Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Verhältnismäßigkeit im Bundesstaatsrecht

Art. 20 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Im Verhältnis zwischen Bund und Ländern gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht allgemein als Schranke ihrer Kompetenzausübung, insbesondere nicht für Weisungen des Bundes in der Bundesauftragsverwaltung. Bei Maßnahmen des Bundeszwangs nach Art. 37 GG verlangt er nach herrschender Lehre dagegen einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die Eignung zur Zweckerreichung, die Wahl des mildesten gleich wirksamen Mittels und die Angemessenheit der Belastung im Verhältnis zum verfolgten Zweck. Das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens bleibt daneben eigenständig zu beachten.

Merksatz

Zwischen Bund und Ländern gilt Verhältnismäßigkeit nicht allgemein, wohl aber für Maßnahmen des Bundeszwangs.

Wann ist Bundeszwang verhältnismäßig?Die Reihenfolge betrifft die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme des Bundeszwangs, nicht allgemein jedes Handeln zwischen Bund und Ländern.
  1. 1
    Legitimer Zweck
    Die Maßnahme dient einem verfassungsrechtlich zulässigen Ziel.
  2. 2
    Geeignetheit
    Die Maßnahme kann das verfolgte Ziel fördern.
  3. 3
    Erforderlichkeit
    Es gibt kein gleich wirksames Mittel, das das Land weniger belastet.
  4. 4
    Angemessenheit
    Die Belastung des Landes darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Zwecks stehen.
  1. 1
    Legitimer Zweck Die Maßnahme dient einem verfassungsrechtlich zulässigen Ziel.
  2. 2
    Geeignetheit Die Maßnahme kann das verfolgte Ziel fördern.
  3. 3
    Erforderlichkeit Es gibt kein gleich wirksames Mittel, das das Land weniger belastet.
  4. 4
    Angemessenheit Die Belastung des Landes darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Zwecks stehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Regierung eines Landes verbietet ihren Behörden, Reisepässe auszustellen, obwohl ein Bundesgesetz die Ausstellung verlangt, und hält daran trotz erfolgloser Kontrollen und Beanstandungen des Bundes fest. 1Mit Zustimmung des Bundesrates setzt die Bundesregierung einen Beauftragten ein, 3der mit eigenen Mitarbeitern die liegengebliebenen Passanträge bearbeitet, 2damit das Bundesgesetz wieder ausgeführt wird. 4Die örtlichen Behörden verweigern geschlossen jede Bearbeitung, lehnen angebotene Unterstützung ab und erklären, auch verbindliche Anordnungen des Bundes nicht zu befolgen. 5Der Beauftragte übernimmt nur die Passausstellung und beendet seine Arbeit sofort, sobald die Landesbehörden die Pässe wieder selbst ausstellen.

Trifft „Verhältnismäßigkeit im Bundesstaatsrecht“ hier zu?

„Verhältnismäßigkeit im Bundesstaatsrecht“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßnahme des Bundeszwangs
    Der Bund übernimmt wegen der fortgesetzten Nichterfüllung einer Bundespflicht mit Zustimmung des Bundesrates eine Aufgabe des Landes.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsrechtlich legitimer Zweck
    Die Maßnahme soll das Land zur Erfüllung seiner Pflicht zur Ausführung des Bundesgesetzes anhalten.
    erfüllt
  3. 3
    Geeignetheit
    Die Bearbeitung durch den Beauftragten stellt die gesetzlich verlangte Passausstellung wieder her.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderlichkeit
    Unterstützung und bloße Anordnungen versprechen angesichts der umfassenden Weigerung keinen gleichen Erfolg.
    erfüllt
  5. 5
    Angemessenheit
    Die sachlich und zeitlich begrenzte Aufgabenübernahme steht nicht außer Verhältnis zur Wiederherstellung der Gesetzesausführung.
    erfüllt
BFall B

Die Regierung eines Landes verbietet ihren Behörden, Reisepässe auszustellen, obwohl ein Bundesgesetz die Ausstellung verlangt, und hält daran trotz erfolgloser Kontrollen und Beanstandungen des Bundes fest. 1Mit Zustimmung des Bundesrates setzt die Bundesregierung einen Beauftragten ein, 3der mit eigenen Mitarbeitern die liegengebliebenen Passanträge bearbeitet, 2damit das Bundesgesetz wieder ausgeführt wird. Die örtlichen Behörden stehen jedoch bereit, nach einer verbindlichen Anordnung der Bundesregierung sämtliche Anträge selbst genauso schnell zu bearbeiten wie der Beauftragte. 5Der Beauftragte übernimmt nur die Passausstellung und beendet seine Arbeit sofort, sobald die Landesbehörden die Pässe wieder selbst ausstellen.

Trifft „Verhältnismäßigkeit im Bundesstaatsrecht“ hier zu?

„Verhältnismäßigkeit im Bundesstaatsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßnahme des Bundeszwangs
    Der Bund übernimmt wegen der fortgesetzten Nichterfüllung einer Bundespflicht mit Zustimmung des Bundesrates eine Aufgabe des Landes.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsrechtlich legitimer Zweck
    Die Maßnahme zielt auf die Erfüllung der Pflicht zur Ausführung des Bundesgesetzes.
    erfüllt
  3. 3
    Geeignetheit
    Auch die Bearbeitung durch den Beauftragten stellt die Passausstellung wieder her.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderlichkeit
    Eine verbindliche Anordnung an die örtlichen Behörden wäre gleich wirksam und würde deren Aufgabe beim Land belassen.
    fehlt
  5. 5
    Angemessenheit
    Die begrenzte Belastung steht für sich genommen nicht außer Verhältnis zum Zweck; die verfügbare mildere Alternative betrifft die Erforderlichkeit.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer Maßnahme des Bundeszwangs wird die Prüfung nach Geeignetheit und Erforderlichkeit beendet.

RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob die Belastung des Landes in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.