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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Öffentliches Recht)

Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass staatliche Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen und hierfür geeignet, erforderlich (mildestes gleich wirksames Mittel) sowie angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. Mittel-Zweck-Relation zumutbar) sind; er ist verfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. den Grundrechten abgeleitet und einfachgesetzlich vielfach kodifiziert.

Merksatz

Ein legitimer Zweck allein rechtfertigt keine unnötigen oder übermäßig belastenden staatlichen Maßnahmen.

In welcher Reihenfolge wird geprüft?Die vier Stufen bauen aufeinander auf. Scheitert die Maßnahme an einer Stufe, ist sie unverhältnismäßig.
  1. 1
    Legitimer Zweck
    Verfolgt der Staat ein Ziel, das er verfolgen darf?
  2. 2
    Geeignetheit
    Fördert das Mittel den Zweck zumindest?
  3. 3
    Erforderlichkeit
    Gibt es kein milderes Mittel, das den Zweck gleich wirksam erreicht?
  4. 4
    Angemessenheit
    Steht die Belastung in einem zumutbaren Verhältnis zum Zweck?
  1. 1
    Legitimer Zweck Verfolgt der Staat ein Ziel, das er verfolgen darf?
  2. 2
    Geeignetheit Fördert das Mittel den Zweck zumindest?
  3. 3
    Erforderlichkeit Gibt es kein milderes Mittel, das den Zweck gleich wirksam erreicht?
  4. 4
    Angemessenheit Steht die Belastung in einem zumutbaren Verhältnis zum Zweck?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Schulklasse steht an einer stark befahrenen Straße; 1die Polizei soll ihr das sichere Überqueren ermöglichen. 3Dort gibt es weder eine Ampel noch eine Brücke oder einen Tunnel, und zwischen den Autos bleibt keine ausreichend große Lücke. 2Eine Polizistin hält die Autos für 30 Sekunden an, bis alle Kinder die Straße überquert haben. 4Es warten nur gewöhnliche Fahrzeuge, keine Rettungswagen; die Fahrten verzögern sich lediglich um diese 30 Sekunden.

Trifft „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Legitimer Zweck
    Der Schutz der Kinder vor Verkehrsunfällen ist ein rechtlich zulässiges Ziel.
    erfüllt
  2. 2
    Geeignetheit
    Das Anhalten der Autos ermöglicht den Kindern eine Überquerung ohne vorbeifahrende Fahrzeuge.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlichkeit
    Eine gleich wirksame Möglichkeit, die Kinder ohne den kurzen Verkehrsstopp über die Straße zu bringen, besteht hier nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Angemessenheit
    Die geringe Verzögerung steht nicht außer Verhältnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der Kinder.
    erfüllt
BFall B

Eine Schulklasse steht an einer stark befahrenen Straße; 1die Polizei soll ihr das sichere Überqueren ermöglichen. Unmittelbar neben der Gruppe liegt ein geöffneter Fußgängertunnel, durch den alle Kinder ebenso schnell und ohne Kontakt zum Verkehr auf die andere Straßenseite gelangen können. 2Eine Polizistin hält die Autos für 30 Sekunden an, bis alle Kinder die Straße überquert haben. 4Es warten nur gewöhnliche Fahrzeuge, keine Rettungswagen; die Fahrten verzögern sich lediglich um diese 30 Sekunden.

Trifft „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Legitimer Zweck
    Der Schutz der Kinder vor Verkehrsunfällen ist ein rechtlich zulässiges Ziel.
    erfüllt
  2. 2
    Geeignetheit
    Auch hier ermöglicht das Anhalten der Autos eine Überquerung ohne vorbeifahrende Fahrzeuge.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlichkeit
    Die Nutzung des unmittelbar zugänglichen Tunnels schützt die Kinder ebenso wirksam, ohne den Autoverkehr anzuhalten.
    fehlt
  4. 4
    Angemessenheit
    Für sich betrachtet steht die geringe Verzögerung nicht außer Verhältnis zum Schutz der Kinder.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJedes weniger belastende Mittel wird als Grund angesehen, die Erforderlichkeit zu verneinen.

RichtigEin milderes Mittel schließt die Erforderlichkeit nur aus, wenn es den Zweck gleich wirksam erreicht.

Verwechslung

FehlerErforderlichkeit und Angemessenheit werden als dieselbe Prüfung behandelt.

RichtigErforderlichkeit fragt nach gleich wirksamen milderen Mitteln; Angemessenheit bewertet das Verhältnis zwischen Belastung und verfolgtem Zweck.

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