Definitionen
Verhältnismäßigkeit im Bundesstaatsrecht
Art. 20 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtIm Verhältnis zwischen Bund und Ländern gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht allgemein als Schranke ihrer Kompetenzausübung, insbesondere nicht für Weisungen des Bundes in der Bundesauftragsverwaltung. Bei Maßnahmen des Bundeszwangs nach Art. 37 GG verlangt er nach herrschender Lehre dagegen einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die Eignung zur Zweckerreichung, die Wahl des mildesten gleich wirksamen Mittels und die Angemessenheit der Belastung im Verhältnis zum verfolgten Zweck. Das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens bleibt daneben eigenständig zu beachten.
Zwischen Bund und Ländern gilt Verhältnismäßigkeit nicht allgemein, wohl aber für Maßnahmen des Bundeszwangs.
- 1Legitimer ZweckDie Maßnahme dient einem verfassungsrechtlich zulässigen Ziel.
- 2GeeignetheitDie Maßnahme kann das verfolgte Ziel fördern.
- 3ErforderlichkeitEs gibt kein gleich wirksames Mittel, das das Land weniger belastet.
- 4AngemessenheitDie Belastung des Landes darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Zwecks stehen.
- 1Legitimer Zweck Die Maßnahme dient einem verfassungsrechtlich zulässigen Ziel.
- 2Geeignetheit Die Maßnahme kann das verfolgte Ziel fördern.
- 3Erforderlichkeit Es gibt kein gleich wirksames Mittel, das das Land weniger belastet.
- 4Angemessenheit Die Belastung des Landes darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Zwecks stehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Regierung eines Landes verbietet ihren Behörden, Reisepässe auszustellen, obwohl ein Bundesgesetz die Ausstellung verlangt, und hält daran trotz erfolgloser Kontrollen und Beanstandungen des Bundes fest. 1Mit Zustimmung des Bundesrates setzt die Bundesregierung einen Beauftragten ein, 3der mit eigenen Mitarbeitern die liegengebliebenen Passanträge bearbeitet, 2damit das Bundesgesetz wieder ausgeführt wird. 4Die örtlichen Behörden verweigern geschlossen jede Bearbeitung, lehnen angebotene Unterstützung ab und erklären, auch verbindliche Anordnungen des Bundes nicht zu befolgen. 5Der Beauftragte übernimmt nur die Passausstellung und beendet seine Arbeit sofort, sobald die Landesbehörden die Pässe wieder selbst ausstellen.
Trifft „Verhältnismäßigkeit im Bundesstaatsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßnahme des BundeszwangsDer Bund übernimmt wegen der fortgesetzten Nichterfüllung einer Bundespflicht mit Zustimmung des Bundesrates eine Aufgabe des Landes.
- 2erfülltVerfassungsrechtlich legitimer ZweckDie Maßnahme soll das Land zur Erfüllung seiner Pflicht zur Ausführung des Bundesgesetzes anhalten.
- 3erfülltGeeignetheitDie Bearbeitung durch den Beauftragten stellt die gesetzlich verlangte Passausstellung wieder her.
- 4erfülltErforderlichkeitUnterstützung und bloße Anordnungen versprechen angesichts der umfassenden Weigerung keinen gleichen Erfolg.
- 5erfülltAngemessenheitDie sachlich und zeitlich begrenzte Aufgabenübernahme steht nicht außer Verhältnis zur Wiederherstellung der Gesetzesausführung.
Die Regierung eines Landes verbietet ihren Behörden, Reisepässe auszustellen, obwohl ein Bundesgesetz die Ausstellung verlangt, und hält daran trotz erfolgloser Kontrollen und Beanstandungen des Bundes fest. 1Mit Zustimmung des Bundesrates setzt die Bundesregierung einen Beauftragten ein, 3der mit eigenen Mitarbeitern die liegengebliebenen Passanträge bearbeitet, 2damit das Bundesgesetz wieder ausgeführt wird. Die örtlichen Behörden stehen jedoch bereit, nach einer verbindlichen Anordnung der Bundesregierung sämtliche Anträge selbst genauso schnell zu bearbeiten wie der Beauftragte. 5Der Beauftragte übernimmt nur die Passausstellung und beendet seine Arbeit sofort, sobald die Landesbehörden die Pässe wieder selbst ausstellen.
Trifft „Verhältnismäßigkeit im Bundesstaatsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßnahme des BundeszwangsDer Bund übernimmt wegen der fortgesetzten Nichterfüllung einer Bundespflicht mit Zustimmung des Bundesrates eine Aufgabe des Landes.
- 2erfülltVerfassungsrechtlich legitimer ZweckDie Maßnahme zielt auf die Erfüllung der Pflicht zur Ausführung des Bundesgesetzes.
- 3erfülltGeeignetheitAuch die Bearbeitung durch den Beauftragten stellt die Passausstellung wieder her.
- 4fehltErforderlichkeitEine verbindliche Anordnung an die örtlichen Behörden wäre gleich wirksam und würde deren Aufgabe beim Land belassen.
- 5erfülltAngemessenheitDie begrenzte Belastung steht für sich genommen nicht außer Verhältnis zum Zweck; die verfügbare mildere Alternative betrifft die Erforderlichkeit.
Typische Fehler
FehlerBei einer Maßnahme des Bundeszwangs wird die Prüfung nach Geeignetheit und Erforderlichkeit beendet.
RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob die Belastung des Landes in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema