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Verhältnismäßigkeit im Wahlrecht

Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Im Wahlrecht bezeichnet die Verhältnismäßigkeit den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsatz, dass Einschränkungen wahlrechtlicher Grundsätze einem legitimen Zweck dienen und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sein müssen. Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) unterliegen einem strengen Rechtfertigungsmaßstab und bedürfen besonderer, sachlich legitimierter, als „zwingend“ bezeichneter Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann.

Merksatz

Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit verlangen Gründe von verfassungsrechtlichem Gewicht, nicht bloß sachliche Gründe.

Wie werden Differenzierungen gerechtfertigt?Die Folge betrifft Differenzierungen der Wahlrechtsgleichheit. Der Rechtfertigungsgrund muss ein besonderes verfassungsrechtliches Gewicht haben.
  1. 1
    Gewichtiger Verfassungsgrund
    Der Zweck muss den strengen Anforderungen an Differenzierungen der Wahlrechtsgleichheit genügen.
  2. 2
    Geeignetheit
    Die Maßnahme muss den verfolgten Zweck fördern können.
  3. 3
    Erforderlichkeit
    Ein gleich wirksames Mittel, das die Wahlrechtsgleichheit weniger beeinträchtigt, darf nicht verfügbar sein.
  1. 1
    Gewichtiger Verfassungsgrund Der Zweck muss den strengen Anforderungen an Differenzierungen der Wahlrechtsgleichheit genügen.
  2. 2
    Geeignetheit Die Maßnahme muss den verfolgten Zweck fördern können.
  3. 3
    Erforderlichkeit Ein gleich wirksames Mittel, das die Wahlrechtsgleichheit weniger beeinträchtigt, darf nicht verfügbar sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna möchte bei der Bundestagswahl abstimmen und steht im Wählerverzeichnis, hat aber ihre Wahlbenachrichtigung nicht dabei und ist keinem Mitglied des Wahlvorstands persönlich bekannt. Der Wahlvorstand lässt sich deshalb ihren Personalausweis zeigen, während persönlich bekannte Wähler keinen Ausweis vorzeigen müssen. Damit will er verhindern, dass jemand unter fremdem Namen abstimmt. Anna hat nur ihren Personalausweis dabei; andere Möglichkeiten, ihre Identität festzustellen, gibt es vor Ort nicht.

Trifft „Verhältnismäßigkeit im Wahlrecht“ hier zu?

„Verhältnismäßigkeit im Wahlrecht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Legitimer Zweck
    Die Verhinderung einer Stimmabgabe unter fremdem Namen ist ein legitimer Zweck.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Wahlrechtsgleichheit: besonders gewichtiger Verfassungsgrund
    Die Sicherung der persönlichen Stimmabgabe schützt die Wahlrechtsgleichheit selbst und besitzt das erforderliche verfassungsrechtliche Gewicht.
    erfüllt
  3. 3
    Geeignetheit
    Die Ausweiskontrolle ermöglicht die Feststellung, ob Anna die im Wählerverzeichnis eingetragene Person ist.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderlichkeit
    Für die konkrete Identitätsprüfung steht kein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel zur Verfügung.
    erfüllt
BFall B

Anna möchte bei der Bundestagswahl abstimmen und steht im Wählerverzeichnis, hat aber ihre Wahlbenachrichtigung nicht dabei und ist keinem Mitglied des Wahlvorstands persönlich bekannt. Der Wahlvorstand verlangt von ihr einen Reisepass, während persönlich bekannte Wähler keinen Ausweis vorzeigen müssen. Damit will er verhindern, dass jemand unter fremdem Namen abstimmt. Anna legt ihren gültigen Personalausweis vor; der Wahlvorstand verlangt dennoch zusätzlich den Reisepass.

Trifft „Verhältnismäßigkeit im Wahlrecht“ hier zu?

„Verhältnismäßigkeit im Wahlrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Legitimer Zweck
    Die Verhinderung einer Stimmabgabe unter fremdem Namen ist ein legitimer Zweck.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Wahlrechtsgleichheit: besonders gewichtiger Verfassungsgrund
    Der verfolgte Zweck besitzt Verfassungsgewicht, auch wenn das konkret verlangte Mittel zu weit geht.
    erfüllt
  3. 3
    Geeignetheit
    Auch ein Reisepass kann Annas Identität nachweisen.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderlichkeit
    Der bereits vorgelegte gültige Personalausweis ermöglicht die Identitätsprüfung ebenso wirksam, ohne zusätzlich einen Reisepass zu verlangen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine zur Zweckerreichung geeignete Maßnahme wird bereits deshalb als gerechtfertigt angesehen.

RichtigZusätzlich muss die Maßnahme erforderlich sein; ein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel darf nicht zur Verfügung stehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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