Definitionen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Öffentliches Recht)
Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtDer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass staatliche Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen und hierfür geeignet, erforderlich (mildestes gleich wirksames Mittel) sowie angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. Mittel-Zweck-Relation zumutbar) sind; er ist verfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. den Grundrechten abgeleitet und einfachgesetzlich vielfach kodifiziert.
Ein legitimer Zweck allein rechtfertigt keine unnötigen oder übermäßig belastenden staatlichen Maßnahmen.
- 1Legitimer ZweckVerfolgt der Staat ein Ziel, das er verfolgen darf?
- 2GeeignetheitFördert das Mittel den Zweck zumindest?
- 3ErforderlichkeitGibt es kein milderes Mittel, das den Zweck gleich wirksam erreicht?
- 4AngemessenheitSteht die Belastung in einem zumutbaren Verhältnis zum Zweck?
- 1Legitimer Zweck Verfolgt der Staat ein Ziel, das er verfolgen darf?
- 2Geeignetheit Fördert das Mittel den Zweck zumindest?
- 3Erforderlichkeit Gibt es kein milderes Mittel, das den Zweck gleich wirksam erreicht?
- 4Angemessenheit Steht die Belastung in einem zumutbaren Verhältnis zum Zweck?
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Schulklasse steht an einer stark befahrenen Straße; 1die Polizei soll ihr das sichere Überqueren ermöglichen. 3Dort gibt es weder eine Ampel noch eine Brücke oder einen Tunnel, und zwischen den Autos bleibt keine ausreichend große Lücke. 2Eine Polizistin hält die Autos für 30 Sekunden an, bis alle Kinder die Straße überquert haben. 4Es warten nur gewöhnliche Fahrzeuge, keine Rettungswagen; die Fahrten verzögern sich lediglich um diese 30 Sekunden.
Trifft „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLegitimer ZweckDer Schutz der Kinder vor Verkehrsunfällen ist ein rechtlich zulässiges Ziel.
- 2erfülltGeeignetheitDas Anhalten der Autos ermöglicht den Kindern eine Überquerung ohne vorbeifahrende Fahrzeuge.
- 3erfülltErforderlichkeitEine gleich wirksame Möglichkeit, die Kinder ohne den kurzen Verkehrsstopp über die Straße zu bringen, besteht hier nicht.
- 4erfülltAngemessenheitDie geringe Verzögerung steht nicht außer Verhältnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der Kinder.
Eine Schulklasse steht an einer stark befahrenen Straße; 1die Polizei soll ihr das sichere Überqueren ermöglichen. Unmittelbar neben der Gruppe liegt ein geöffneter Fußgängertunnel, durch den alle Kinder ebenso schnell und ohne Kontakt zum Verkehr auf die andere Straßenseite gelangen können. 2Eine Polizistin hält die Autos für 30 Sekunden an, bis alle Kinder die Straße überquert haben. 4Es warten nur gewöhnliche Fahrzeuge, keine Rettungswagen; die Fahrten verzögern sich lediglich um diese 30 Sekunden.
Trifft „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLegitimer ZweckDer Schutz der Kinder vor Verkehrsunfällen ist ein rechtlich zulässiges Ziel.
- 2erfülltGeeignetheitAuch hier ermöglicht das Anhalten der Autos eine Überquerung ohne vorbeifahrende Fahrzeuge.
- 3fehltErforderlichkeitDie Nutzung des unmittelbar zugänglichen Tunnels schützt die Kinder ebenso wirksam, ohne den Autoverkehr anzuhalten.
- 4erfülltAngemessenheitFür sich betrachtet steht die geringe Verzögerung nicht außer Verhältnis zum Schutz der Kinder.
Typische Fehler
FehlerJedes weniger belastende Mittel wird als Grund angesehen, die Erforderlichkeit zu verneinen.
RichtigEin milderes Mittel schließt die Erforderlichkeit nur aus, wenn es den Zweck gleich wirksam erreicht.
FehlerErforderlichkeit und Angemessenheit werden als dieselbe Prüfung behandelt.
RichtigErforderlichkeit fragt nach gleich wirksamen milderen Mitteln; Angemessenheit bewertet das Verhältnis zwischen Belastung und verfolgtem Zweck.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
12 Schemata, Auswahl