Ablauf der Dreijahresfrist Mit Ablauf dieses Tages sind die drei Jahre verstrichen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Bundesbehörde bewilligt Lea durch Bescheid im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Kulturförderung einmalig 500 Euro und überweist ihr am 15. Juni 2021 versehentlich zweimal 500 Euro. Der Bescheid bleibt bestehen; die zuständige Sachbearbeiterin erkennt den Fehler noch am Tag der Zahlung und kennt Leas Namen und Anschrift. Für die Rückforderung der zusätzlichen Zahlung bestehen keine besonderen oder sachnäheren gesetzlichen Regeln zur zeitlichen Begrenzung. Am 2. Januar 2025 fordert die Behörde die zusätzlichen 500 Euro erstmals zurück; zuvor gab es weder Verhandlungen noch gerichtliche Schritte oder eine Zusage Leas, das Geld zurückzuzahlen.
Trifft „Verjährung analog §§ 195, 199 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensrechtlicher öffentlich-rechtlicher AnspruchDie nicht vom Bescheid gedeckte zusätzliche Zahlung begründet einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Geld.
- 2erfülltKeine vorrangige VerjährungsregelungMangels vorrangiger Regelung gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregeln entsprechend.
- 3erfülltAnspruch entstandenDer Erstattungsanspruch entsteht mit der zusätzlichen Zahlung am 15. Juni 2021.
- 4erfülltKenntnis oder grob fahrlässige UnkenntnisDie zuständige Stelle kennt die anspruchsbegründenden Umstände und die Zahlungsempfängerin bereits 2021.
- 5erfülltAblauf der Dreijahresfrist ab JahresschlussDie Frist begann mit Schluss des Jahres 2021 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
Eine Bundesbehörde bewilligt Lea durch Bescheid im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Kulturförderung einmalig 500 Euro und überweist ihr am 15. Juni 2021 versehentlich zweimal 500 Euro. Der Bescheid bleibt bestehen; die zuständige Sachbearbeiterin erkennt den Fehler noch am Tag der Zahlung und kennt Leas Namen und Anschrift. Für die Rückforderung der zusätzlichen Zahlung bestehen keine besonderen oder sachnäheren gesetzlichen Regeln zur zeitlichen Begrenzung. Am 2. Januar 2024 fordert die Behörde die zusätzlichen 500 Euro erstmals zurück; zuvor gab es weder Verhandlungen noch gerichtliche Schritte oder eine Zusage Leas, das Geld zurückzuzahlen.
Trifft „Verjährung analog §§ 195, 199 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensrechtlicher öffentlich-rechtlicher AnspruchDie nicht vom Bescheid gedeckte zusätzliche Zahlung begründet einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Geld.
- 2erfülltKeine vorrangige VerjährungsregelungMangels vorrangiger Regelung gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregeln entsprechend.
- 3erfülltAnspruch entstandenDer Erstattungsanspruch entsteht mit der zusätzlichen Zahlung am 15. Juni 2021.
- 4erfülltKenntnis oder grob fahrlässige UnkenntnisDie zuständige Stelle kennt die anspruchsbegründenden Umstände und die Zahlungsempfängerin bereits 2021.
- 5fehltAblauf der Dreijahresfrist ab JahresschlussAm 2. Januar 2024 ist die erst mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endende Frist noch nicht abgelaufen.
Typische Fehler
FehlerDie Dreijahresfrist wird bereits ab dem Tag der Anspruchsentstehung berechnet.
RichtigSie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sowohl die Anspruchsentstehung als auch die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen.
FehlerDie regelmäßige Dreijahresfrist wird ohne Prüfung vorrangiger Verjährungsregelungen angewendet.
RichtigZuerst sind spezialgesetzliche und sachnähere entsprechend anwendbare Verjährungsregelungen zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata