Definitionen
Im Wahlrecht bezeichnet die Verhältnismäßigkeit den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsatz, dass Einschränkungen wahlrechtlicher Grundsätze einem legitimen Zweck dienen und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sein müssen. Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) unterliegen einem strengen Rechtfertigungsmaßstab und bedürfen besonderer, sachlich legitimierter, als „zwingend“ bezeichneter Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann.
Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit verlangen Gründe von verfassungsrechtlichem Gewicht, nicht bloß sachliche Gründe.
- 1Gewichtiger VerfassungsgrundDer Zweck muss den strengen Anforderungen an Differenzierungen der Wahlrechtsgleichheit genügen.
- 2GeeignetheitDie Maßnahme muss den verfolgten Zweck fördern können.
- 3ErforderlichkeitEin gleich wirksames Mittel, das die Wahlrechtsgleichheit weniger beeinträchtigt, darf nicht verfügbar sein.
- 1Gewichtiger Verfassungsgrund Der Zweck muss den strengen Anforderungen an Differenzierungen der Wahlrechtsgleichheit genügen.
- 2Geeignetheit Die Maßnahme muss den verfolgten Zweck fördern können.
- 3Erforderlichkeit Ein gleich wirksames Mittel, das die Wahlrechtsgleichheit weniger beeinträchtigt, darf nicht verfügbar sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna möchte bei der Bundestagswahl abstimmen und steht im Wählerverzeichnis, hat aber ihre Wahlbenachrichtigung nicht dabei und ist keinem Mitglied des Wahlvorstands persönlich bekannt. Der Wahlvorstand lässt sich deshalb ihren Personalausweis zeigen, während persönlich bekannte Wähler keinen Ausweis vorzeigen müssen. Damit will er verhindern, dass jemand unter fremdem Namen abstimmt. Anna hat nur ihren Personalausweis dabei; andere Möglichkeiten, ihre Identität festzustellen, gibt es vor Ort nicht.
Trifft „Verhältnismäßigkeit im Wahlrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLegitimer ZweckDie Verhinderung einer Stimmabgabe unter fremdem Namen ist ein legitimer Zweck.
- 2erfülltBei Wahlrechtsgleichheit: besonders gewichtiger VerfassungsgrundDie Sicherung der persönlichen Stimmabgabe schützt die Wahlrechtsgleichheit selbst und besitzt das erforderliche verfassungsrechtliche Gewicht.
- 3erfülltGeeignetheitDie Ausweiskontrolle ermöglicht die Feststellung, ob Anna die im Wählerverzeichnis eingetragene Person ist.
- 4erfülltErforderlichkeitFür die konkrete Identitätsprüfung steht kein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel zur Verfügung.
Anna möchte bei der Bundestagswahl abstimmen und steht im Wählerverzeichnis, hat aber ihre Wahlbenachrichtigung nicht dabei und ist keinem Mitglied des Wahlvorstands persönlich bekannt. Der Wahlvorstand verlangt von ihr einen Reisepass, während persönlich bekannte Wähler keinen Ausweis vorzeigen müssen. Damit will er verhindern, dass jemand unter fremdem Namen abstimmt. Anna legt ihren gültigen Personalausweis vor; der Wahlvorstand verlangt dennoch zusätzlich den Reisepass.
Trifft „Verhältnismäßigkeit im Wahlrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLegitimer ZweckDie Verhinderung einer Stimmabgabe unter fremdem Namen ist ein legitimer Zweck.
- 2erfülltBei Wahlrechtsgleichheit: besonders gewichtiger VerfassungsgrundDer verfolgte Zweck besitzt Verfassungsgewicht, auch wenn das konkret verlangte Mittel zu weit geht.
- 3erfülltGeeignetheitAuch ein Reisepass kann Annas Identität nachweisen.
- 4fehltErforderlichkeitDer bereits vorgelegte gültige Personalausweis ermöglicht die Identitätsprüfung ebenso wirksam, ohne zusätzlich einen Reisepass zu verlangen.
Typische Fehler
FehlerEine zur Zweckerreichung geeignete Maßnahme wird bereits deshalb als gerechtfertigt angesehen.
RichtigZusätzlich muss die Maßnahme erforderlich sein; ein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel darf nicht zur Verfügung stehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema